Abfindung nach Kündigung: Arbeitgeber darf fällige Zahlung nicht verschieben

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Wer vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich mit Abfindung schließt, muss nicht bis zum nächsten regulären Gehaltslauf auf sein Geld warten. Enthält der Vergleich keinen Zahlungstermin, ist die Abfindung sofort fällig. Das LAG Niedersachsen hielt allenfalls einen angemessenen Zeitraum für die Abrechnung für vertretbar – im entschiedenen Fall maximal 14 Tage.

Arbeitgeber können eine bereits fällige Abfindung also nicht allein deshalb zurückhalten, weil die Lohnbuchhaltung erst zu einem bestimmten Termin abrechnet. Wer zu lange wartet, kann sogar mit den Kosten einer Zwangsvollstreckung rechnen .

38.000 Euro Abfindung – aber kein Zahlungstermin

Die Arbeitnehmerin hatte einen Kündigungsschutzprozess geführt. Am 29. September 2025 einigten sich die Parteien vor dem Arbeitsgericht auf einen Vergleich. Der Arbeitgeber verpflichtete sich darin, 38.000 Euro Abfindung zu zahlen.

Das Arbeitsverhältnis war zu diesem Zeitpunkt bereits beendet worden. Damit gab es auch keinen noch bevorstehenden Tag der Beendigung, an den sich die Zahlung anknüpfen ließ. Die Arbeitnehmerin wollte deshalb nicht bis zu irgendeiner späteren Lohnzahlung warten.

Arbeitgeber berief sich auf den nächsten Gehaltslauf

Der Arbeitgeber vertrat eine andere Auffassung. Nach seiner Argumentation entspreche es der arbeitsgerichtlichen Praxis, Zahlungen aus Vergleichen mit dem nächsterreichbaren Gehaltslauf abzurechnen und auszuzahlen.

Dieser Vorstellung erteilte das LAG Niedersachsen eine Absage. Es gibt demnach keinen Rechtssatz, nach dem eine Abfindung aus einem gerichtlichen Vergleich erst mit der nächsten Gehaltsabrechnung fällig wird.

Fehlt eine besondere Vereinbarung, greift vielmehr § 271 Abs. 1 BGB.

Ohne Zahlungsdatum gilt grundsätzlich: sofort fällig

§ 271 Abs. 1 BGB enthält eine einfache Grundregel. Haben die Parteien keinen Leistungszeitpunkt festgelegt und lässt sich kein anderer Zeitpunkt ableiten, darf der Gläubiger die Leistung sofort verlangen.

Diese Regel gilt nach Auffassung des LAG auch für eine Abfindung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich. Ein Arbeitgeber kann deshalb nicht einseitig einen späteren Zahlungstermin schaffen, indem er auf seine internen Abrechnungstermine verweist.

Das Gericht stellte ausdrücklich klar: Die Lohnabrechnung darf auch außerhalb des sonst üblichen Turnus erfolgen. Der Arbeitgeber muss seine Organisation also grundsätzlich an die Fälligkeit anpassen – nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer seinen Zahlungsanspruch an die Abläufe der Lohnbuchhaltung.

Die 14 Tage sind keine neue gesetzliche Abfindungsfrist

Das LAG hat keine allgemeine gesetzliche Regel geschaffen, nach der jede Abfindung immer exakt 14 Tage nach Vergleichsschluss gezahlt werden muss. Rechtlicher Ausgangspunkt bleibt die sofortige Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 BGB.

Das Gericht räumte dem Arbeitgeber lediglich einen angemessenen Zeitraum ein, um die Auszahlung ordnungsgemäß abzurechnen. Im konkreten Fall durfte dieser Zeitraum nach Auffassung des LAG höchstens 14 Tage betragen.

Für Sie bedeutet das: Die häufig gehörte Aussage „Abfindungen kommen immer mit der nächsten Gehaltsabrechnung“ ist falsch.

Wann ein späterer Zahlungstermin trotzdem gelten kann

Entscheidend bleibt immer der Inhalt des Vergleichs. Steht dort ausdrücklich, dass die Abfindung  zum Beispiel „zum 31. Oktober 2026“, „mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ oder zu einem anderen konkreten Zeitpunkt fällig wird, richtet sich die Zahlung grundsätzlich nach dieser Vereinbarung.

