Heizkosten nach Auszug: Mieterin zahlt 16 Monate für Nachmieter und ist damit gefangen

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Ausgezogen, aber weiterhin für die Wärmeversorgung der alten Wohnung zur Kasse gebeten: Nach einem Bericht der Ruhr Nachrichten zahlte eine Dortmunderin 16 Monate lang unbemerkt Heizkosten für ihre Nachmieter. Der Fall betrifft Celine Emanuelsson, die zuvor in einer LEG-Wohnung lebte. Ihr Wärmevertrag mit DEW21 lief nach dem Auszug weiter.

Aus der Wohnung ausgezogen, im Wärmevertrag geblieben

Die Ruhr Nachrichten schildern einen Streit um die Verantwortung zwischen der früheren Mieterin, dem Wohnungsunternehmen LEG und dem Energieversorger DEW21.

Den zugänglichen Zwischenüberschriften zufolge verweist DEW21 auf die LEG, während die LEG die Mieterin in der Pflicht sieht. Auch unter den befragten Mieterexperten gibt es demnach unterschiedliche Einschätzungen.

Eine weitere Zwischenüberschrift kündigt an, dass für 2025 und 2026 keine weiteren Rechnungen drohen. Welche Vereinbarung dahintersteht und ob bereits gezahlte Beträge erstattet werden, geht aus dem frei zugänglichen Auszug nicht hervor. Eine abschließende rechtliche Bewertung des Einzelfalls ist ohne die vollständigen Vertragsunterlagen und Stellungnahmen deshalb nicht möglich.

Warum der Fall auch andere Mieter betrifft

Der Dortmunder Fall macht auf eine mögliche Kostenfalle beim Umzug aufmerksam: Mietverhältnis und Wärmeversorgung können auf unterschiedlichen Verträgen beruhen. Wer den Mietvertrag beendet, hat damit nicht automatisch jeden zusätzlich abgeschlossenen Liefervertrag gekündigt. Ob eine eigene Kündigung erforderlich ist oder eine vereinbarte Abmeldung durch die Hausverwaltung genügt, muss anhand der Unterlagen geklärt werden.

Heizkosten über den Vermieter oder eigener Liefervertrag?

Für die rechtliche Einordnung muss zunächst geklärt werden, wer die Heizkosten abrechnet. Werden sie als Betriebskosten vom Vermieter verlangt, geht es um die richtige Zuordnung zum Miet- und Nutzungszeitraum. Hat der Mieter dagegen selbst einen Gas- oder Wärmeliefervertrag geschlossen, muss zusätzlich dessen Beendigung geprüft werden.

Die Schlüsselübergabe an die Hausverwaltung ersetzt eine erforderliche Kündigung beim Versorger grundsätzlich nicht. Auch eine Ummeldung beim Einwohnermeldeamt ist keine Kündigung eines Liefervertrags. Wer sich darauf verlässt, dass alle Beteiligten den Auszug automatisch untereinander melden, riskiert weitere Forderungen.

Fernwärme: Mieter können bei Mietende mit zwei Monaten Frist kündigen

Bei einem eigenen Fernwärmevertrag enthält § 32 Absatz 2 AVBFernwärmeV eine besondere Regelung. Ist der Mieter selbst Vertragspartner, kann er den Versorgungsvertrag aus Anlass der Beendigung des Mietverhältnisses mit einer Frist von zwei Monaten kündigen. Eine ansonsten lange Vertragslaufzeit bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass er auch nach dem Auszug noch jahrelang gebunden bleibt.

Die Vorschrift verlangt eine Kündigung; allein das Mietende löst den Vertrag nicht automatisch auf. Absatz 6 sieht dafür die Schriftform vor, weshalb ein unterschriebenes Schreiben mit nachweisbarem Zugang der sichere Weg ist. Betroffene sollten sich das genaue Vertragsende bestätigen lassen.

Auch ein tatsächlicher Eintritt eines neuen Kunden in den bestehenden Vertrag ist nach § 32 Absatz 3 möglich und dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen. Der bloße Einzug eines Nachmieters belegt einen solchen Vertragseintritt jedoch noch nicht. Ob diese Regeln auf den Dortmunder Fall passen, lässt sich ohne Kenntnis der Versorgung und der Vertragsunterlagen nicht feststellen.

Diese Unterlagen helfen bei der Klärung

Unterlage Was sich damit prüfen lässt
Mietvertrag und Wärmeliefervertrag Wer Vertragspartner ist und welche Regeln für das Mietende vereinbart wurden.
Kündigung und Kündigungsbestätigung Ob und zu welchem Termin der Liefervertrag beendet wurde.
Übergabeprotokoll und Zählerstände Wann die Wohnung übergeben wurde und welcher Verbrauch bis dahin erfasst war.
Rechnungen und Kontoauszüge Welche Zeiträume berechnet und welche Beträge tatsächlich gezahlt wurden.
Schriftwechsel mit Hausverwaltung und Versorger Welche Meldungen, Zusagen oder Vereinbarungen zum Auszug vorliegen.

