Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente vermittelt finanzielle Sicherheit, garantiert die Zahlung aber nicht für das gesamte weitere Leben. Bessert sich der Gesundheitszustand nachweisbar, darf die Deutsche Rentenversicherung die Bewilligung für die Zukunft aufheben.
Das zeigt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg. Der Kläger bezog seit Januar 2003 eine volle Erwerbsminderungsrente, die ihm seit 2007 unbefristet gewährt wurde.
Im Juni 2019 hob die Rentenversicherung die Bewilligung mit Ablauf des 30. Juni 2019 auf. Das Landessozialgericht hielt den Entzug in seinem Urteil vom 27. Januar 2026, Az. L 13 R 3210/23, für rechtmäßig.
Die Entscheidung ist für langjährige Bestandsrentner bedeutsam. Eine bloße Vermutung, einzelne Freizeitfotos oder eine abweichende Bewertung unveränderter Befunde reichen für einen Rentenentzug allerdings nicht aus.
Aus der befristeten Rente wurde 2007 eine Dauerrente
Der 1963 geborene Kläger erhielt die volle Erwerbsminderungsrente zunächst ab Januar 2003. Nach mehreren Verlängerungen bewilligte die Rentenversicherung die Leistung im August 2007 auf unbestimmte Zeit.
Grundlage waren damals erhebliche gesundheitliche Einschränkungen. Die Ärzte gingen davon aus, dass der Mann auch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr mindestens drei Stunden täglich ausüben konnte.
Nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2017 erhielt die Rentenversicherung Informationen Dritter und Fotos, die Zweifel am fortbestehenden Leistungsvermögen auslösten. Daraufhin ließ sie den Gesundheitszustand des Rentners erneut untersuchen.
Warum eine unbefristete EM-Rente überprüft werden darf
„Unbefristet“ bedeutet zunächst nur, dass die Bewilligung kein festgelegtes Ablaufdatum enthält. Die Rente läuft grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Nach Paragraf 102 SGB VI werden Erwerbsminderungsrenten in vielen Fällen zunächst befristet gezahlt. Eine unbefristete Bewilligung kommt in Betracht, wenn eine Besserung aus medizinischer Sicht unwahrscheinlich erscheint.
Diese Prognose ist keine Garantie, dass der Gesundheitszustand unverändert bleiben wird. Auch eine unbefristete Erwerbsminderungsrente kann deshalb später überprüft werden.
Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich, kann die Rentenversicherung einen früher rechtmäßigen Bescheid nach Paragraf 48 SGB X für die Zukunft aufheben. Eine solche Änderung kann insbesondere in einer erheblichen gesundheitlichen Besserung bestehen.
Die Rentenversicherung muss eine nachweisbare Veränderung belegen
Für einen Rentenentzug genügt es nicht, dass ein neuer Gutachter dieselben Beschwerden lediglich anders beurteilt. Die Rentenversicherung muss zeigen, dass sich der Gesundheitszustand oder das daraus folgende Leistungsvermögen seit der letzten verbindlichen Entscheidung tatsächlich verbessert hat.
Verglichen werden die medizinischen Verhältnisse zum Zeitpunkt der früheren Bewilligung mit den Verhältnissen beim Erlass des Entziehungsbescheids. Im behandelten Fall waren damit vor allem die Befunde aus dem Jahr 2007 und die Untersuchungsergebnisse aus dem Jahr 2019 gegenüberzustellen.
Bleibt nach der Beweisaufnahme unklar, ob eine wirkliche Besserung eingetreten ist, geht diese Unsicherheit grundsätzlich zulasten der Rentenversicherung. Sie trägt die objektive Beweislast für die Voraussetzungen des Entzugs.
Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass bereits die ursprüngliche Bewilligung rechtswidrig gewesen sein soll. Dann richtet sich die Rücknahme regelmäßig nach Paragraf 45 SGB X, der andere Anforderungen und Vorschriften zum Vertrauensschutz enthält.
