Betriebsrente: Krankenkassen-Freibetrag kann über 400 Euro im Jahr sparen

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Von der zugesagten Betriebsrente kommt im Ruhestand häufig weniger auf dem Konto an als erwartet. Neben möglichen Steuern gehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, die Betriebsrentner grundsätzlich allein tragen.

Ein gesetzlicher Freibetrag kann die Belastung allerdings deutlich verringern: 2026 bleiben bei pflichtversicherten Betriebsrentnern monatlich 197,75 Euro von Krankenversicherungsbeiträgen verschont.

Wer diesen Betrag bei seiner Abrechnung übersieht, kann die Abzüge kaum zuverlässig beurteilen. Zugleich führt eine Verwechslung immer wieder zu falschen Erwartungen: Für die Krankenversicherung, die Pflegeversicherung und die Einkommensteuer gelten unterschiedliche Regeln.

197,75 Euro im Monat: So funktioniert die Entlastung 2026

Der Freibetrag entspricht einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Diese beträgt 2026 bundesweit 3.955 Euro, woraus sich 197,75 Euro ergeben. Unterschiedliche Freibeträge für ostdeutsche und westdeutsche Bundesländer gibt es dabei nicht.

Der Betrag wird von der beitragspflichtigen Betriebsrente abgezogen, bevor die Krankenversicherungsbeiträge berechnet werden.

Bei 500 Euro monatlicher Betriebsrente bleiben deshalb 302,25 Euro als Berechnungsgrundlage für die Krankenversicherung übrig. Die gesetzliche Regelung steht in § 226 Absatz 2 SGB V; die aktuellen Rechengrößen veröffentlicht auch der GKV-Spitzenverband.

Die Entlastung betrifft die Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Sie ist weder eine zusätzliche Rentenzahlung noch eine Steuererstattung. Warum ein höherer Freibetrag trotzdem nicht alle Abzüge beseitigt, erläutert auch der Beitrag zur Bezugsgröße 2026 und den Folgen für Betriebsrentner.

Warum Betriebsrentner den vollen Beitrag selbst bezahlen

Bei einer gesetzlichen Rente beteiligt sich die Rentenversicherung an den Krankenversicherungsbeiträgen. Für die Betriebsrente gibt es grundsätzlich keinen entsprechenden Beitragsanteil des früheren Arbeitgebers oder des Rentenversicherungsträgers. Die auf Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge trägt das Mitglied allein, wie § 250 SGB V festlegt.

Berechnet werden grundsätzlich 14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz zuzüglich des Zusatzbeitrags der eigenen Krankenkasse. Bei einem beispielhaft angenommenen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent ergibt das 17,5 Prozent Krankenversicherungsbeitrag. Diese 17,5 Prozent werden bei einer begünstigten Betriebsrente oberhalb der Freigrenze auf den um den Freibetrag verminderten Betrag angewendet.

Der tatsächlich geltende Zusatzbeitrag muss der jeweiligen Kassenmitteilung entnommen werden. Die Beitragssätze und die Abgrenzung zwischen Freibetrag und Freigrenze beschreibt etwa das AOK-Fachportal zu Versorgungsbezügen. Eine pauschale Rechnung mit einem einheitlichen Gesamtprozentsatz auf die gesamte Betriebsrente kann deshalb erheblich danebenliegen.

Die Pflegeversicherung kennt weiterhin eine Freigrenze

In der Pflegeversicherung gilt der Betriebsrenten-Freibetrag nicht. Hier bleibt es für Pflichtversicherte bei einer Freigrenze: Übersteigen die hierfür zusammenzurechnenden Versorgungsbezüge und das relevante Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit insgesamt 197,75 Euro monatlich, werden Pflegeversicherungsbeiträge grundsätzlich auf den gesamten beitragspflichtigen Versorgungsbezug fällig.

Bleibt diese Summe bei höchstens 197,75 Euro, fallen daraus grundsätzlich weder Kranken- noch Pflegeversicherungsbeiträge an.

Eine Betriebsrente von 190 Euro ist daher 2026 bei einem pflichtversicherten Rentner ohne weitere für diese Grenze relevante Einnahmen beitragsfrei.

