Schwerbehindertenrente mindert Grundsicherung des Partners – BSG bestätigt Anrechnung

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Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen darf bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt werden. Das gilt auch, wenn nur der andere Partner Bürgergeld bezieht.

Das Jobcenter darf jedoch nicht ohne Weiteres die gesamte Rente anrechnen. Berücksichtigt werden darf grundsätzlich nur der Betrag, der nach Abzug des eigenen Bedarfs des Rentners übrig bleibt.

Bundessozialgericht weist Revision zurück

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts entschied am 8. September 2026 über eine gemischte Bedarfsgemeinschaft. Die Klägerin verlangte für die Monate Juli bis Dezember 2022 höheres Arbeitslosengeld II, das heute Bürgergeld genannt wird.

Ihr Ehemann bezog eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wegen seines Alters war er selbst von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

Das BSG wies die Revision der Klägerin zurück. Die Altersrente ihres Ehemanns durfte bei der Berechnung ihres Leistungsanspruchs berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 8. September 2026, Az. B 4 AS 2/26 R).

Die Altersrente ist nicht vollständig geschützt

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist kein privilegiertes und damit anrechnungsfreies Einkommen. Weder § 11a SGB II noch die für den damaligen Zeitraum geltende Arbeitslosengeld-II-Verordnung enthielten eine entsprechende Ausnahme.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die gesamte Rente des Partners vom Bürgergeldanspruch abgezogen werden darf. Zunächst muss das Jobcenter den eigenen Bedarf des Rentners berechnen.

Dazu gehören insbesondere der Regelbedarf, der Anteil an den Kosten für Unterkunft und Heizung sowie anerkannte Mehrbedarfe. Auch zulässige Absetzbeträge vom Renteneinkommen müssen berücksichtigt werden.

So wird eine gemischte Bedarfsgemeinschaft berechnet

Eine gemischte Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn ein Partner Leistungen nach dem SGB II erhalten kann, der andere Partner jedoch von diesen Leistungen ausgeschlossen ist. Das kann beispielsweise bei einem Altersrentner der Fall sein.

Zunächst wird der Bedarf der leistungsberechtigten Person nach den Vorschriften des SGB II ermittelt. Anschließend wird berechnet, welchen eigenen Bedarf der ausgeschlossene Partner hat.

Dieser Bedarf richtet sich grundsätzlich ebenfalls nach dem SGB II. Bestehen nach dem SGB XII höhere anerkannte Bedarfe, müssen diese in die Berechnung einbezogen werden.

Nur der Teil des bereinigten Renteneinkommens, der den eigenen Bedarf des Rentners übersteigt, darf den Leistungsanspruch des anderen Partners mindern. Die Grundsätze für solche gemischten Bedarfsgemeinschaften wurden bereits durch frühere Entscheidungen des BSG entwickelt.

Einmalzahlung von 200 Euro erhöht den Partnerbedarf nicht

Im Verfahren ging es außerdem um die Einmalzahlung von 200 Euro nach § 73 SGB II für Juli 2022. Die Klägerin wollte diesen Betrag als zusätzlichen fiktiven Bedarf ihres Ehemanns berücksichtigt wissen.

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Das BSG lehnte dies ab. Die Einmalzahlung war kein eigener Bedarf, sondern eine außerhalb der regulären Bedarfsermittlung festgesetzte Sonderleistung.

Auch eine erweiternde Auslegung des § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II hielt das Gericht nicht für erforderlich. Die Berechnung müsse lediglich verhindern, dass der Bedarf eines leistungsberechtigten Mitglieds durch die Besonderheiten einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ungedeckt bleibt.

Klägerin erhält keine höheren Leistungen

Die Klägerin konnte daher keine höheren Leistungen durchsetzen. Die Altersrente ihres Ehemanns war als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie seinen eigenen berechneten Bedarf überstieg.

Das BSG bestätigte damit das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. November 2023, Az. L 3 AS 1104/23. Auch das LSG hatte keinen gesetzlichen Grund erkannt, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen von der Einkommensanrechnung auszunehmen.

Darauf sollten Betroffene beim Bescheid achten

Aus dem Bescheid des Jobcenters sollte hervorgehen, wie hoch der eigene Bedarf des Altersrentners angesetzt wurde. Ebenso muss erkennbar sein, welche Absetzbeträge berücksichtigt wurden und welcher Rentenüberschuss tatsächlich auf den Partner entfällt.

Wird stattdessen die gesamte Rente pauschal vom Leistungsanspruch abgezogen, sollte die Berechnung geprüft werden. Das gilt auch, wenn anerkannte Mehrbedarfe oder der Unterkunftsanteil des Rentners fehlen.

Beispiel aus der Praxis

Eine Bürgergeldempfängerin lebt mit ihrem Ehemann zusammen, der eine Altersrente bezieht. Nach den zulässigen Abzügen verbleiben ihm 1.300 Euro Einkommen.

Sein eigener berechneter Bedarf beträgt 900 Euro. Das Jobcenter darf deshalb nur den Überschuss von 400 Euro beim Anspruch seiner Ehefrau berücksichtigen, nicht die gesamte Rente von 1.300 Euro.

Häufige Fragen

Wird die gesamte Altersrente des Partners auf das Bürgergeld angerechnet?

Nein. In einer gemischten Bedarfsgemeinschaft darf grundsätzlich nur das Einkommen berücksichtigt werden, das den eigenen Bedarf des Altersrentners übersteigt.

Ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen besonders geschützt?

Nein. Für diese Rentenart besteht nach dem SGB II keine generelle Ausnahme von der Einkommensanrechnung.

Kann die Schwerbehinderung trotzdem die Berechnung beeinflussen?

Ja. Besteht ein anerkannter Mehrbedarf, kann dieser den eigenen Bedarf des Rentners erhöhen. Dadurch kann sich der Betrag verringern, der beim leistungsberechtigten Partner angerechnet wird.

Wurde die Einmalzahlung von 200 Euro als zusätzlicher Bedarf anerkannt?

Nein. Das BSG stellte klar, dass die Einmalzahlung für Juli 2022 nicht als fiktiver Bedarf des vom SGB II ausgeschlossenen Partners angesetzt werden muss.

Quellen: BSG, Terminbericht Nr. 28/2026; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2023, Az. L 3 AS 1104/23.