Unterhaltspfändung: BGH kippt alte Rechtsprechung zum Einkommen des Ehepartners

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Wer wegen Unterhaltsschulden gepfändet wird, kann deutlich weniger behalten als bei einer gewöhnlichen Lohnpfändung. Doch selbst bei dieser verschärften Pfändung nach § 850d ZPO darf das Einkommen des Ehepartners den eigenen notwendigen Lebensbedarf des Schuldners nicht verringern.

Brisant an der neuen Rechtsprechung ist folgendes: Noch 2012 hatte der Bundesgerichtshof eine gegenteilige Linie vertreten. Im Juli 2026 gibt er diesen Grundsatz ausdrücklich auf.

Im aktuellen Fall wollte die Gläubigerin den pfändungsfreien Betrag des Schuldners wegen des Einkommens seiner Ehefrau sogar auf null Euro herabsetzen. Der BGH lehnte das ab. (VII ZB 24/24)

Bei Unterhaltsschulden darf stärker gepfändet werden

Die Entscheidung betrifft den § 850d ZPO und damit die Vollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche. Hier dürfen Gläubiger stärker auf das Arbeitseinkommen zugreifen als bei gewöhnlichen Schulden.

Dem Schuldner muss aber trotzdem sein notwendiger Lebensunterhalt verbleiben. Die Frage lautete: Darf dieser Betrag kleiner ausfallen, weil der Ehepartner gut verdient? Der BGH sagt: Nein.

Ehefrau verdiente 2.560 Euro – Freibetrag sollte auf null sinken

Der Schuldner verdiente monatlich 1.811 Euro netto, seine Ehefrau rund 2.560 Euro. Beide lebten mit einem gemeinsamen Sohn zusammen.

Wegen rückständigen Kindesunterhalts wurde gegen den Mann vollstreckt. Die Gläubigerin argumentierte, seine Ehefrau könne seinen Lebensunterhalt mitfinanzieren. Deshalb müsse ihm aus seinem eigenen Einkommen weniger verbleiben.

Sie verlangte schließlich, seinen pfändungsfreien Betrag auf null Euro zu senken.

BGH schützt den eigenen notwendigen Lebensbedarf

Der Bundesgerichtshof erteilte dieser Berechnung eine Absage. Bei § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO darf das Einkommen eines nicht getrennt lebenden Ehepartners nicht herangezogen werden, um den eigenen notwendigen Lebensbedarf des Schuldners als bereits gedeckt anzusehen.

Verdient Ihr Ehepartner gut, darf daraus also nicht folgen, dass Sie selbst weniger von Ihrem Einkommen zum Leben behalten dürfen. Diese Grenze ist bei Unterhaltsschulden besonders wichtig, weil § 850d ZPO ohnehin einen stärkeren Zugriff erlaubt als die gewöhnliche Lohnpfändung.

BGH verwirft seine Rechtsprechung von 2012

2012 hatte derselbe Senat bei § 850f Abs. 2 ZPO noch angenommen, dass Einkommen eines nicht getrennt lebenden Ehepartners berücksichtigt werden könne, wenn dadurch der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners anderweitig gedeckt werde.

Dahinter stand die Übertragung sozialhilferechtlicher Wertungen auf das Pfändungsrecht. Von diesem Ansatz rückt der BGH nun ausdrücklich ab.

Der Kurswechsel ist klar: Das Einkommen des Ehepartners darf den eigenen notwendigen Lebensbedarf des Schuldners nicht herabsetzen.

Sozialhilfe ist kein Pfändungsrecht

Im Sozialhilferecht spielt das Einkommen eines Ehepartners eine Rolle, um den Anspruch auf staatliche Leistungen zu prüfen. Der Bundesgerichtshof lehnt eine solche Wertung jetzt bei Pfändungsverfahren ausdrücklich ab.

Dort stehen sich Gläubiger und Schuldner gegenüber. Der Ehepartner schuldet dem Gläubiger aber nichts. Würde nun sein Einkommen den geschützten Bedarf des Schuldners verkleinern, müsste er die Lücke faktisch ausgleichen.

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Der Bundesgerichtshof sieht keine rechtliche Grundlage, den Ehepartner finanziell derart zu belasten.

Wann das Einkommen des Ehepartners trotzdem zählt

Das Einkommen des Ehepartners ist trotz der neuen Rechtsprechung weiterhin bei einer Unterhaltspfändung von Bedeutung. Der Unterschied liegt zwischen dem eigenen Lebensbedarf des Schuldners und dessen Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehepartner.

Verdient der Ehepartner ausreichend selbst, muss der Schuldner vermutlich keinen Ehegattenunterhalt leisten. Dann braucht es dafür auch keinen zusätzlicher pfändungsfreien Betrag.

Das Einkommen des Ehepartners darf Ihren eigenen notwendigen Lebensbedarf nicht mindern. Es kann aber beeinflussen, ob zusätzlich ein Betrag wegen einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner geschützt werden muss.

Pfändungsbeschluss jetzt prüfen

Wenn bei Ihnen wegen Unterhaltsforderungen nach § 850d ZPO gepfändet wird, sollten Sie den festgesetzten pfandfreien Betrag prüfen.

Das wird vor allem dann wichtig, wenn Gericht oder Gläubiger argumentieren, Ihr eigener Lebensbedarf werde bereits durch das Einkommen Ihres Ehepartners gedeckt. Gegen genau diese Berechnung richtet sich der neue BGH-Beschluss.

Das kann auch ältere Pfändungsentscheidungen betreffen, die noch von der bisherigen Rechtsprechung geprägt sind. Eine laufende Pfändung ändert sich jedoch nicht zwingend von selbst. Prüfen Sie deshalb, ob beim Vollstreckungsgericht eine Anpassung des pfandfrei zu belassenden Betrags beantragt werden kann.

Der normale Pfändungsfreibetrag ist nicht entscheidend

Bei § 850d ZPO gelten wegen gesetzlicher Unterhaltsforderungen nicht einfach die gewöhnlichen Grenzen des § 850c ZPO. Es darf weitergehend gepfändet werden.

Der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners bleibt jedoch geschützt. Diese Freigrenze darf das Einkommen des Ehepartners nicht verkleinern, so der BGH.

FAQ: Pfändung von Unterhaltsschulden

Darf wegen Unterhaltsschulden stärker gepfändet werden?

Ja. § 850d ZPO erlaubt bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen einen weitergehenden Zugriff auf das Einkommen als die gewöhnliche Lohnpfändung. Der notwendige Lebensunterhalt des Schuldners muss aber verbleiben.

Darf das Einkommen meines Ehepartners meinen eigenen Lebensbedarf reduzieren?

Nein. Das Einkommen eines nicht getrennt lebenden Ehepartners darf nicht dazu benutzt werden, Ihren eigenen notwendigen Lebensbedarf herabzusetzen.

Ist das Einkommen meines Ehepartners damit immer irrelevant?

Nein. Es kann eine Rolle spielen, wenn es darum geht, ob Sie Ihrem Ehepartner selbst Unterhalt schulden und dafür ein zusätzlicher Betrag geschützt werden muss.

Quellen

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2026 – VII ZB 24/24, ECLI:DE:BGH:2026:130726BVIIZB24.24.0
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.10.2012 – VII ZB 12/10, BGHZ 195, 224
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz, § 850d ZPO – Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen