Höhere Miete, gleiches Wohngeld: Warmmiete allein zählt nicht

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Eine höhere Miete führt während eines laufenden Wohngeldzeitraums nicht automatisch zu mehr Wohngeld. Der für das Wohngeld anerkannte Mietbetrag muss um mehr als zehn Prozent steigen. Genau zehn Prozent reichen nicht aus.

Wie streng diese Vorgabe angewandt wird, zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 25. März 2026. Obwohl die monatliche Gesamtmiete des Klägers um 24,54 Euro gestiegen war, erhöhte sich der für das Wohngeld verwendete Vergleichsbetrag nur um 8,16 Prozent. Sein Antrag auf monatlich 269 statt bisher 245 Euro Wohngeld blieb deshalb erfolglos.

Wann eine Mieterhöhung zu mehr Wohngeld führen kann

Nach § 27 Absatz 1 WoGG wird das Wohngeld im laufenden Bewilligungszeitraum nur auf Antrag neu berechnet. Der anerkannte Mietbetrag muss sich um mehr als zehn Prozent erhöhen. Zusätzlich muss die vollständige Berechnung tatsächlich ein höheres Wohngeld ergeben.

Die Wohngeldstelle wird daher nicht allein aufgrund eines Mieterhöhungsschreibens tätig. Wer mehr Wohngeld erhalten möchte, muss einen Erhöhungsantrag stellen und die veränderten Wohnkosten belegen.

Welcher Betrag für die Zehn-Prozent-Prüfung zählt

Nicht die bisherige Wohngeldzahlung und nicht die gesamte Überweisung an den Vermieter bilden den Ausgangswert. Verglichen werden die alten und neuen Wohnkosten, die nach dem Wohngeldrecht anerkannt werden. Im Folgenden wird dieser Wert als Vergleichsbetrag bezeichnet.

Für die allgemeine Wohngeldberechnung besteht die zu berücksichtigende Miete nach § 11 WoGG aus dem begrenzten Mietbetrag und dem gesetzlichen Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten. Bei der Zehn-Prozent-Prüfung nach § 27 WoGG wird diese gesetzliche Heizkostenentlastung wieder herausgerechnet.

Der Vergleichsbetrag entspricht vereinfacht der anerkannten Bruttokaltmiete innerhalb der geltenden Obergrenze. Dazu gehören die Grundmiete und berücksichtigungsfähige kalte Betriebskosten.

Tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten gehören nach § 9 Absatz 2 WoGG nicht zur Miete. Sie müssen deshalb aus einer Warmmiete oder einer nicht aufgeteilten Betriebskostenvorauszahlung herausgerechnet werden.

Davon zu unterscheiden ist der Pauschalabzug nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WoGG. Er kommt nur in Betracht, wenn sich die tatsächlichen warmen Kosten nicht aus dem Mietvertrag oder anderen geeigneten Unterlagen ergeben.

Die Mietobergrenze kann eine Erhöhung wirkungslos machen

Die vertraglich geschuldete Miete wird nicht in jedem Fall vollständig berücksichtigt. Nach § 12 WoGG gelten nach Haushaltsgröße und Mietenstufe gestaffelte Höchstbeträge. Hinzu kommt die Klimakomponente.

Liegt die bisher anerkannte Miete bereits an dieser Obergrenze, kann ein weiterer Anstieg der tatsächlichen Miete ohne Wirkung bleiben. Der Vergleichsbetrag erhöht sich dann möglicherweise gar nicht.

Einen Überblick über die aktuellen Obergrenzen bietet unsere Wohngeld-Tabelle nach Haushaltsgröße und Mietenstufe.

Mehrere Erhöhungen können zusammengerechnet werden

Mehrere Veränderungen innerhalb desselben Bewilligungszeitraums sind nicht zwingend einzeln zu betrachten. Erhöhen sich beispielsweise zunächst die kalten Betriebskosten und später die Grundmiete, können die anerkannten Steigerungen zusammen die Zehn-Prozent-Grenze überschreiten.

Auch im Bayreuther Verfahren wurden die Erhöhung der Nettokaltmiete um 19,54 Euro und die bereits zuvor angehobene Betriebskostenvorauszahlung gemeinsam betrachtet. Entscheidend blieb jedoch, welcher Betrag nach dem Abzug der warmen Kosten tatsächlich anerkannt werden konnte.