Bei 220 Euro Betriebsrente berechnet sich die Krankenversicherung dagegen nur aus 22,25 Euro, die Pflegeversicherung aber aus 220 Euro. Genau dieser Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze ist für eine richtige Abrechnung entscheidend.

Der reguläre Pflegebeitrag beträgt 2026 grundsätzlich 3,6 Prozent, für zuschlagspflichtige Kinderlose 4,2 Prozent. Für mehrere Kinder unter 25 Jahren sind Abschläge vorgesehen; außerdem gelten Ausnahmen vom Kinderlosenzuschlag, etwa für vor 1940 Geborene. Die Einzelheiten erklärt das Bundesgesundheitsministerium zur Finanzierung der Pflegeversicherung.

So unterscheiden sich die Abzüge bei kleinen und höheren Betriebsrenten

Die folgende Modellrechnung unterstellt eine Pflichtversicherung, ausschließlich eine Betriebsrente als zusätzlichen Versorgungsbezug und keinen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit. Für die Krankenversicherung werden beispielhaft 17,5 Prozent angesetzt, für die Pflegeversicherung 3,6 Prozent. Eine Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze und mögliche Einkommensteuer bleiben unberücksichtigt.

Betriebsrente brutto pro Monat Krankenversicherung Pflegeversicherung Auszahlung vor Steuern
190,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 190,00 Euro
197,75 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 197,75 Euro
220,00 Euro 3,89 Euro 7,92 Euro 208,19 Euro
500,00 Euro 52,89 Euro 18,00 Euro 429,11 Euro
1.000,00 Euro 140,39 Euro 36,00 Euro 823,61 Euro

Bei vollständiger Ausschöpfung des Freibetrags beträgt die rechnerische Entlastung gegenüber einer Krankenversicherungsberechnung ohne Freibetrag in diesem Beispiel rund 34,61 Euro monatlich. Über zwölf Monate entspricht das ungefähr 415 Euro. Das ist jedoch keine zusätzliche Ersparnis, die jeder durch einen Antrag neu erhalten kann: Wenn die Abrechnung bereits stimmt, ist der Vorteil darin enthalten.

Mehrere Betriebsrenten werden zusammengerechnet

Der Freibetrag steht einer versicherten Person insgesamt nur einmal zu. Wer 150 Euro von einer Pensionskasse und weitere 150 Euro aus einer Direktversicherung erhält, kann deshalb nicht für jeden Vertrag 197,75 Euro abziehen. Bei insgesamt 300 Euro Betriebsrente verbleiben 102,25 Euro als Berechnungsgrundlage für die Krankenversicherung.

Für die Prüfung der Freigrenze können außerdem andere beitragspflichtige Versorgungsbezüge sowie Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit hinzukommen. Der zusätzliche Krankenversicherungs-Freibetrag lässt sich jedoch nur von den begünstigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung abziehen. Eine daneben bezogene gesetzliche Rente wird nicht einfach zur Betriebsrente addiert, um diese Freigrenze zu prüfen.

Freiwillig Versicherte erhalten diesen Freibetrag nicht

Ob jemand gesetzlich pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich versichert ist, macht bei Betriebsrenten einen finanziellen Unterschied. Freiwillige Mitglieder können den Betriebsrenten-Freibetrag nicht beanspruchen. Ihre Beitragsbemessung folgt anderen Vorschriften, die grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen.

Das Bundessozialgericht hat den Ausschluss freiwillig versicherter Betriebsrentner am 5. November 2024 bestätigt. Ein einschlägiges Verfahren trägt das Aktenzeichen B 12 KR 9/23 R. Gegen-Hartz.de hat über die gerichtlich bestätigte Ungleichbehandlung bei Betriebsrentnern berichtet.

Wer den Freibetrag auf seiner Abrechnung vermisst, sollte deshalb zunächst den eigenen Versicherungsstatus klären. Allein der Bezug einer gesetzlichen Altersrente bedeutet noch nicht, dass eine Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner besteht. Die rechtliche Begründung lässt sich in der Entscheidung des Bundessozialgerichts nachlesen.

Bei einer Kapitalauszahlung zählen 120 Monate

Auch eine einmalige Auszahlung aus einer betrieblichen Altersversorgung kann Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auslösen. Dafür wird grundsätzlich ein Hundertzwanzigstel der beitragspflichtigen Kapitalleistung als monatlicher Versorgungsbezug angesetzt. Die gesetzliche Verteilung läuft längstens über 120 Monate, also zehn Jahre, wie § 229 Absatz 1 SGB V bestimmt.