Diese Stundengrenzen gelten bei der EM-Rente
Die medizinische Beurteilung richtet sich nicht allein nach Diagnosen. Ausschlaggebend ist, wie lange die betroffene Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.
| Tägliches Leistungsvermögen | Rentenrechtliche Einordnung |
|---|---|
| Weniger als drei Stunden | Regelmäßig volle Erwerbsminderung |
| Drei bis unter sechs Stunden | Regelmäßig teilweise Erwerbsminderung |
| Mindestens sechs Stunden | Im Regelfall keine medizinisch begründete Erwerbsminderung |
Die Einteilung folgt Paragraf 43 SGB VI. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Warum das Sozialgericht den Rentenentzug zunächst aufhob
Der Rentner wehrte sich gegen die Aufhebung. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert und seine Beschwerden würden weiterhin eine regelmäßige Erwerbstätigkeit verhindern.
Auch sein anerkannter Grad der Behinderung und der bestehende Pflegegrad wurden in das Verfahren eingebracht. Ein vom Sozialgericht beauftragter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, der Mann könne weiterhin weniger als drei Stunden täglich arbeiten.
Das Sozialgericht Freiburg folgte dieser Einschätzung und hob den Entziehungsbescheid im September 2023 auf. Die Rentenversicherung legte dagegen Berufung ein.
Warum das Landessozialgericht anders entschied
Das Landessozialgericht wertete die früheren Befunde, die späteren Behandlungsunterlagen und die verschiedenen Gutachten erneut aus. Nach Auffassung des Gerichts waren die bei der unbefristeten Bewilligung festgestellten schweren Beeinträchtigungen im Jahr 2019 nicht mehr in vergleichbarer Ausprägung vorhanden.
Die Richter hielten das Gutachten aus dem ersten Verfahren nicht für überzeugend. Die dort angenommene zeitliche Einschränkung sei nicht ausreichend durch objektive Funktionsbefunde erklärt worden und habe sich zu stark auf die Angaben des Klägers gestützt.
Auch bildgebende Untersuchungen erklärten nach Einschätzung des Gerichts das geschilderte Ausmaß der Beschwerden nicht. Für die behauptete Notwendigkeit einer dauerhaften Rollstuhlnutzung sah der Senat ebenfalls keine ausreichende medizinische Grundlage.
Das Gericht gelangte deshalb zu dem Ergebnis, dass der Kläger wieder mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben konnte. Die erforderliche gesundheitliche Besserung war nach Ansicht des Senats mit der notwendigen hohen Gewissheit bewiesen.
Das Landessozialgericht hob die Entscheidung des Sozialgerichts auf und wies die Klage des Rentners ab. Die Revision zum Bundessozialgericht ließ es nicht zu.
Freizeitfotos waren nicht der entscheidende Beweis
Die im Verwaltungsverfahren bekannt gewordenen Fotos waren für die Entscheidung des Landessozialgerichts nicht ausschlaggebend. Ihre Entstehungszeit ließ sich nicht zuverlässig klären, sodass sie dem entscheidenden Zeitraum nicht sicher zugeordnet werden konnten.
Ein Foto von einer Reise, Feier oder Freizeitaktivität beweist ohnehin nicht automatisch ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen. Solche Aufnahmen können eine Überprüfung auslösen, müssen aber gemeinsam mit medizinischen Befunden und den konkreten Anforderungen einer regelmäßigen Beschäftigung bewertet werden.
Pflegegrad und GdB verhindern den Rentenentzug nicht
Ein anerkannter Grad der Behinderung beantwortet eine andere Rechtsfrage als die Erwerbsminderungsrente. Der GdB beschreibt die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die gesellschaftliche Teilhabe, nicht unmittelbar die tägliche Arbeitsfähigkeit.
Auch der Pflegegrad richtet sich danach, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Deshalb führen weder ein hoher GdB noch ein Pflegegrad automatisch zu einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Beide Feststellungen können wichtige Hinweise auf bestehende Einschränkungen liefern. Die Rentenversicherung und die Sozialgerichte müssen dennoch eigenständig prüfen, wie viele Stunden eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich ist.
Auch nach zehn Jahren besteht kein vollständiger Bestandsschutz
Die lange Dauer einer Rentenzahlung schützt nicht grundsätzlich vor einer späteren Aufhebung. Im entschiedenen Fall war die Rente insgesamt rund 16 Jahre und davon fast zwölf Jahre unbefristet bewilligt, als die Rentenversicherung den Entziehungsbescheid erließ.
