Krankengeld 2027: Die geplante Kürzung wurde wieder gestrichen

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Viele gesetzlich Versicherte haben in den vergangenen Monaten von einer deutlichen Kürzung des Krankengeldes ab 2027 gelesen. Tatsächlich sollte das reguläre Krankengeld zeitweise von 70 auf 65 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts sinken, zugleich war eine Absenkung der bisherigen Nettoobergrenze von 90 auf 85 Prozent vorgesehen.

Diese Kürzung wurde jedoch nicht Gesetz. Auch 2027 gilt für das reguläre Krankengeld grundsätzlich weiterhin: 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts.

Die Kürzung auf 65 und 85 Prozent ist vom Tisch

Die niedrigeren Werte von 65 Prozent des Brutto- und höchstens 85 Prozent des Nettoentgelts stammen aus einer früheren Phase der Gesundheitsreform. Inzwischen ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die allgemeine Kürzung des Krankengeldes wurde in die endgültige Fassung nicht übernommen. In der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung des § 47 SGB V stehen weiterhin die bisherigen Werte von 70 beziehungsweise 90 Prozent.

Wer ältere Meldungen zur Reform findet, sollte deshalb genau auf das Veröffentlichungsdatum achten. Eine frühere politische Planung ist nicht mit der inzwischen verkündeten Rechtslage gleichzusetzen.

So wird das normale Krankengeld auch 2027 berechnet

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber übernimmt bei anspruchsberechtigten gesetzlich Versicherten grundsätzlich die Krankenkasse. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des beitragspflichtigen regelmäßigen Arbeitsentgelts, darf aber 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.

Die Krankenkasse vergleicht deshalb beide Werte. Gezahlt wird grundsätzlich der niedrigere Betrag, wobei die gesetzlichen Höchstgrenzen und die individuellen Berechnungsvorschriften zusätzlich zu beachten sind.

Warum die oft genannten 90 Prozent keine pauschale Auszahlung in Höhe von 90 Prozent des Nettolohns bedeuten, erläutern wir ausführlicher im Beitrag Wann bekommt man 90 Prozent Krankengeld?.

Regelung Früher diskutiert Rechtslage 2027
Anteil vom Bruttoentgelt 65 Prozent 70 Prozent
Obergrenze vom Nettoentgelt 85 Prozent 90 Prozent
Allgemeine Kürzung für Beschäftigte vorgesehen nicht beschlossen

Warum die Meldung über die Kürzung trotzdem nicht erfunden war

Die Angaben von 65 und 85 Prozent waren keine frei erfundenen Zahlen. Eine solche Absenkung gehörte tatsächlich zu früheren Reformüberlegungen und wurde im Frühjahr 2026 öffentlich diskutiert.

Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde dieser Teil jedoch nicht übernommen. Wer heute weiterhin schreibt, das reguläre Krankengeld werde ab Januar 2027 allgemein auf 65 beziehungsweise 85 Prozent reduziert, gibt damit einen überholten Stand wieder.

Ganz ohne Verschärfungen kommt 2027 allerdings nicht

Die gestrichene allgemeine Kürzung bedeutet nicht, dass beim Krankengeld 2027 alles unverändert bleibt. Für bestimmte Versicherte treten durchaus finanzielle und verfahrensrechtliche Verschärfungen in Kraft.

Besonders wichtig ist eine neue Regel für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit endet. Ab dem Tag nach dem Beschäftigungsende wird das Krankengeld grundsätzlich anders berechnet.

Dann sind grundsätzlich 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts vorgesehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes erhöht sich der Satz auf 67 Prozent.

Das betrifft beispielsweise Beschäftigte, deren befristeter Arbeitsvertrag während einer längeren Erkrankung ausläuft oder deren Beschäftigungsverhältnis nach einer Kündigung endet. Mehr dazu lesen Sie im Beitrag Krank nach der Kündigung: Arbeitnehmer verlieren ab 2027 erheblich Krankengeld.

70/90 Prozent und 60/67 Prozent dürfen nicht verwechselt werden

Gerade dadurch können 2027 unterschiedliche Prozentangaben zum Krankengeld auftauchen. Sie beziehen sich jedoch auf unterschiedliche Situationen und sind kein Widerspruch.

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Besteht das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit fort, bleibt es grundsätzlich bei der regulären 70/90-Berechnung. Endet dagegen das Beschäftigungsverhältnis während der laufenden Arbeitsunfähigkeit, kann ab dem folgenden Tag die neue Berechnung mit 60 beziehungsweise 67 Prozent greifen.

