Krankenkasse wird teurer: Rentner sollen wieder persönlich informiert werden
Erst wurde die Pflicht zur persönlichen Information über höhere Krankenkassenbeiträge gestrichen, jetzt soll sie zurückkommen. Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann will gesetzliche Krankenkassen wieder verpflichten, ihre Mitglieder aktiv über Beitragserhöhungen zu unterrichten.
Für Rentner kann diese Nachricht darüber entscheiden, ob sie rechtzeitig eine günstigere Kasse wählen oder die Mehrbelastung erst auf dem Konto bemerken.
Die Rückkehr ist angekündigt – beschlossen ist sie noch nicht
Nach dem Bericht soll die Informationspflicht durch weitere Änderungen am Beitragssatzstabilisierungsgesetz wieder eingeführt werden. Linnemann begründete den Schritt mit dem Vertrauen der Versicherten und erklärte: „Beitragssätze sind entscheidende Informationen für die Versicherten.“
Auch die künftige Form der Benachrichtigung steht damit noch nicht fest. Der GKV-Spitzenverband spricht sich dafür aus, Beitragsänderungen digital mitteilen zu können. Die angekündigte persönliche Information bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jedes Mitglied künftig einen Papierbrief erhält.
Porto gespart, Information erschwert
Die individuelle Hinweispflicht entfiel im Sommer mit dem Krankenkassen-Spargesetz. Der Bericht des Gesundheitsausschusses begründete die Streichung mit weniger Bürokratie und finanziellen Einsparungen.
Über die Folgen berichtete Gegen-Hartz bereits im Beitrag „Krankenkassen erhöhen die Beiträge und dieser wichtige Hinweis fällt jetzt weg“.
Das Problem: Die Kasse spart Aufwand, während ihre Mitglieder selbst herausfinden müssen, ob sie mehr zahlen sollen. Ein Sonderkündigungsrecht hilft wenig, wenn die Erhöhung unbemerkt bleibt. Eine rechtzeitige Nachricht ist deshalb ein praktischer Schutz für Menschen, die ihren Beitragssatz nicht regelmäßig im Internet nachschlagen.
Warum Rentner höhere Beiträge häufig erst später bemerken
Bei pflichtversicherten Rentnern werden Änderungen des Zusatzbeitrags auf die gesetzliche Rente mit zwei Monaten Verzögerung angewendet. Steigt der Satz zum 1. Oktober, verändert sich der entsprechende Abzug erst für die Dezemberrente. Das ergibt sich aus § 247 SGB V.
Die Sonderfrist für den Kassenwechsel wartet darauf jedoch nicht: Sie orientiert sich am Monat, für den die Kasse ihren Zusatzbeitrag erhöht. Wer erst auf die geringere Rentenzahlung reagiert, kann diese Frist bereits verpasst haben. Die Bruttorente bleibt bei einer solchen Beitragserhöhung unverändert, aber nach dem Krankenversicherungsabzug wird weniger ausgezahlt.
Die Deutsche Rentenversicherung weist außerdem darauf hin, dass Betroffene über geänderte Krankenversicherungsabzüge in der Regel durch den Kontoauszug informiert werden. Ein neuer ausführlicher Rentenbescheid kommt deswegen nicht automatisch. Diese Information über den Abzug erfüllt einen anderen Zweck als eine rechtzeitige Nachricht der Krankenkasse über ihre Beitragserhöhung.
So viel kostet ein höherer Zusatzbeitrag
Auf die gesetzliche Rente teilen sich pflichtversicherte Rentner und Rentenversicherungsträger den Krankenversicherungsbeitrag einschließlich Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte. Die Grundlage dafür ist § 249a SGB V. Steigt der Zusatzbeitrag beispielsweise von 3,0 auf 3,5 Prozent, erhöht sich der eigene Abzug daher um 0,25 Prozent der Bruttorente.
| Gesetzliche Bruttorente im Monat | Zusätzlicher eigener Abzug im Monat | Mehrbelastung für zwölf Monate |
|---|---|---|
| 1.200 Euro | 3,00 Euro | 36,00 Euro |
| 1.600 Euro | 4,00 Euro | 48,00 Euro |
| 2.000 Euro | 5,00 Euro | 60,00 Euro |
| 2.500 Euro | 6,25 Euro | 75,00 Euro |
Die Modellrechnung unterstellt eine Erhöhung um 0,5 Prozentpunkte und zwölf Monate mit dem höheren Abzug; mögliche steuerliche Auswirkungen bleiben unberücksichtigt. Sie gilt ausschließlich für die betrachtete gesetzliche Rente bei Pflichtversicherung. Bei freiwilliger Versicherung oder zusätzlichen beitragspflichtigen Einnahmen lässt sich die gesamte Mehrbelastung daraus nicht unmittelbar ablesen.
