Rente: Bundessozialgericht billigt Ungleichbehandlung bei Betriebsrentnern

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Rund 400.000 freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentnerinnen und Rentner müssen auf Einnahmen aus ihrer betrieblichen Altersversorgung den vollen Krankenkassenbeitrag zahlen.

Es stelle keine „verfassungswidrige Ungleichbehandlung“ dar, dass pflichtversicherte Rentner von ihren Betriebsrenten einen monatlichen Freibetrag geltend machen können, freiwillig Versicherte aber nicht, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in mehreren am Mittwoch, 6. November 2024, bekanntgegebenen Urteilen vom Vortag (Az.: B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R und B 12 KR 11/23 R).

Rentner müssen auch bei betrieblicher Altersversorgung Krankenversicherungsbeiträge zahlen

In der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentner müssen nicht nur auf ihre reguläre Altersrente, sondern auch auf Einnahmen der betrieblichen Altersversorgung Krankenversicherungsbeiträge zahlen.

Seit 2004 gilt für pflichtversicherte Mitglieder nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Der Gesetzgeber wollte jedoch die Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge steigern.

Seit 2020 können Pflichtversicherte einen monatlichen Freibetrag von zunächst 159,25 Euro und im Jahr 2024 von 176,75 Euro für Betriebsrenten geltend machen. Nur für den übersteigenden Betrag sind dann Krankenkassenbeiträge zu zahlen. Der Freibetrag soll die über vier Millionen pflichtversicherten Betriebsrentner im Einzelfall um rund 300 Euro jährlich entlasten.

Freiwillig Versicherte sind jedoch von dem Freibetrag ausgeschlossen, so dass sie weiterhin den vollen Krankenkassenbeitrag auf ihre Betriebsrenten zahlen müssen.

Die Kläger sahen darin eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.

Freiwillig Versicherte müssen vollen Krankenkassenbeitrag zahlen

Das BSG urteilte, dass zwar eine Ungleichbehandlung vorliege, diese aber nicht verfassungswidrig sei. Freiwillig versicherte Betriebsrentner stehe der monatliche Freibetrag nicht zu.

Angesichts der Unterschiede zwischen pflichtversicherter und freiwilliger Mitgliedschaft habe der Gesetzgeber freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner von dem Freibetrag für erhaltene Betriebsrenten ausschließen dürfen, so die Kasseler Richter.

So hätten pflichtversicherte Rentner „ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt“, was bei freiwillig Versicherten nicht so der Fall sei.

„Dies durfte der Gesetzgeber bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs des Freibetrags als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen“, urteilte der 12. BSG-Senat. Gerade in Fragen der Massenverwaltung habe der Gesetzgeber zudem einen weiten Gestaltungsspielraum, wem er den Freibetrag einräume und wem nicht. fle