Bundessozialgericht: Merkzeichen aG trotz Gehfähigkeit zu Hause bei Schwerbehinderung

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Wer in der eigenen Wohnung gehen kann, ist deshalb nicht automatisch von der Anerkennung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ausgeschlossen. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 9. März 2023 einem Kläger mit globaler Entwicklungsstörung das Merkzeichen aG zugesprochen. Seine Fähigkeit, sich in vertrauten Situationen frei zu bewegen, stand dem Anspruch nicht entgegen.

Die Entscheidung unter dem Aktenzeichen B 9 SB 8/21 R verdeutlicht, warum die Beurteilung nicht bei einer Beobachtung im häuslichen Umfeld stehen bleiben darf. Auch unbekannte Wege und Ziele gehören zur gesellschaftlichen Teilhabe.

Der Kläger brauchte tatsächliche Hilfe beim Gehen

Der 2009 geborene Kläger hatte einen angeborenen Gendefekt, ein 22q11.2-Mikrodeletionssyndrom mit globaler Entwicklungsstörung. Dazu gehörten Beeinträchtigungen der Körpermotorik und des Verhaltens sowie eine mittelschwere Intelligenzminderung. In vertrauten Situationen zu Hause oder in der Schule konnte er frei gehen.

In unbekannter Umgebung musste er sich dagegen am Unterarm einer Begleitperson abstützen oder im Rollstuhl beziehungsweise Reha-Buggy transportiert werden. Es ging damit um praktische Unterstützung bei der Fortbewegung. Die bloße Anwesenheit einer Begleitperson reichte ihm nicht.

Die Behörde hatte aG zunächst abgelehnt, obwohl bereits ein GdB von 80 und die Merkzeichen G, B und H festgestellt waren. Sozialgericht und Landessozialgericht gaben dem Kläger recht; das BSG wies die Revision der Behörde zurück.

Damit blieb die Verpflichtung bestehen, die gesundheitlichen Voraussetzungen für aG ab dem 11. Dezember 2018 festzustellen, wie der veröffentlichte Entscheidungstext dokumentiert.

Warum bekannte Wege kein ausreichender Prüfmaßstab sind

Die Möglichkeit, sich in einer eingeübten Umgebung zurechtzufinden, beantwortet nicht die Frage, ob jemand auch außerhalb dieses geschützten Bereichs gehen kann. Zum gesellschaftlichen Leben gehören Arztbesuche, Einkäufe, kulturelle Veranstaltungen und Einrichtungen, die erstmals aufgesucht werden. Menschen mit Behinderungen dürfen bei der Beurteilung ihrer Mobilität nicht auf vertraute Orte beschränkt werden.

Das Urteil verhindert damit einen verkürzten Schluss: Einige selbstständig bewältigte Wege zu Hause widerlegen nicht ohne Weiteres eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Zugleich bleibt eine Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen erforderlich. Einen Überblick über die beiden damaligen BSG-Verfahren bietet der Beitrag auf gegen-hartz.de zur Rechtsprechung zum Merkzeichen aG.

Auch mentale Beeinträchtigungen können aG begründen

Das Merkzeichen ist nicht auf Menschen mit Schäden an Beinen oder Gelenken beschränkt. § 229 Absatz 3 SGB IX berücksichtigt ausdrücklich auch Störungen mentaler Funktionen, neuromuskuläre Erkrankungen sowie Beeinträchtigungen des Herz-Kreislauf- und Atmungssystems. Entscheidend sind die dauerhaften Auswirkungen auf die Fortbewegung, gegebenenfalls im Zusammenwirken mehrerer Gesundheitsstörungen.

Erforderlich ist eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Betroffene müssen sich wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder unter großer Anstrengung bewegen können. Ein hoher Gesamt-GdB allein belegt diese Voraussetzungen nicht.

Das Gesetz nennt die medizinisch notwendige Nutzung eines Rollstuhls selbst für sehr kurze Entfernungen als besonders deutlichen Anwendungsfall. Eine ausschließliche Beschränkung auf Menschen, die ständig einen Rollstuhl benutzen, enthält es jedoch nicht. Auch eine noch vorhandene Gehfähigkeit muss deshalb nach ihren tatsächlichen Grenzen beurteilt werden.

Begleitbedarf allein ist noch keine außergewöhnliche Gehbehinderung

Aus dem Urteil lässt sich kein automatischer Anspruch für jede Entwicklungsstörung ableiten. Der Kläger konnte seine motorischen Fähigkeiten außerhalb vertrauter Situationen ohne praktische Hilfe nicht nutzen. Ob reine Orientierungsprobleme oder ein Aufsichtsbedarf nach der gesetzlichen Neuregelung anders zu bewerten sind, musste das BSG in diesem Verfahren nicht abschließend entscheiden.