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Aus einer beitragspflichtigen Kapitalleistung von 36.000 Euro ergibt sich damit ein rechnerischer Monatsbetrag von 300 Euro.

Für einen pflichtversicherten Betriebsrentner bleiben davon bei Anwendung des Freibetrags 2026 noch 102,25 Euro für die Krankenversicherung übrig. Für die Pflegeversicherung werden unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen die vollen 300 Euro zugrunde gelegt.

Die Entscheidung für eine Einmalzahlung beseitigt die Beitragspflicht daher nicht automatisch. Zudem können sich der Freibetrag und die Beitragssätze während des Zehnjahreszeitraums ändern. Vor einer Auszahlungsentscheidung sollte der Versorgungsträger die Leistungen erläutern und die Krankenkasse die voraussichtliche Beitragsbehandlung prüfen.

Der steuerliche Versorgungsfreibetrag ist etwas anderes

Neben dem Krankenversicherungs-Freibetrag gibt es einen steuerlichen Versorgungsfreibetrag. Er gilt allerdings nicht pauschal für jede Betriebsrente, sondern setzt begünstigte Versorgungsbezüge nach dem Einkommensteuerrecht voraus. Typische Fälle sind Leistungen aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds fallen dagegen grundsätzlich unter § 22 Nummer 5 EStG. Ob sie vollständig oder nur teilweise besteuert werden, hängt unter anderem von der steuerlichen Behandlung der früheren Beiträge ab. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen erläutert diese Unterschiede nach dem jeweiligen Durchführungsweg.

Für einen begünstigten Versorgungsbeginn im Jahr 2026 beträgt der Versorgungsfreibetrag 12,8 Prozent der hierfür vorgesehenen Bemessungsgrundlage, höchstens 960 Euro jährlich. Hinzu kommt ein Zuschlag von 288 Euro, sodass bei ganzjährigem Bezug maximal 1.248 Euro aus diesen beiden Positionen steuerfrei bleiben können. Die Werte stehen in § 19 Absatz 2 EStG und gelten auch für entsprechend begünstigte Beamtenpensionen.

Bei privatwirtschaftlichen Altersbezügen setzt die Begünstigung grundsätzlich die Vollendung des 63. Lebensjahres voraus, bei schwerbehinderten Menschen des 60. Lebensjahres. Für Bezüge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder für Hinterbliebene gelten andere Voraussetzungen. Bei einem Beginn im laufenden Jahr sind zudem zeitanteilige Kürzungen zu beachten.

Ein steuerfreies Einkommen kann trotzdem Beiträge auslösen

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro. Er bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, nicht unmittelbar auf die Bruttorente. Die Anhebung erläutert das Bundesfinanzministerium in seiner Übersicht der steuerlichen Änderungen 2026.

Für begünstigte Versorgungsbezüge wird außerdem grundsätzlich ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro berücksichtigt, sofern keine höheren abzugsfähigen Werbungskosten nachgewiesen werden. Rechtsgrundlage ist § 9a EStG. Aus diesen steuerlichen Abzügen folgt aber kein zusätzlicher Freibetrag bei der Krankenkasse.

Deshalb kann jemand keine Einkommensteuer schulden und dennoch Beiträge auf seine Betriebsrente bezahlen müssen. Ein Steuerbescheid ohne Nachzahlung belegt nicht, dass die Beitragsberechnung falsch ist. Umgekehrt ersetzt eine korrekte Krankenkassenabrechnung nicht die Prüfung der steuerlichen Behandlung.

Wie Betroffene ihre Abrechnung prüfen können

Ein sinnvoller Ausgangspunkt ist die aktuelle Zahlungsmitteilung der Betriebsrente zusammen mit den Unterlagen der Krankenkasse. Daraus sollten der Versicherungsstatus, der Bruttobetrag, die beitragspflichtigen Beträge und die angewendeten Beitragssätze nachvollziehbar werden. Bei mehreren Versorgungsträgern muss außerdem erkennbar sein, wie der einmalige Freibetrag berücksichtigt wurde.