Die häufig genannte Zehnjahresfrist betrifft bestimmte Fallgestaltungen bei der Rücknahme bereits ursprünglich rechtswidriger Bescheide. Sie verhindert keine Aufhebung für die Zukunft, wenn sich die gesundheitlichen Verhältnisse später nachweisbar ändern.
Eine rückwirkende Aufhebung und die Rückforderung bereits gezahlter Beträge unterliegen weiteren Voraussetzungen und Fristen. Die Entscheidung des Landessozialgerichts lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf jeden Rückforderungsfall übertragen.
Worauf Bestandsrentner bei einer Überprüfung achten sollten
Vor einer geplanten Rentenentziehung muss die Rentenversicherung dem Betroffenen regelmäßig Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Spätestens bei einer solchen Anhörung sollte geprüft werden, auf welche Befunde, Gutachten und sonstigen Informationen sich die Behörde stützt.
Betroffene können nach Paragraf 25 SGB X Akteneinsicht beantragen. Dadurch lässt sich feststellen, ob frühere und aktuelle Befunde zutreffend miteinander verglichen wurden.
Ärztliche Unterlagen sollten nicht nur Diagnosen aufzählen. Hilfreich sind konkrete Angaben zur Belastbarkeit, zum Pausenbedarf, zur Wegefähigkeit, zu Leistungsschwankungen und zu den Folgen einer mehrstündigen Tätigkeit.
Bei einer erneuten Begutachtung sollten Beschwerden vollständig, wahrheitsgemäß und anhand typischer Alltagssituationen geschildert werden. Eine sorgfältige Vorbereitung auf das Gutachten zur Erwerbsminderungsrente kann dabei helfen, Missverständnisse zu vermeiden.
Gegen den Entziehungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden
Gegen einen Entziehungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus Paragraf 84 SGG.
Der Widerspruch gegen die Entziehung einer laufenden Sozialleistung hat zunächst grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern keine sofortige Vollziehung angeordnet wird. Das folgt aus Paragraf 86a SGG.
Auch im entschiedenen Fall zahlte die Rentenversicherung die Leistung während des Widerspruchsverfahrens zunächst weiter. Daraus lässt sich jedoch keine Garantie für jeden Einzelfall ableiten.
Wird der Widerspruch zurückgewiesen und anschließend Klage erhoben, besteht bei der Entziehung einer laufenden Sozialversicherungsleistung grundsätzlich keine automatische aufschiebende Wirkung mehr. Betroffene können dann nach Paragraf 86b SGG gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen.
Fragen und Antworten zur unbefristeten Erwerbsminderungsrente
Darf die Rentenversicherung eine unbefristete EM-Rente erneut überprüfen?
Ja. Die unbefristete Bewilligung schließt spätere medizinische Überprüfungen nicht aus, wenn Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustands bestehen.
Muss der Rentner wieder vollständig gesund sein?
Nein. Für eine Aufhebung kann es ausreichen, dass sich das Leistungsvermögen so weit verbessert hat, dass die Voraussetzungen für die bisherige Erwerbsminderungsrente nicht mehr erfüllt sind.
Reicht eine neue medizinische Einschätzung für den Rentenentzug?
Eine lediglich abweichende Bewertung unveränderter Befunde reicht grundsätzlich nicht. Die Rentenversicherung muss eine tatsächliche Veränderung gegenüber der früheren Bewilligung nachweisen.
Können Freizeitfotos den Verlust der EM-Rente verursachen?
Fotos können Anlass für weitere Ermittlungen sein. Für sich allein belegen sie in der Regel nicht, dass eine Person regelmäßig unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
Schützen ein Pflegegrad oder ein hoher GdB vor der Entziehung?
Nein. Pflegegrad, Grad der Behinderung und Erwerbsminderung werden nach unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen beurteilt.
Ist eine unbefristete EM-Rente nach zehn Jahren sicher?
Eine allgemeine Zehnjahresgrenze für die Aufhebung wegen einer späteren gesundheitlichen Besserung gibt es nicht. Auch eine seit längerer Zeit gezahlte Rente kann für die Zukunft entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Paragrafen 48 SGB X erfüllt sind.
Welche Frist gilt für den Widerspruch?
Der Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids bei der Rentenversicherung eingehen. Bei drohender Zahlungseinstellung sollte zusätzlich geprüft werden, ob gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich ist.