Der Vermieter muss Vor- und Nachnutzer auseinanderhalten

Wer Heizkosten über die Betriebskostenabrechnung zahlt, muss den späteren Verbrauch eines Nachmieters nicht allein deshalb übernehmen, weil die Jahresrechnung erst nach dem Auszug eintrifft. Nach § 9b Heizkostenverordnung ist bei einem Nutzerwechsel grundsätzlich eine Zwischenablesung vorgesehen. Sie dient dazu, den erfassten Verbrauch zwischen Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.

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Für die übrigen Heizkosten sieht die Verordnung eine Aufteilung nach anerkannten Gradtagszahlen oder nach Zeitanteilen vor. Fehlt eine verwertbare Zwischenablesung, enthält die Vorschrift Ersatzregeln. Eine pauschale Belastung des ausgezogenen Mieters mit dem gesamten späteren Wohnungsverbrauch lässt sich daraus nicht ableiten.

Eine nachträgliche Rechnung kann dennoch berechtigt sein, wenn sie Kosten aus dem eigenen Mietzeitraum betrifft. Der Zeitpunkt des Rechnungseingangs und der abgerechnete Verbrauchszeitraum sind zwei verschiedene Dinge. Ebenso ist ein früherer tatsächlicher Auszug nicht immer mit dem rechtlichen Ende des Mietverhältnisses gleichzusetzen.

Abbuchungen prüfen und die Vertragsgrundlage verlangen

Wer nach dem Auszug weitere Belastungen entdeckt, sollte Vertragsnummer, Lieferadresse, Zählernummer und Zahlungszeiträume miteinander vergleichen. Hilfreich sind außerdem die Kündigung, ihr Zugangsnachweis, das Übergabeprotokoll und Fotos der Zählerstände. Anschließend sollte der Zahlungsempfänger schriftlich erklären, auf welcher Grundlage er weiterhin Geld verlangt.

Bei einer Vermieterabrechnung besteht nach § 556 Absatz 4 BGB ein Anspruch auf Belegeinsicht. Warum dieser Anspruch auch nach einem Auszug wichtig bleibt, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag über verweigerte Belegeinsicht bei Nebenkostenabrechnungen. Erkennbare Fehler sollten Betroffene konkret benennen und die Korrektur der Abrechnung verlangen.

Einwendungen gegen eine Betriebskostenabrechnung müssen dem Vermieter grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang mitgeteilt werden.

Das bloße Anfordern von Unterlagen ersetzt keine konkrete Beanstandung bereits erkennbarer Fehler. Für Rechnungen eines eigenen Energieversorgers darf diese mietrechtliche Frist nicht einfach übernommen werden.

Eine Rückzahlung ist möglich, aber nicht automatisch gesichert

Hat ein Anbieter nach dem wirksamen Vertragsende ohne rechtliche Grundlage Geld erhalten, kommt insbesondere ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht. Bestand der Vertrag dagegen noch, muss genauer geprüft werden, welche Forderungen daraus tatsächlich folgen. Allein die Feststellung, dass inzwischen jemand anderes in der Wohnung wohnt, beantwortet diese Frage nicht abschließend.

Auch ein möglicher Anspruch gegen Nachmieter oder Vermieter hängt von den konkreten Vereinbarungen und Umständen ab. Aus der Zahlungsdauer allein lässt sich weder ein sicherer Erstattungsanspruch noch dessen Höhe ableiten.

Bei Streit über größere Beträge können Verbraucherzentrale, Mieterverein oder anwaltliche Beratung die Vertragsunterlagen prüfen.

Ein Widerruf des Lastschriftmandats ersetzt die Beendigung des Vertrags nicht. Ebenso beseitigt eine Rückbuchung keine tatsächlich bestehende Forderung. Zahlungsweg und vertragliche Verpflichtung müssen deshalb getrennt geklärt werden.

Bei knappem Einkommen können zusätzliche Fragen entstehen

Für Haushalte mit wenig Geld kann eine doppelte Heizkostenbelastung schnell zum Problem werden. Informationen zur sozialrechtlichen Seite bietet der Beitrag von gegen-hartz.de darüber, wann das Jobcenter eine Heizkostennachzahlung übernehmen muss. Daraus folgt jedoch keine automatische Kostenübernahme für einen nach dem Auszug fortgeführten Vertrag.