Immer wieder erreichen uns Fälle, in denen Jobcenter potentielle Arbeitgeber zum Abschluss von Verträgen zwingen, damit Arbeitslose Bürgergeld-Bezieher bei diesen Probearbeiten dürfen.
Begründet wird dies von Jobcentern damit, dass jede Probearbeit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit Vergütungsanspruch darstellen würde, weshalb ohne Verträge, mit denen das Jobcenter aus der Probearbeit eine Eingliederungsmaßnahme macht, der Straftatbestand der Schwarzarbeit erfüllt wäre.
Gegenüber Arbeitslosen und Bürgergeldempfängern wird zudem behauptet, dass man während einer Probearbeit nicht versichert und nicht mehr arbeitslos wäre bzw. nicht mehr der Vermittlung zur Verfügung stehe, womit man den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Bürgergeld verlieren würde. Das ein solches repressives Verhalten Arbeitgeber abstößt, ist sicher verständlich.
Probearbeit ist keine Schwarzarbeit
Der Begriff “Probearbeit” ist rechtlich nicht definiert und wird synonym mit den Begriffen Einfühlungsverhältnis, Kennenlern- oder Schnuppertag verwendet.
Das Probearbeit in den allermeisten Fällen kein Beschäftigungsverhältnis ist – insbesondere, wenn vereinbart wurde, dass keine Vergütung gezahlt wird und der Probearbeitende nicht in den Betrieb eingegliedert ist – hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 20.08.2019, B 2 U 1/18 R, sehr klar herausgearbeitet.
Die übliche Probearbeit, die nur wenige Stunden andauert, während der man zuschaut, oder unter Anleitung selbst tätig wird, stellt lt. Bundessozialgericht kein Beschäftigungsverhältnis dar.
Damit trotzdem aus einer solchen Probearbeit ein Beschäftigungsverhältnis wird, muss vorher eine bindende Einstellungszusage nach § 145 BGB erfolgt sein, sodass es im Anschluss daran zum Abschluss eines Arbeitsvertrags kommen muss.
Das dürfte jedoch eine absolute Ausnahme darstellen, denn im Normalfall wird eine Probearbeit dazu dienen, sich vorab zu „beschnuppern“ um festzustellen, ob die Tätigkeit etwas für den Bewerber ist und ob dieser ins Team passt, also etwas, das vor einer Einstellungszusage und dem Abschluss eines Arbeitsvertrages passiert.
Wenn eine Probearbeit jedoch kein Beschäftigungsverhältnis ist, dann kann Probearbeit auch nicht zur Schwarzarbeit führen.
Versicherungsschutz auch beim Probearbeiten
Wie das Bundessozialgericht im o.g. Urteil klarstellte, besteht auch bei einer Probearbeit, die kein Beschäftigungsverhältnis darstellt, grundsätzlich Versicherungsschutz kraft Gesetzes als sog “Wie-Beschäftigter” gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 SGB VII.
Das Probearbeiten vom Jobcenter vorab genehmigt werden muss, weil sonst kein Versicherungsschutz bestehen würde, ist also falsch.
Anspruch auf Arbeitslosengeld/Bürgergeld während des Probearbeitens
Das dritte Argument, das gern von Jobcentern und Arbeitsämtern gebracht wird, ist die Behauptung, dass man während einer Probearbeit nicht mehr arbeitslos wäre und nicht mehr der Vermittlung zur Verfügung stehe, womit man den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Bürgergeld verlieren würde. Auch diese Behauptung hält einer näheren Überprüfung nicht stand.
Wenn eine Probearbeit kein Beschäftigungsverhältnis ist, dann kann Probearbeit auch nicht dazu führen, dass man nicht mehr arbeitslos ist.
Eine lediglich stundenweise Abwesenheit von Zuhause für eine Probearbeit muss durch das Jobcenter nicht genehmigt werden, beeinträchtigt die Verfügbarkeit für das Jobcenter also nicht, und selbst eine Vollzeitbeschäftigung steht der Verfügbarkeit für das Jobcenter nicht entgegen. Probearbeiten gefährdet den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Bürgergeld somit nicht.
Atypische Fälle
Natürlich gibt es Fälle, in denen potentielle Arbeitgeber von Bewerbern mehrere Tage oder sogar Wochen der Probearbeit ohne Vergütung fordern, während dessen diese voll in den Betrieb eingegliedert sind.
Dabei handelt es sich dann jedoch faktisch um eine Probezeit ohne Arbeitsvertrag, keine Probearbeit. So etwas würde tatsächlich den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Bürgergeld gefährden und Arbeitgebern dem Vorwurf der Schwarzarbeit aussetzen.
Eigentlich rechtswidrig, legalisieren Jobcenter und Arbeitsämter so etwas, indem sie daraus per Vertrag mit dem Arbeitgeber eine Eingliederungsmaßnahme machen.
Wie Jobcenter Arbeitsverhältnisse verhindern
In einem besonders krassen Fall hatte ein Arbeitsloser das kurzfristige Angebot eines potentiellen Arbeitgebers einer Probearbeit am Folgetag angenommen. Als das zuständige Jobcenter nachträglich davon erfuhr, rief es den potentiellen Arbeitgeber an, maßregelte diesen und drohte mit einer Anzeige wegen Schwarzarbeit.
Irritiert und abgestoßen von diesem übergriffigen Verhalten sah der potentielle Arbeitgeber von einer Einstellung des Bewerbers ab.
Die Mitarbeiterin des Jobcenters hat hier eklatantes Fehlverhalten bewiesen.
Zunächst mal hätte sie den potentiellen Arbeitgeber gar nicht anrufen dürfen, denn indem sie das tat, offenbarte sie diesem den Bürgergeldbezug des Bewerbers, was einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Sozialdatenschutz darstellt. Und mit der Bedrohung des potentiellen Arbeitgebers hat sie sich nicht nur im Ton vergriffen, sondern möglicherweise auch nach § 241 StGB strafbar gemacht.
Das so ein Verhalten dazu führt, dass Arbeitgeber mit Jobcentern nichts zu tun haben wollen, was wiederum die Jobsuche für Arbeitslose erheblich erschwert, dürfte klar sein.
Was man dagegen tun kann
Da diese falschen Rechtsauffassungen zur Probearbeit bundesweit verbreitet sind, sollte man als Arbeitsloser diesen Begriff gegenüber seinem Jobcenter gar nicht erst benutzen, sondern stattdessen von einem „Schnuppertag“ sprechen.
Sollte es trotzdem zu einem ähnlichen Vorfall kommen wie dem oben beschriebenen, stehen einem die Rechtsmittel der Dienstaufsichtsbeschwerde sowie der Beschwerde beim Bundesdatenschutzbeauftragen, oder wenn es sich um eine sog. Optionskommune handelt beim Landesdatenschutzbeauftragten, zur Verfügung.
Und auf einen atypischen Fall von Probearbeit sollte man sich nur dann einlassen, wenn das Jobcenter diesen zuvor als Eingliederungsmaßnahme legalisiert hat.



