Mehr Geld auf dem Konto bedeutet nicht automatisch mehr Unterstützung für die Pflege. Das zeigt der Reformplan des Bundesgesundheitsministeriums:
Das bisherige Pflegegeld soll ab 2027 in einem neuen Entlastungsbudget aufgehen. Die vorgesehenen Monatsbeträge liegen zwar höher, sollen aber zusätzliche Ausgaben abdecken, für die bislang eigene Leistungsansprüche bestehen.
Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen kommt es deshalb auf die gesamte Rechnung an. Wer heute Verbrauchspflegehilfsmittel und eine Vertretung für die Pflegeperson benötigt, könnte durch die Neuordnung schlechter dastehen. Besonders deutlich wird das bei den Pflegegraden 2 und 3.
Was geplant ist – und was die Unterlagen tatsächlich belegen
Grundlage sind der veröffentlichte Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, kurz PNOG, und die Erläuterungen des Ministeriums vom 4. Juni 2026. Die beschriebenen Änderungen sind als Reformvorhaben zu verstehen; die Unterlagen belegen keine bereits verbindlich beschlossene Abschaffung des Pflegegeldes.
Die folgenden Vergleiche zeigen die Folgen dieses Entwurfsstands, falls er entsprechend umgesetzt wird. Das BMG erläutert die geplante Neuordnung in seinen Fragen und Antworten zum PNOG.
Warum ein höherer Monatsbetrag nicht die ganze Wahrheit zeigt
Heute können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 Pflegegeld erhalten, wenn sie ihre Versorgung selbst sicherstellen, etwa mit Unterstützung von Angehörigen. Zusätzlich können unter den jeweiligen Voraussetzungen weitere Leistungen beansprucht werden. Dazu gehören zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sowie die Finanzierung einer Ersatzpflege.
Nach dem Reformplan sollen mehrere dieser Ansprüche in Budgets zusammengeführt werden. Das neue Entlastungsbudget soll die selbst organisierte Pflege, Verbrauchspflegehilfsmittel und selbst organisierte Ersatzpflege mitfinanzieren.
Die bisher getrennt abgesicherten Ausgaben würden damit stärker miteinander konkurrieren. Das Ministerium beschreibt diese Umschichtung in seinen Erläuterungen zu den Reformmaßnahmen.
Für einen Haushalt lässt sich die Wirkung daher nicht allein am Überweisungsbetrag ablesen. Entscheidend ist, welche Rechnungen davon bezahlt werden müssen und welche Unterstützung zusätzlich verfügbar bleibt. Eine Erhöhung kann aufgezehrt sein, bevor überhaupt eine Entlastung im Pflegealltag entsteht.
Diese Beträge sieht der Entwurf vor
Das bisherige Pflegegeld beträgt monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Die geltenden Beträge dokumentiert die Leistungsübersicht des BMG für 2026. Der PNOG-Referentenentwurf, Seite 38, nennt für das neue Entlastungsbudget folgende Werte.
| Pflegegrad | Pflegegeld bisher pro Monat | Entlastungsbudget laut Entwurf |
|---|---|---|
| 2 | 347 Euro | 386 Euro – nominal 39 Euro mehr |
| 3 | 599 Euro | 638 Euro – nominal 39 Euro mehr |
| 4 | 800 Euro | 889 Euro – nominal 89 Euro mehr |
| 5 | 990 Euro | 1.079 Euro – nominal 89 Euro mehr |
Die Tabelle vergleicht ausschließlich die monatliche Geldleistung bei vollständigem Bezug. Sie bildet weder zusätzliche heutige Ansprüche noch sämtliche geplanten Budgets ab. Bei einer Kombination mit Leistungen eines Pflegedienstes ist eine gesonderte Berechnung erforderlich.
Die 42-Euro-Rechnung: Bei Pflegegrad 2 und 3 kann das Plus verschwinden
Für notwendige Verbrauchspflegehilfsmittel können Pflegekassen bislang bis zu 42 Euro monatlich übernehmen. Dazu zählen beispielsweise Einmalhandschuhe oder geeignete Desinfektionsmittel. Dieser Anspruch ist keine automatische zusätzliche Barauszahlung, sondern dient der Versorgung mit benötigten Produkten.
