Rente: Bundessozialgericht billigt Ungleichbehandlung bei Betriebsrentnern

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Rund 400.000 freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentnerinnen und Rentner mรผssen auf Einnahmen aus ihrer betrieblichen Altersversorgung den vollen Krankenkassenbeitrag zahlen.

Es stelle keine โ€žverfassungswidrige Ungleichbehandlungโ€œ dar, dass pflichtversicherte Rentner von ihren Betriebsrenten einen monatlichen Freibetrag geltend machen kรถnnen, freiwillig Versicherte aber nicht, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in mehreren am Mittwoch, 6. November 2024, bekanntgegebenen Urteilen vom Vortag (Az.: B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R und B 12 KR 11/23 R).

Rentner mรผssen auch bei betrieblicher Altersversorgung Krankenversicherungsbeitrรคge zahlen

In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner mรผssen nicht nur auf ihre regulรคre Altersrente, sondern auch auf Einnahmen der betrieblichen Altersversorgung Krankenversicherungsbeitrรคge zahlen.

Seit 2004 gilt fรผr pflichtversicherte Mitglieder nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Der Gesetzgeber wollte jedoch die Attraktivitรคt der betrieblichen Altersvorsorge steigern.

Seit 2020 kรถnnen Pflichtversicherte einen monatlichen Freibetrag von zunรคchst 159,25 Euro und im Jahr 2024 von 176,75 Euro fรผr Betriebsrenten geltend machen. Nur fรผr den รผbersteigenden Betrag sind dann Krankenkassenbeitrรคge zu zahlen. Der Freibetrag soll die รผber vier Millionen pflichtversicherten Betriebsrentner im Einzelfall um rund 300 Euro jรคhrlich entlasten.

Freiwillig Versicherte sind jedoch von dem Freibetrag ausgeschlossen, so dass sie weiterhin den vollen Krankenkassenbeitrag auf ihre Betriebsrenten zahlen mรผssen.

Die Klรคger sahen darin eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Freiwillig Versicherte mรผssen vollen Krankenkassenbeitrag zahlen

Das BSG urteilte, dass zwar eine Ungleichbehandlung vorliege, diese aber nicht verfassungswidrig sei. Freiwillig versicherte Betriebsrentner stehe der monatliche Freibetrag nicht zu.

Angesichts der Unterschiede zwischen pflichtversicherter und freiwilliger Mitgliedschaft habe der Gesetzgeber freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner von dem Freibetrag fรผr erhaltene Betriebsrenten ausschlieรŸen dรผrfen, so die Kasseler Richter.

So hรคtten pflichtversicherte Rentner โ€žihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehรถrigkeit zur Sozialversicherung erlangtโ€œ, was bei freiwillig Versicherten nicht so der Fall sei.

โ€žDies durfte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berรผcksichtigenโ€œ, urteilte der 12. BSG-Senat. Gerade in Fragen der Massenverwaltung habe der Gesetzgeber zudem einen weiten Gestaltungsspielraum, wem er den Freibetrag einrรคume und wem nicht. fle