Das Jobcenter darf die Kundennummer eines Leistungsberechtigten im Zusammenhang mit einem Vermittlungsvorschlag an einen potenziellen Arbeitgeber weitergeben. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 30. April 2026 entschieden (Az. L 1 SF 3808/25 DS). Im entschiedenen Fall sah das Gericht darin keine unzulässige Übermittlung von Sozialdaten.
Leistungsberechtigter beanstandet Weitergabe seiner Daten
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber eine Stelle als Messtechniker ausgeschrieben. Das Jobcenter übersandte ihm einen Vermittlungsvorschlag mit den Kontaktangaben und der Kundennummer des Klägers.
Der Leistungsberechtigte hielt insbesondere die Weitergabe seiner Kundennummer für nicht erforderlich. Er befürchtete, dass die Angaben einen Datenmissbrauch ermöglichen könnten, etwa bei einer telefonischen Identifizierung.
Sozialgericht weist Klage gegen die Datenübermittlung ab
Das Sozialgericht hatte die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2025 abgewiesen (Az. S 17 SF 896/23 DS). Der Kläger beanstandete unter anderem die Übermittlung seiner Anschrift und weiterer Sozialdaten an ein im Verfahren als „G1“ bezeichnetes privatrechtliches Unternehmen.
Mit einer Zwischenfeststellungsklage wollte er feststellen lassen, dass die Übermittlung seiner Anschrift nicht erforderlich gewesen sei beziehungsweise seinen Datenschutz verletzt habe. Diesen Antrag hielt das Sozialgericht für unzulässig. Auch das Begehren, seine Daten zu anonymisieren, war nach Auffassung des Gerichts unzulässig.
Im Übrigen wies das Sozialgericht die Klage als unbegründet ab. Nach seiner Bewertung hatte das Jobcenter die Sozialdaten des Klägers nicht unbefugt verarbeitet.
Sozialgeheimnis schützt vor unbefugter Datenverarbeitung
Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Danach hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden. Dieser Schutz des Sozialgeheimnisses gilt auch für Leistungen nach dem SGB II.
Eine Weitergabe ist jedoch zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis besteht und deren Voraussetzungen erfüllt sind. Das Sozialgericht stützte seine Bewertung auf § 35 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 67b Abs. 1 Satz 1 SGB X und § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X.
Nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X dürfen Sozialdaten unter anderem übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Die bloße Vergabe einer Kundennummer nach § 51a SGB II erlaubt deshalb noch nicht deren Weitergabe für beliebige Zwecke.
Name und Anschrift waren für die Arbeitsvermittlung erforderlich
Zu den gesetzlichen Aufgaben des Jobcenters gehört die Arbeitsvermittlung nach § 16 SGB II in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des SGB III. Die Weitergabe von Name und Anschrift des Klägers hielt das Sozialgericht im konkreten Fall für erforderlich.
Nach seiner Begründung sollte der Kontakt zum potenziellen Arbeitgeber die Bewerbungschancen des Leistungsberechtigten verbessern und eine Vermittlung ermöglichen. Übermittlungsbeschränkungen, gegen die das Jobcenter dabei verstoßen hätte, sah das Gericht nicht.
Kundennummer ermöglicht die Zuordnung von Rückfragen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg schloss sich dieser Rechtsauffassung an. Ergänzend erläuterte es, dass die Kundennummer nach § 51a Satz 2 SGB II als Identifikationsmerkmal dient.
Bei Vermittlungsvorschlägen ermöglicht sie insbesondere die Zuordnung von Rückfragen und Antworten. Deshalb beanstandete das Gericht ihre Weitergabe an den potenziellen Arbeitgeber nicht und lehnte einen Unterlassungsanspruch ab.
Die Entscheidung bezieht sich auf die Datenübermittlung im Rahmen der Arbeitsvermittlung. Ob eine Weitergabe zulässig ist, hängt weiterhin von der gesetzlichen Grundlage, dem konkreten Zweck und der Erforderlichkeit der übermittelten Angaben ab.
Anmerkung: BG-Nummer auf Überweisungen betrifft einen anderen Fall
Auch bei der Auszahlung von SGB-II-Leistungen kann die Verwendung einer Identifikationsnummer zulässig sein. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen beanstandete die Kombination aus dem Absender „Bundesagentur für Arbeit“ und der Bedarfsgemeinschaftsnummer auf einer Überweisung nicht (Beschluss vom 16. Oktober 2012, Az. L 12 AS 2309/11).
Die Nummer diente nach der vom Gericht bestätigten Begründung dazu, Zahlungen zuzuordnen und nachzuweisen. Darin lag im entschiedenen Fall keine unbefugte Übermittlung von Sozialdaten.
Die Bedarfsgemeinschaftsnummer ist allerdings von der persönlichen Kundennummer zu unterscheiden. Zudem betrifft die Überweisung einen anderen Verarbeitungsvorgang als die Weitergabe von Angaben an einen Arbeitgeber. Beide Entscheidungen erlauben daher keine pauschale Aussage, dass Jobcenter solche Nummern unabhängig vom jeweiligen Zweck weitergeben dürfen.




