Pflegeheim: Höherer Zuschuss soll künftig erst deutlich später kommen

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Für Bewohner von Pflegeheimen könnte die finanzielle Entlastung künftig deutlich später einsetzen. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, die Zeiträume bis zum jeweils höheren Zuschuss erheblich zu verlängern.

Besonders deutlich wird die geplante Änderung beim höchsten Leistungszuschlag: Die Pflegekasse übernimmt derzeit nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. Nach dem Entwurf soll diese Stufe erst nach mehr als 54 Monaten erreicht werden.

Für Betroffene ist das besonders relevant, weil die Heimkosten bereits stark gestiegen sind. Im ersten Aufenthaltsjahr mussten Pflegebedürftige zum 1. Juli 2026 bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro im Monat selbst tragen.

Pflegeheim-Zuschuss steigt derzeit nach 12 Monaten

Die Pflegeversicherung zahlt bei Pflegegrad 2 bis 5 nicht nur den regulären Leistungsbetrag für die vollstationäre Versorgung. Zusätzlich gibt es nach § 43c SGB XI einen Zuschlag zum sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für die Pflegekosten.

Im ersten Aufenthaltsjahr beträgt dieser Zuschlag derzeit 15 Prozent. Nach mehr als zwölf Monaten steigt er auf 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten auf 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten schließlich auf 75 Prozent.

Der Zuschlag bezieht sich allerdings nicht auf die komplette Heimrechnung. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch grundsätzlich nicht reduziert.

So sollen die Zuschussstufen ab 2027 verändert werden

Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums sieht vor, die bisherigen Zeitstufen jeweils deutlich zu verlängern. Statt nach jeweils zwölf Monaten würde der nächste höhere Zuschuss grundsätzlich erst nach weiteren 18 Monaten erreicht.

Zuschuss Derzeit Nach dem Entwurf
15 Prozent Monat 1 bis 12 Monat 1 bis 18
30 Prozent ab Monat 13 ab Monat 19
50 Prozent ab Monat 25 ab Monat 37
75 Prozent ab Monat 37 ab Monat 55

Damit würde der maximale Zuschuss nicht mehr nach drei Jahren, sondern erst nach viereinhalb Jahren Heimaufenthalt greifen. Die bereits im Heim verbrachten Monate sollen weiterhin berücksichtigt werden.

Warum die Änderung für Bewohner teuer werden kann

Wie stark sich die längeren Zeiträume auswirken, hängt vom pflegebedingten Eigenanteil des jeweiligen Pflegeheims ab. Je höher dieser Betrag ist, desto größer ist auch der Unterschied zwischen einer Zuschussstufe von beispielsweise 15 und 30 Prozent.

Zum 1. Juli 2026 lag der einrichtungseinheitliche Eigenanteil vor dem Zuschuss bundesweit im Durchschnitt bei rund 2.088 Euro monatlich. Nach dem Zuschuss der ersten Stufe verblieben davon durchschnittlich rund 1.775 Euro.

Hinzu kamen im Bundesdurchschnitt rund 1.068 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie etwa 521 Euro Investitionskosten. Daraus ergab sich die durchschnittliche Belastung von 3.364 Euro im ersten Aufenthaltsjahr.

Wie stark die Kosten zuletzt gestiegen sind, zeigt auch unser Beitrag „Pflegeheime werden unbezahlbar: Monatlich 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor“.

Der Zuschuss gilt nicht für die gesamte Pflegeheimrechnung

Der prozentuale Leistungszuschlag wird häufig missverstanden. Er bedeutet beispielsweise nicht, dass die Pflegekasse nach längerer Aufenthaltsdauer 75 Prozent sämtlicher Heimkosten übernimmt.

Bezuschusst wird lediglich der pflegebedingte Eigenanteil. Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten des Pflegeheims müssen Bewohner grundsätzlich weiterhin selbst finanzieren.

Deshalb kann die persönliche Belastung auch nach Erreichen der höchsten Zuschussstufe erheblich bleiben. Zudem unterscheiden sich die Preise zwischen den einzelnen Einrichtungen und Bundesländern deutlich.

3.364 Euro Eigenanteil im ersten Jahr

Die Zahlen des Verbandes der Ersatzkassen zeigen, wie angespannt die Situation bereits ohne die geplante Änderung ist. Zum 1. Juli 2026 mussten Bewohner im ersten Heimjahr bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich selbst aufbringen.

Gegenüber Juli 2025 waren das 256 Euro mehr pro Monat. Besonders stark stiegen die pflegebedingten Kosten.

Die tatsächliche Rechnung eines Pflegeheims kann allerdings erheblich vom Bundesdurchschnitt abweichen. Entscheidend sind unter anderem die Pflegesätze des Heims, Unterkunft und Verpflegung sowie die jeweiligen Investitionskosten.

Bestandsbewohner sollen ihre erreichte Zuschussstufe behalten

Für Menschen, die bereits Ende 2026 im Pflegeheim leben, sieht der Entwurf einen Bestandsschutz vor. Eine bis dahin erreichte Zuschussstufe soll nicht wieder abgesenkt werden.

Wer beispielsweise bereits 50 Prozent Zuschuss erhält, soll ab Januar 2027 nicht wieder auf 30 Prozent zurückfallen. Der Weg zur nächsten Stufe würde sich allerdings nach den neuen Zeitgrenzen richten.