Auch die Umstände können einen späteren Zeitpunkt erkennen lassen. Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Vergleich, obwohl das Arbeitsverhältnis erst einige Wochen später endet, kann sich daraus ergeben, dass die Abfindung erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden soll.

In diesem Verfahren war das Arbeitsverhältnis bei Abschluss des Vergleichs bereits beendet. Einen Grund, die Zahlung trotzdem auf den nächsten Gehaltslauf zu verschieben, erkannte das Gericht nicht.

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Arbeitnehmerin drohte mit Zwangsvollstreckung

Die Arbeitnehmerin verfügte über eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs. Ihr Rechtsanwalt forderte den Arbeitgeber mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 zur Zahlung auf und drohte die Zwangsvollstreckung an.

Zwischen dem Vergleich vom 29. September und dieser Zahlungsaufforderung lagen bereits mehr als zwei Wochen. Damit war selbst der vom LAG zugestandene angemessene Abrechnungszeitraum abgelaufen.

Arbeitgeber musste 423 Euro Vollstreckungskosten tragen

Wegen der ausstehenden Zahlung entstanden Kosten der Zwangsvollstreckung. Das Arbeitsgericht setzte die vom Arbeitgeber zu erstattenden Kosten auf 423 Euro zuzüglich Zinsen fest.

Der Arbeitgeber wehrte sich dagegen mit einer sofortigen Beschwerde. Er wollte erreichen, dass die Kostenfestsetzung aufgehoben wird. Das LAG Niedersachsen wies die Beschwerde zurück.

Der Arbeitgeber musste die Vollstreckungskosten tragen. Denn die Arbeitnehmerin hatte nicht weiter auf den nächsten Gehaltslauf warten müssen.

Die Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 7. Juli 2026 trägt das Aktenzeichen 5 Ta 165/26.

Darauf sollten Sie achten

Der Streit zeigt, dass ein einziger zusätzlicher Satz spätere Auseinandersetzungen verhindern kann. Lassen Sie also ausdrücklich festhalten, wann die Abfindung fällig wird.

Eine Formulierung wie „Die Abfindung ist spätestens am … zur Zahlung fällig“ schafft deutlich mehr Klarheit als ein Vergleich, der lediglich die Höhe der Abfindung nennt.

Fehlt ein solcher Termin, sollten Sie nicht davon ausgehen, dass der Arbeitgeber bis zur nächsten Lohnabrechnung warten darf.

Prüfen Sie zunächst, ob sich ein Zahlungszeitpunkt aus dem übrigen Vergleich oder den Umständen ergibt. Ist das nicht der Fall, spricht § 271 Abs. 1 BGB grundsätzlich für eine sofortige Fälligkeit.

Die wichtigste Botschaft der Entscheidung lautet trotzdem: Ein interner Gehaltslauf des Arbeitgebers setzt die gesetzliche Fälligkeit nicht außer Kraft.

FAQ: Zahlungstermin bei Abfindungen

Muss eine Abfindung nach einem Vergleich immer innerhalb von 14 Tagen gezahlt werden?

Nein. Die 14 Tage sind keine allgemeine gesetzliche Abfindungsfrist. Fehlt ein vereinbarter Zahlungstermin, ist die Forderung nach § 271 Abs. 1 BGB grundsätzlich sofort fällig. Das LAG Niedersachsen hielt im konkreten Fall lediglich einen angemessenen Abrechnungszeitraum von höchstens 14 Tagen für vertretbar.

Darf im Vergleich ein späterer Zahlungstermin vereinbart werden?

Ja. Enthält der Vergleich einen konkreten Fälligkeitstermin, richtet sich die Zahlung grundsätzlich danach. Auch aus den Umständen kann sich ein späterer Zeitpunkt ergeben, etwa wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Abschluss des Vergleichs endet.

Muss ich bis zum nächsten Gehaltslauf warten?

Nicht allein deshalb, weil der Arbeitgeber seine Abfindungen normalerweise über die reguläre Lohnabrechnung auszahlt. Das LAG Niedersachsen stellte klar, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gibt, der eine Abfindung ohne entsprechende Vereinbarung erst mit dem nächsten Gehaltslauf fällig werden lässt.

Quellen

Bürgerliches Gesetzbuch, § 271 Abs. 1
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 07.07.2026 – 5 Ta 165/26
Verlag Dr. Otto Schmidt, Fachmeldung vom 14.09.2026