Wer bei Pflegegrad 2 das Pflegegeld und den Höchstbetrag für solche Hilfsmittel vollständig nutzt, erhält damit einen Leistungswert von 389 Euro monatlich. Das geplante Entlastungsbudget von 386 Euro liegt drei Euro darunter. Bei Pflegegrad 3 ergibt sich dieselbe Differenz: 599 Euro plus 42 Euro ergeben 641 Euro, vorgesehen sind 638 Euro.
Auf zwölf Monate gerechnet wären das 36 Euro weniger für diese beiden Leistungsbestandteile. Kosten einer selbst organisierten Ersatzpflege sind dabei noch nicht berücksichtigt. Gegen-Hartz.de erläutert diese begrenzte Vergleichsrechnung auch im Beitrag „Pflegegeld: 42-Euro-Posten kippt die geplante Erhöhung“.
Bei Pflegegrad 4 und 5 verblieben nach Abzug von 42 Euro für Verbrauchspflegehilfsmittel rechnerisch noch 47 Euro monatlicher Zuwachs. Auch dieser Betrag müsste gegebenenfalls weitere Ausgaben auffangen. Aus der Rechnung lässt sich deshalb weder ein pauschaler Gewinn noch ein pauschaler Verlust für jeden Pflegehaushalt ableiten.
Was aus der Verhinderungspflege werden soll
Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steht bisher ab Pflegegrad 2 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Beide Leistungen greifen auf denselben Betrag zu; es handelt sich nicht um zwei zusätzlich nebeneinander verfügbare Jahressummen. Welche Kosten übernommen werden können, hängt von den jeweiligen Voraussetzungen ab.
Der Entwurf verteilt die Finanzierung neu und sieht neben dem Entlastungsbudget ein Überbrückungsbudget vor. Dieses soll jährlich bis zu 1.855 Euro bei Pflegegrad 2 und 3 sowie bis zu 2.285 Euro bei Pflegegrad 4 und 5 umfassen.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Vorgesehen sind insbesondere Leistungen der Kurzzeitpflege und einer ambulanten Versorgung in Akutsituationen, wie § 39 des Referentenentwurfs zeigt.
Es wäre deshalb unzutreffend, den bisherigen Jahresbetrag vollständig als ersatzlos gestrichen darzustellen. Ebenso wenig wäre das Überbrückungsbudget ein beliebig verwendbarer Ersatz für jede bisherige Vertretung. Für Angehörige ist entscheidend, ob ihre konkret benötigte Unterstützung unter die neuen Voraussetzungen fällt.
Entlastungsbudget und Entlastungsbetrag sind unterschiedliche Leistungen
Die ähnlichen Namen können leicht zu Verwechslungen führen. Das geplante Entlastungsbudget soll das Pflegegeld ablösen; der bisherige Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich soll bei Pflegegrad 2 bis 5 dagegen in einem Sozialraumbudget aufgehen. Dafür nennt das BMG bis zu 175 Euro monatlich für bestimmte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Bei Pflegegrad 1 soll der bisherige Entlastungsbetrag entfallen, wie die BMG-FAQ ausführen.
Eine vollständige Haushaltsbilanz muss auch solche Veränderungen berücksichtigen. Zweckgebundene Ansprüche lassen sich allerdings nicht wie frei verfügbares Geld gegeneinander verrechnen. Einen Überblick über die geplante Struktur bietet der Beitrag zu den vier neuen Pflegebudgets auf Gegen-Hartz.de.
Für neue Pflegefälle droht eine zusätzliche Kürzung
Wer ab 2027 erstmals entsprechend in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird, soll in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets erhalten. Bei Pflegegrad 2 wären das 193 Euro, bei Pflegegrad 3 wären es 319 Euro monatlich. Gegenüber drei vollen Monatsbeträgen fehlten damit 579 beziehungsweise 957 Euro.
Das Ministerium verweist als Ausgleich auf intensivere Beratung und Begleitung. Die neue Pflegebegleitung soll nach den BMG-Erläuterungen allerdings erst 2028 eingeführt werden; zuvor sind zusätzliche Beratungseinsätze vorgesehen. Beratung kann bei der Organisation helfen, bezahlt aber keine laufenden Ausgaben für die Pflege.