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Bereits zurückgelegte Heimzeiten sollen dabei nicht verloren gehen. Betroffene sollten dennoch Unterlagen zum Beginn des Heimaufenthalts und zur bisherigen Zuschussstufe sorgfältig aufbewahren.

Besonders Neuaufnahmen wären betroffen

Besonders deutlich würde sich die geplante Neuregelung bei Menschen auswirken, die nach einem möglichen Inkrafttreten neu in ein Pflegeheim kommen. Bei ihnen würde die verlängerte Staffel von Beginn an gelten.

Statt bereits ab dem 13. Monat 30 Prozent Zuschuss zu erhalten, bliebe es beispielsweise sechs weitere Monate bei 15 Prozent. Auch der Sprung auf 50 beziehungsweise 75 Prozent würde erheblich später erfolgen.

Das kann über mehrere Monate einen beträchtlichen Unterschied ausmachen. Ob die Regelung tatsächlich in dieser Form Gesetz wird, steht allerdings weiterhin nicht fest.

Pflegereform ist noch nicht beschlossen

Bei der geplanten Änderung handelt es sich bislang um einen Referentenentwurf. Die ursprünglich für Juni 2026 vorgesehene Verabschiedung eines Kabinettsentwurfs wurde verschoben; ein neuer Termin war zuletzt nicht genannt.

Damit gelten derzeit unverändert die bestehenden Regelungen mit den Schwellen von zwölf, 24 und 36 Monaten. Pflegebedürftige sollten deshalb aktuelle Rechnungen nicht auf Grundlage der geplanten 18-Monats-Stufen berechnen.

Erst wenn das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist, steht fest, welche Änderungen tatsächlich in Kraft treten. Bis dahin muss zwischen geltendem Recht und Reformvorschlag klar unterschieden werden.

Wenn Rente und Vermögen für das Pflegeheim nicht reichen

Bei Eigenanteilen von mehr als 3.000 Euro reicht selbst eine vergleichsweise hohe gesetzliche Rente häufig nicht aus. Sind Einkommen und einzusetzendes Vermögen nicht ausreichend, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Hilfe zur Pflege vom Sozialamt greifen.

Diese Leistung ergänzt die Zahlungen der Pflegeversicherung und kann ungedeckte notwendige Heimkosten übernehmen. Einkommen, Vermögen und weitere Ansprüche werden dabei geprüft.

Besitzt die pflegebedürftige Person eine Immobilie, bedeutet ein Heimeinzug nicht automatisch, dass das Haus verkauft werden muss. Welche Schutzvorschriften gelten können, erläutern wir im Beitrag „Pflegeheim kann Eigenheim kosten: Diese Schutzregeln sollten Rentner kennen“.

Beispiel aus der Praxis: Sechs Monate länger nur 15 Prozent Zuschuss

Angenommen, der pflegebedingte Eigenanteil eines Pflegeheims beträgt konstant 2.000 Euro im Monat. Nach geltendem Recht würde der Zuschuss nach zwölf Monaten von 15 auf 30 Prozent steigen.

Damit würde sich die Unterstützung der Pflegekasse von 300 auf 600 Euro erhöhen. Der pflegebedingte Eigenanteil des Bewohners würde entsprechend um weitere 300 Euro im Monat sinken.

Nach der geplanten Regelung bliebe es dagegen bis einschließlich Monat 18 bei einem Zuschuss von lediglich 15 Prozent. Allein in den Monaten 13 bis 18 wären bei diesem vereinfachten Beispiel deshalb insgesamt 1.800 Euro mehr selbst aufzubringen.

Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten kommen in beiden Fällen zusätzlich hinzu. Das Beispiel zeigt deshalb nur den Effekt der verschobenen Zuschussstufe und nicht die vollständige Heimrechnung.

Häufige Fragen zum geplanten Pflegeheim-Zuschuss

1. Wie hoch ist der Zuschuss zum Eigenanteil im Pflegeheim derzeit?

Bei Pflegegrad 2 bis 5 beträgt der Zuschuss derzeit zunächst 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils. Nach mehr als zwölf Monaten sind es 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent.

2. Was soll sich ab 2027 ändern?

Nach dem Referentenentwurf sollen die höheren Zuschussstufen später erreicht werden. Vorgesehen sind Schwellen nach 18, 36 und 54 Monaten statt derzeit nach zwölf, 24 und 36 Monaten.

3. Ist die Änderung bereits beschlossen?

Nein. Stand 16. September 2026 liegt weiterhin ein Referentenentwurf vor, und die Verabschiedung eines Kabinettsentwurfs ist weiterhin offen.

4. Gilt der Zuschuss für die gesamte Heimrechnung?

Nein. Der Zuschuss nach § 43c SGB XI vermindert lediglich den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden dadurch grundsätzlich nicht reduziert.

5. Verlieren Bewohner einen bereits erreichten Zuschuss?

Nach dem bisherigen Entwurf soll es einen Bestandsschutz geben. Eine Ende 2026 bereits erreichte Zuschussstufe soll bestehen bleiben, während für den nächsten Anstieg die verlängerten Zeitgrenzen gelten sollen.

6. Was können Betroffene tun, wenn die Heimkosten nicht mehr bezahlbar sind?

Reichen Einkommen, Pflegeversicherungsleistungen und einzusetzendes Vermögen nicht aus, sollte frühzeitig geprüft werden, ob ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII besteht. Der Antrag sollte nicht unnötig hinausgezögert werden, wenn bereits erkennbar ist, dass die Heimkosten nicht dauerhaft getragen werden können.