Für Anträge empfiehlt sich deshalb eine genaue Beschreibung der benötigten Hilfe. Die Angabe, eine Person dürfe nicht allein unterwegs sein, lässt offen, ob sie Unterstützung bei der Orientierung, Beaufsichtigung oder tatsächliche Hilfe beim Gehen braucht. Diese Unterschiede sollten ärztliche Stellungnahmen und Berichte aus dem Alltag nachvollziehbar erklären.

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Welche Angaben bei der Prüfung helfen

Ein hilfreicher Bericht verbindet die Diagnose mit konkreten Beobachtungen. Angehörige können beispielsweise beschreiben, was beim Aussteigen aus dem Auto und auf dem anschließenden Weg passiert. Dabei sollte erkennbar werden, welche Unterstützung notwendig ist, ab wann sie benötigt wird und ob sich das Geschehen regelmäßig wiederholt.

Angabe im Antrag Hilfreiche Konkretisierung
„Zu Hause kann die Person gehen.“ Welche Bedingungen sind dort vertraut, und wie unterscheidet sich die Fortbewegung an fremden Orten?
„Eine Begleitung ist erforderlich.“ Genügt ihre Anwesenheit, oder muss sie beim Gehen stützen beziehungsweise den Transport übernehmen?
„Draußen treten Probleme auf.“ Was geschieht auf dem Weg vom Fahrzeug zum Ziel, und nach welcher Strecke wird Hilfe nötig?
„Die Einschränkung besteht dauerhaft.“ Seit wann besteht sie, wie regelmäßig tritt sie auf und welche medizinischen Befunde erklären sie?

Solche Aufzeichnungen können ärztliche Befunde ergänzen. Sie sollten auch gelingende Situationen benennen, damit ein vollständiges Bild entsteht. Besonders aussagekräftig ist eine medizinische Erklärung dafür, weshalb Fähigkeiten aus dem häuslichen Umfeld an anderen Orten nicht verfügbar sind.

Bei einer Ablehnung auf Begründung und Frist achten

Stützt eine Behörde ihre Ablehnung auf selbstständiges Gehen in der Wohnung, sollten Betroffene prüfen, ob die Einschränkungen an unbekannten Orten überhaupt berücksichtigt wurden. Im Widerspruch kann auf das Aktenzeichen B 9 SB 8/21 R hingewiesen werden. Zusätzlich sollten die eigenen Einschränkungen und die dazugehörigen Nachweise konkret dargestellt werden.

Die Widerspruchsfrist beträgt bei Bekanntgabe im Inland und ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat. Das ergibt sich aus § 84 SGG. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden; mit dem fristgerechten Widerspruch sollte deshalb nicht bis zum Eingang sämtlicher Befunde gewartet werden.

Für den Behindertenparkplatz braucht es einen gesonderten Ausweis

Das anerkannte Merkzeichen aG ermöglicht die Beantragung des blauen EU-Parkausweises bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Erst der entsprechende Parkausweis erlaubt die Nutzung der dafür ausgewiesenen Stellplätze; der Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht. Das Verfahren und die erforderlichen Unterlagen erläutert beispielsweise die Straßenverkehrsbehörde Berlin-Pankow.

Der Parkausweis ist personenbezogen und kann auch verwendet werden, wenn die berechtigte Person mitfährt. Wer die Voraussetzungen für aG nicht erfüllt, sollte gegebenenfalls andere Parkerleichterungen prüfen lassen. Die Unterschiede und Grenzen erklärt gegen-hartz.de im Beitrag zum orangefarbenen Parkausweis bei Schwerbehinderung.

Sechs Fragen und Antworten zum Merkzeichen aG

Schließt selbstständiges Gehen zu Hause das Merkzeichen aG aus?

Nein. Nach der BSG-Entscheidung kann der Anspruch auch bestehen, wenn freies Gehen nur in vertrauten Situationen möglich ist und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Erhalten Menschen mit Entwicklungsstörungen automatisch aG?

Nein. Die Diagnose allein genügt nicht; entscheidend sind die konkret nachgewiesenen Auswirkungen auf die Mobilität.

Müssen Beine oder Gelenke geschädigt sein?

Nein. Auch andere Gesundheitsstörungen können die Gehfähigkeit so schwer beeinträchtigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Reicht ein Gesamt-GdB von 80?

Nein. Die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung muss selbst dem geforderten Schweregrad entsprechen.

Wie lange bleibt Zeit für einen Widerspruch?

Bei Bekanntgabe im Inland beträgt die Frist grundsätzlich einen Monat, sofern die Rechtsbehelfsbelehrung ordnungsgemäß ist. Die Hinweise im Bescheid sollten deshalb sofort geprüft werden.

Darf man mit aG sofort auf Behindertenparkplätzen parken?

Der Eintrag allein reicht nicht. Dafür muss zusätzlich der blaue EU-Parkausweis beantragt und beim Parken ordnungsgemäß verwendet werden.