So wurde im Fall aus Bayreuth gerechnet

Der Kläger erhielt monatlich 245 Euro Wohngeld. Ausgangswert für die Prozentrechnung waren jedoch nicht diese 245 Euro, sondern der im bisherigen Bescheid verwendete Mietbetrag von 327,60 Euro.

Die Berechnung der Wohngeldstelle sah so aus:

Berechnung im Gerichtsfall Betrag
Bisherige Gesamtmiete vor Abzug warmer Kosten 408,83 Euro
Bisheriger Abzug für Heizung und Warmwasser 81,23 Euro
Bisheriger Vergleichsbetrag 327,60 Euro
Neue Gesamtmiete vor Abzug warmer Kosten 433,37 Euro
Neuer Abzug für Heizung und Warmwasser 79,03 Euro
Neuer Vergleichsbetrag 354,34 Euro
Erhöhung des Vergleichsbetrags 26,74 Euro beziehungsweise 8,16 Prozent
Erforderlicher neuer Vergleichsbetrag Mehr als 360,36 Euro, bei centgenauer Berechnung mindestens 360,37 Euro

Die Gesamtmiete war um 24,54 Euro gestiegen. Weil der neue Abzug für Heizung und Warmwasser zugleich um 2,20 Euro niedriger ausfiel, erhöhte sich der Vergleichsbetrag um 26,74 Euro. Dennoch blieb die Steigerung unter zehn Prozent.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Klage deshalb ab. Die gesetzliche Schwelle wäre erst bei einem Vergleichsbetrag von mehr als 360,36 Euro überschritten gewesen.

Warum der verlangte Pauschalabzug scheiterte

Der Kläger wollte anstelle der dokumentierten Heiz- und Warmwasserkosten einen Pauschalbetrag von 54,88 Euro abziehen. Dadurch wäre ein Vergleichsbetrag von 378,49 Euro entstanden. Gegenüber dem bisherigen Wert hätte dies einer Steigerung von 15,53 Prozent entsprochen.

Das Gericht akzeptierte diese Rechnung nicht. In den Unterlagen befanden sich eine Heizkostenabrechnung für 2024 und eine Mietbescheinigung der Vermieterin. Daraus ergaben sich Heiz- und Warmwasserkosten von jährlich 948,39 Euro und damit monatlich 79,03 Euro.

Nach Auffassung des Gerichts muss der Monatsbetrag nicht ausdrücklich in der Abrechnung stehen. Es genügt, wenn er sich zuverlässig aus dem ausgewiesenen Jahresbetrag berechnen lässt.

Auch die spätere Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung machte die Abrechnung des Vorjahres nicht unbrauchbar. Sie konnte weiterhin als Grundlage für die Einschätzung der warmen Kosten verwendet werden.

Gericht lässt eine Frage ausdrücklich offen

Das Gericht entschied nicht allgemein, ob ein Wechsel zum Pauschalabzug ausgeschlossen ist, wenn die Wohngeldstelle im bisherigen Bescheid konkrete Kosten verwendet hat. Diese Frage ließ die Kammer ausdrücklich offen.

Im entschiedenen Fall durfte der Pauschalbetrag nicht verwendet werden, weil geeignete Unterlagen vorhanden waren. Erst wenn sich Heiz-, Warmwasser- oder andere nicht berücksichtigungsfähige Kosten nicht nachvollziehbar aufteilen lassen, kommen die Beträge aus § 6 Absatz 2 Wohngeldverordnung in Betracht.

Eine fehlende Aufteilung im aktuellen Mieterhöhungsschreiben genügt dafür nicht. Lassen sich die Kosten aus einer Abrechnung, einer Vermieterbescheinigung oder einem anderen geeigneten Beleg ermitteln, verwendet die Wohngeldstelle grundsätzlich diese Angaben.

Mehr als zehn Prozent garantieren noch kein höheres Wohngeld

Das Überschreiten der Zehn-Prozent-Grenze eröffnet die Neuberechnung, garantiert aber keinen Zuschlag. Die Wohngeldstelle prüft für den neuen Zeitraum auch die weiteren aktuellen Verhältnisse.

Ein zwischenzeitlich gestiegenes Einkommen kann den möglichen Zuschlag verringern oder vollständig aufheben. Auch Veränderungen bei der Haushaltsgröße, bei Freibeträgen oder bei anderen Berechnungswerten können sich auswirken.

Bei einer erfolgreichen Neuberechnung beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum. Dieser umfasst gewöhnlich zwölf Monate, kann aber je nach erwarteter Entwicklung kürzer sein oder auf bis zu 24 Monate verlängert werden.