Dass die Belastung von der gewählten Kasse abhängt, zeigt auch unser Überblick über Beitragserhöhungen zum Jahresbeginn 2026. Für einen heutigen Wechsel zählt allerdings der inzwischen geltende Beitragssatz.
Das Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen
Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, können Mitglieder grundsätzlich auch vor Ablauf der üblichen zwölfmonatigen Bindungsfrist wechseln. Der Antrag muss spätestens bis zum Ende des Monats bei der neuen Kasse eingehen, für den der erhöhte Satz erstmals gilt. Die Regelung steht in § 175 Absatz 4 SGB V.
Die bisherige Mitgliedschaft endet grundsätzlich erst zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Geht die Wahlerklärung im Oktober bei der neuen Krankenkasse ein, beginnt die neue Mitgliedschaft deshalb regelmäßig am 1. Januar. Der spätere Abzug von der Rente verlängert diese Sonderfrist nicht.
Beim Wechsel zwischen gesetzlichen Krankenkassen übernimmt die neue Kasse die elektronische Meldung an die bisherige Kasse; eine eigene Kündigung ist normalerweise nicht erforderlich. Wer die Sonderfrist verpasst, kann häufig weiterhin regulär wechseln, sofern die Bindungsfrist erfüllt ist. Eine Bestätigung über den Antragseingang und den Wechseltermin hilft, den Ablauf nachzuvollziehen.
Bis zur Neuregelung sollten Versicherte selbst nachsehen
Für einen Vergleich eignet sich die Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbandes, die Zusatzbeitragssätze und regionale Öffnungen aufführt. Der Verband weist ausdrücklich darauf hin, dass geplante Änderungen dort erst am Tag ihres Inkrafttretens erscheinen. Ergänzend lohnt sich deshalb ein Blick auf die Internetseite oder in Mitteilungen der eigenen Kasse.
Vor einem Wechsel sollten Rentner außerdem Beratung, erreichbare Geschäftsstellen und persönlich benötigte Zusatzleistungen vergleichen. Das Bundesgesundheitsministerium erläutert die Auswahlkriterien und den Wechselablauf. Bei bestehenden Wahltarifen sind die Bindungsregeln gesondert zu prüfen; insbesondere beim Krankengeld-Wahltarif besteht während der Bindungszeit kein Sonderkündigungsrecht allein wegen eines höheren Zusatzbeitrags.
Praxisbeispiel: Der Kontoauszug kommt als Warnsignal zu spät
Ein fiktives Beispiel nach der derzeitigen Rechtslage: Helga, 72, erhält 1.600 Euro gesetzliche Bruttorente und ist pflichtversichert. Ihre Krankenkasse erhöht den Zusatzbeitrag zum 1. Oktober von 3,0 auf 3,5 Prozent. Von ihrer Rente werden deshalb ab Dezember monatlich vier Euro mehr abgezogen.
Entdeckt Helga die Erhöhung erst im Dezember, ist die Sonderfrist Ende Oktober bereits abgelaufen. Erfährt sie dagegen frühzeitig davon und beantragt den Wechsel noch im Oktober, kann sie regelmäßig zum 1. Januar Mitglied einer anderen Kasse werden. Eine persönliche Nachricht hätte ihr damit die Möglichkeit gegeben, rechtzeitig zu vergleichen und zu handeln.
Vier Fragen und Antworten
Müssen Krankenkassen ihre Mitglieder schon wieder persönlich informieren?
Die Rückkehr zur Informationspflicht ist bislang angekündigt. Aus der Erklärung vom 19. September ergibt sich noch keine bereits geltende neue Pflicht und auch kein verbindlicher Starttermin.
Gilt das Sonderkündigungsrecht auch für Rentner?
Ja, grundsätzlich auch für Rentner, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Erhöht ihre Kasse den Zusatzbeitrag, können sie unter Beachtung der Fristen eine andere Kasse wählen, ohne die normale zwölfmonatige Bindungszeit abwarten zu müssen.
Übernimmt die Rentenversicherung den höheren Zusatzbeitrag vollständig?
Nein, bei Pflichtversicherten trägt sie die Hälfte des auf die gesetzliche Rente entfallenden Beitrags. Die andere Hälfte wird von der Rente einbehalten.
Reicht es, auf eine niedrigere Rentenzahlung zu warten?
Nein, das kann für die Sonderfrist zu spät sein. Änderungen des Zusatzbeitrags wirken sich auf die gesetzliche Rente bei Pflichtversicherten erst zwei Monate später aus, während die Sonderfrist bereits im Erhöhungsmonat endet.