Mehr Entscheidungsfreiheit bedeutet auch mehr Verantwortung
Der Verband der Ersatzkassen begrüßt grundsätzlich, Leistungen stärker zu bündeln. In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2026 verbindet er die erwartete größere Entscheidungsfreiheit ausdrücklich mit mehr Budgetverantwortung für Pflegebedürftige. Zugleich kritisiert der Verband die Belastung der Betroffenen und warnt vor zu knappen Umsetzungsfristen.
Für Familien liegt darin eine praktische Schwierigkeit: Der laufende Pflegebedarf ist planbar, der Ausfall einer Pflegeperson häufig nicht. Werden regelmäßige Ausgaben und Vertretungskosten stärker aus demselben Betrag finanziert, braucht es finanzielle Spielräume. Gerade Haushalte, die ihre bisherigen Leistungen vollständig benötigen, haben diese oft nicht.
Beispiel aus der Praxis: Was einer Familie tatsächlich bleiben könnte
Ein fiktives Beispiel zeigt den Unterschied: Frau Berger hat Pflegegrad 3 und wird von ihrer Tochter versorgt. Sie erhält 599 Euro Pflegegeld und benötigt jeden Monat erstattungsfähige Verbrauchspflegehilfsmittel im Wert von 42 Euro. Für diese beiden Bestandteile stehen ihr bisher Leistungen im Wert von zusammen 641 Euro zur Verfügung.
Nach dem beschriebenen Entwurf erhielte sie 638 Euro Entlastungsbudget. Nach dem Kauf derselben Hilfsmittel blieben 596 Euro für die übrige selbst organisierte Versorgung, also drei Euro weniger als das bisherige Pflegegeld. Müsste sie zusätzlich eine private Ersatzpflege aus diesem Budget bezahlen, würde der verbleibende Betrag weiter sinken.
Das Beispiel ist bewusst eine Teilrechnung. Ob die Familie insgesamt verliert, hängt auch davon ab, welche weiteren heutigen Ansprüche sie nutzt und welche neuen Leistungen für sie tatsächlich zugänglich wären.
Sechs Fragen und Antworten zur geplanten Pflegegeld-Reform
Ist die Abschaffung des bisherigen Pflegegeldes schon verbindlich beschlossen?
Die hier ausgewerteten Unterlagen beschreiben einen Referentenentwurf. Sie belegen für sich genommen keine bereits verbindliche Gesetzesänderung. Die genannten Beträge für 2027 sind daher Planwerte.
Wie hoch soll das neue Entlastungsbudget sein?
Vorgesehen sind monatlich 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5. Diese Werte gelten für den vollständigen Bezug nach dem ausgewerteten Entwurf.
Warum könnten Pflegebedürftige trotz höherer Beträge verlieren?
Das Budget soll auch Ausgaben abdecken, für die bislang zusätzliche Ansprüche bestehen. Wer Verbrauchspflegehilfsmittel und selbst organisierte Ersatzpflege benötigt, könnte deshalb weniger Geld für die übrige Versorgung behalten.
Muss künftig jede Vertretung aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden?
So pauschal lässt sich das nicht sagen. Zusätzlich ist ein zweckgebundenes Überbrückungsbudget vorgesehen, das insbesondere bestimmte Akutversorgungsleistungen und Kurzzeitpflege finanzieren soll. Es ersetzt jedoch nicht automatisch jede bisher mögliche Form der Ersatzpflege.
Ist das Entlastungsbudget dasselbe wie der bisherige Entlastungsbetrag?
Nein. Das Entlastungsbudget soll das Pflegegeld ersetzen, während der bisherige Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 2 bis 5 in ein gesondertes Sozialraumbudget überführt werden soll.
Wen betrifft die geplante Halbierung für drei Monate?
Sie ist für die im Entwurf beschriebenen neuen Fälle bei Pflegegrad 2 und 3 vorgesehen. Es handelt sich nicht um eine pauschale Halbierung für alle bisherigen Pflegegeldbezieher. Die allgemeine Neuordnung der Leistungen ist davon getrennt zu beurteilen.