Situation ab 2027 Berechnung Was bedeutet das?
Beschäftigungsverhältnis besteht weiter 70 Prozent Brutto, höchstens 90 Prozent Netto Keine allgemeine Kürzung
Beschäftigungsverhältnis endet während der Arbeitsunfähigkeit 60 Prozent Netto Neue Sonderregel
Beschäftigungsende und Kind erfüllt gesetzliche Voraussetzungen 67 Prozent Netto Erhöhter Satz innerhalb der Sonderregel

Auch bei Reha-Anträgen ändert sich 2027 etwas

Eine weitere Änderung betrifft Versicherte, die von ihrer Krankenkasse zur Beantragung einer medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben aufgefordert werden. Bis Ende 2026 kann die Krankenkasse hierfür grundsätzlich eine Frist von zehn Wochen setzen.

Ab 1. Januar 2027 verkürzt sich diese Frist auf vier Wochen. Wer eine entsprechende Aufforderung erhält, sollte deshalb besonders genau auf das im Bescheid genannte Fristende achten.

Wird der verlangte Antrag nicht rechtzeitig gestellt, kann der Krankengeldanspruch nach Ablauf der Frist entfallen. Ausführliche Informationen gibt es in unserem Beitrag Krankengeld: Krankenkassen setzen nur noch auf vier Wochen Frist.

Für Versicherte ist die gestrichene Kürzung trotzdem eine wichtige Nachricht

Eine allgemeine Absenkung um fünf Prozentpunkte hätte sehr viele Langzeitkranke unmittelbar getroffen. Gerade Menschen, die wegen einer schweren Erkrankung mehrere Monate Krankengeld beziehen, hätten die Differenz Monat für Monat gespürt.

Diese pauschale Belastung kommt nun nicht. Versicherte sollten dennoch nicht daraus schließen, dass es überhaupt keine Veränderungen beim Krankengeld gibt.

Vor allem das Ende eines Arbeitsverhältnisses während einer Erkrankung sowie Aufforderungen der Krankenkasse zu einem Reha-Antrag bekommen ab 2027 größere finanzielle Bedeutung. Deshalb lohnt sich bei längerer Arbeitsunfähigkeit ein genauer Blick auf den Versicherungsstatus und auf Schreiben der Krankenkasse.

Praxisbeispiel: So wirkt sich die gestrichene Kürzung aus

Thomas verdient vereinfacht gerechnet 3.000 Euro brutto und 2.000 Euro netto im Monat. 70 Prozent seines Bruttoentgelts entsprechen 2.100 Euro, 90 Prozent des Nettos dagegen 1.800 Euro.

Da der niedrigere Wert gilt, liegt sein reguläres Krankengeld vereinfacht bei 1.800 Euro vor den entsprechenden Sozialversicherungsabzügen. Wäre die früher diskutierte 65/85-Regel eingeführt worden, würden 65 Prozent des Bruttos 1.950 Euro und 85 Prozent des Nettos nur 1.700 Euro ergeben.

Nach diesem vereinfachten Beispiel hätte Thomas durch die geplante Kürzung 100 Euro monatlich weniger Krankengeld als nach der weiterhin geltenden 70/90-Regel erhalten. Weil die Kürzung nicht beschlossen wurde, bleibt es bei der bisherigen Berechnungsweise.

Häufige Fragen zum Krankengeld 2027

Wird das Krankengeld ab 2027 generell gekürzt?

Nein. Die zeitweise vorgesehene allgemeine Kürzung des regulären Krankengeldes von 70 auf 65 Prozent des Bruttoentgelts und von höchstens 90 auf 85 Prozent des Nettoentgelts wurde nicht in das endgültige Gesetz übernommen.

Wie hoch ist das reguläre Krankengeld 2027?

Es beträgt grundsätzlich weiterhin 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Gleichzeitig darf es 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten.

Warum findet man trotzdem Angaben von 65 und 85 Prozent?

Diese Zahlen stammen aus früheren Reformplänen aus dem Frühjahr 2026. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens sind sie für die allgemeine Krankengeldberechnung ab 2027 nicht mehr aktuell.

Kann das Krankengeld 2027 trotzdem niedriger ausfallen?

Ja. Endet ein Beschäftigungsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, gilt ab 2027 grundsätzlich eine besondere Berechnung mit 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen 67 Prozent bei Berücksichtigung eines Kindes.

Ändert sich 2027 etwas bei einer Reha-Aufforderung der Krankenkasse?

Ja. Die gesetzlich mögliche Frist für einen verlangten Reha- oder Teilhabeantrag wird von zehn auf vier Wochen verkürzt, sodass Betroffene deutlich schneller reagieren müssen.