Hartz IV: BSG zu Mischfällen Bedarfsgemeinschaften

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Mischfälle in Bedarfsgemeinschaften bei ALG II

Lange Chaos, jede ARGE hat anders entscheiden, jedeR Prof. an den Hochschulen eine eigene Meinung. Jetzt hat das BSG entschieden, daß in diesen "Mischfällen" nach dem SGB II zu rechnen ist.

Nach § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II : „Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.“ Die beiden bilden aber unstrittig eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II. D.H. der Rentner, der wg. seines Einkommens im SGB XII wohl als Haushaltsvorstand einzustufen wäre und damit dort 100 Prozent des Regelsatzes erhält (PartnerIn im SGB XII: 80 %), müsste sich auf 90 % reduzieren lassen (Satz für beide PartnerInnen im SGB II).

Fraglich, wie dann ein ggf. vorhandenes Vermögen der SGB II-Partnerin zu behandeln wäre: denn die beiden bilden ja zugleich auch eine BG im Sinne des SGB XII, in dem nur ein Schonvermögen i. H. v. 2.600 Euro (1.600 Euro im 3. Kapitel) besteht, zusätzlich nur 614 Euro für PartnerIn und 256 Euro für jede Person (z. B. Kind), die überwiegend mit unterhalten wird.

Dazu das Bundessozialgericht:
Das Urteil des LSG wurde aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Die Klägerin kann allerdings nicht verlangen, dass bei der Ermittlung des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft, die sie zusammen mit ihrem Ehemann bildet, dessen Einkommen (insbesondere seine Altersrente) nur in Höhe ihres Unterhaltsanspruchs nach dem BGB berücksichtigt wird. Die Tatsache, dass der Ehemann der Klägerin Rentner und als solcher aus dem Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen ist, steht seiner Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft nicht entgegen. Da der Ehemann allerdings in dem für ihn maßgebenden Existenzsicherungssystem des SGB XII eine Kompensation für den Einsatz seines Einkommens in der Bedarfsgemeinschaft nicht erreichen kann und somit eine Unterdeckung des Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft eintreten würde, ist § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II in derartigen Fällen einer "gemischten" Bedarfsgemeinschaft verfassungskonform auszulegen. Der Senat konnte nicht in der Sache entscheiden, weil der Mehrbedarf des Ehemannes der Klägerin nicht feststeht.
Aktenzeichen: SG Chemnitz – S 6 AS 260/05 -, Sächsisches LSG – L 3 AS 11/06 – – B 14/7b AS 58/06 R – (veröffentlicht am 21.04.2008)

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