Wer eine Abweichung entdeckt, sollte die Krankenkasse schriftlich um eine nachvollziehbare Berechnung und gegebenenfalls um Korrektur bitten. Gegen einen Beitragsbescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Diese Frist ergibt sich aus § 84 SGG.

Bei älteren Abrechnungen kommt eine Überprüfung ebenfalls in Betracht. Erstattungsansprüche wegen zu Unrecht entrichteter Beiträge verjähren grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Zahlung; die Einzelheiten regelt § 27 SGB IV. Ob tatsächlich eine Erstattung möglich ist, hängt unter anderem von den Bescheiden, dem Zahlungszeitpunkt und möglichen Verjährungshemmungen ab.

Ein Beispiel aus der Praxis: 500 Euro Betriebsrente richtig einordnen

Eine 68-jährige Rentnerin erhält 500 Euro Betriebsrente im Monat und ist in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Sie hat ein erwachsenes Kind; der Pflegebeitrag beträgt deshalb 3,6 Prozent. Ihre Krankenkasse erhebt im Beispiel 2,9 Prozent Zusatzbeitrag, weitere Versorgungsbezüge oder selbstständige Einkünfte gibt es nicht.

Für die Krankenversicherung werden nach Abzug des Freibetrags 302,25 Euro berücksichtigt, daraus ergeben sich gerundet 52,89 Euro Beitrag. Die Pflegeversicherung berechnet 18 Euro aus den vollen 500 Euro. Vor einer möglichen Einkommensteuer verbleiben 429,11 Euro.

Würde bei der Krankenversicherung versehentlich die gesamte Betriebsrente angesetzt, läge dieser Beitrag bei 87,50 Euro. Die Differenz von 34,61 Euro im Monat wäre dann Anlass, eine Korrektur zu verlangen. Ist der Freibetrag bereits berücksichtigt, entsteht durch einen weiteren Antrag keine zusätzliche Entlastung.

Sechs Fragen und Antworten zum Freibetrag bei Betriebsrenten

Wie hoch ist der Krankenkassen-Freibetrag 2026?

Er beträgt 197,75 Euro monatlich und gilt bundesweit für begünstigte Betriebsrenten gesetzlich Pflichtversicherter. Bei mehreren Betriebsrenten steht er insgesamt nur einmal zur Verfügung.

Gilt der Freibetrag auch für die Pflegeversicherung?

Nein, dort gibt es weiterhin eine Freigrenze. Wird sie mit den hierfür relevanten Einnahmen überschritten, fallen Pflegebeiträge grundsätzlich auf den gesamten beitragspflichtigen Versorgungsbezug an.

Ist eine Betriebsrente von 190 Euro im Monat beitragsfrei?

Bei Pflichtversicherten grundsätzlich ja, wenn keine weiteren für die Freigrenze zusammenzurechnenden Einnahmen hinzukommen. Die zusätzliche gesetzliche Rente allein führt nicht dazu, dass diese 190 Euro beitragspflichtig werden.

Erhalten freiwillig gesetzlich Versicherte ebenfalls 197,75 Euro Freibetrag?

Nein, dieser Betriebsrenten-Freibetrag gilt für sie nicht. Das Bundessozialgericht hat ihren Ausschluss von der Regelung bestätigt.

Verhindert eine Einmalzahlung die Krankenkassenbeiträge?

Nein, beitragspflichtige Kapitalleistungen werden grundsätzlich mit einem Hundertzwanzigstel als monatlicher Versorgungsbezug berücksichtigt. Die Berechnung läuft längstens über zehn Jahre; bei Pflichtversicherten kann dabei der jeweils geltende Betriebsrenten-Freibetrag greifen.

Bekommt jeder Betriebsrentner zusätzlich einen steuerlichen Versorgungsfreibetrag?

Nein, dafür kommt es auf die steuerrechtliche Einordnung der Versorgung an. Für begünstigte Versorgungsbezüge mit Beginn 2026 gelten 12,8 Prozent, höchstens 960 Euro jährlich, zuzüglich 288 Euro Zuschlag; für gewöhnliche Leistungen aus einer Direktversicherung oder Pensionskasse lässt sich dieser Freibetrag nicht pauschal ansetzen.