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Ab wann das höhere Wohngeld gezahlt werden kann

Bei einer künftig wirksamen Mieterhöhung kann der Antrag bereits vor dem Erhöhungsmonat gestellt werden. Der neue Bewilligungszeitraum beginnt frühestens in dem Monat, in dem die Voraussetzungen für das höhere Wohngeld vorliegen.

Sind die Voraussetzungen bei der Antragstellung bereits erfüllt, beginnt der neue Zeitraum grundsätzlich am ersten Tag des Antragsmonats. Wer erst später einen Antrag stellt, kann für bereits vergangene Monate normalerweise kein höheres Wohngeld verlangen.

Eine Ausnahme gilt bei einer rückwirkend wirksamen Erhöhung der anerkannten Miete. Das Wohngeld kann dann ebenfalls rückwirkend erhöht werden, frühestens jedoch ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums.

Nach § 25 Absatz 5 WoGG muss der Antrag spätestens bis zum Ende des Kalendermonats eingehen, der auf die Kenntnis von der rückwirkenden Erhöhung folgt. Wird die Erhöhung beispielsweise im April bekannt, muss der Antrag grundsätzlich bis zum 31. Mai bei der Wohngeldstelle vorliegen.

Diese Unterlagen sollten Betroffene einreichen

Dem Antrag sollten das Mieterhöhungsschreiben, aktuelle Angaben zur Grundmiete und sämtliche Änderungen der Betriebskostenvorauszahlungen beigefügt werden. Ebenso wichtig sind vorhandene Betriebs- und Heizkostenabrechnungen sowie aktuelle Vermieterbescheinigungen.

Aus den Unterlagen sollte möglichst hervorgehen, welcher Anteil auf kalte Betriebskosten und welcher Anteil auf Heizung und Warmwasser entfällt. Gibt es neuere Belege, die von einer älteren Abrechnung abweichen, sollten auch diese eingereicht werden.

Betroffene sollten sich den Eingang des Antrags bestätigen lassen oder einen anderen nachweisbaren Übermittlungsweg wählen. Das kann bei einem späteren Streit über Fristen entscheidend sein.

Was bei einer Erhöhung bis zu zehn Prozent gilt

Bleibt der Vergleichsbetrag unter oder genau bei zehn Prozent, besteht allein wegen dieser Mieterhöhung kein Anspruch auf eine Neubewilligung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WoGG. Eine spätere weitere Erhöhung kann die Schwelle jedoch noch überschreiten.

Beim nächsten regulären Wohngeldantrag wird der Anspruch anhand der dann erwarteten Verhältnisse berechnet. Die Zehn-Prozent-Grenze des Änderungsverfahrens gilt für diese neue Bewilligung nicht.

Wer sich dem Ende des laufenden Zeitraums nähert, sollte deshalb den Weiterleistungsantrag rechtzeitig stellen und die aktuelle Miete vollständig belegen.

Was das Urteil für andere Wohngeldempfänger bedeutet

Die Zehn-Prozent-Grenze gilt bundesweit und wurde nicht erst durch das Urteil eingeführt. Das Verwaltungsgericht hat die gesetzliche Vorgabe auf einen konkreten Fall angewandt und dabei vor allem die Anforderungen an geeignete Heizkostenunterlagen erklärt.

Es handelt sich um eine erstinstanzliche Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ließ die Berufung nicht zu. Andere Gerichte sind an das Urteil nicht gebunden.

Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, sollte prüfen, welcher alte Vergleichsbetrag verwendet wurde und wie die Wohngeldstelle den neuen Betrag ermittelt hat. Auch der Abzug für Heizung und Warmwasser sowie eine mögliche Begrenzung durch den Höchstbetrag sollten kontrolliert werden.

Fehlt eine nachvollziehbare Berechnung, kann eine schriftliche Erläuterung verlangt werden. Welcher Rechtsbehelf möglich ist und welche Frist gilt, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Im Berechnungsbogen einer alleinlebenden Mieterin steht ein Vergleichsbetrag von 500 Euro. Dieser Betrag ist nicht mit ihrem monatlichen Wohngeld gleichzusetzen.

Ihre anerkannte Miete steigt zunächst auf 550 Euro. Das entspricht genau zehn Prozent und reicht für eine Neubewilligung nach § 27 WoGG nicht aus.

Steigt der Vergleichsbetrag später durch eine weitere Erhöhung auf 551 Euro, ist die Schwelle überschritten. Ob die Mieterin tatsächlich mehr Wohngeld erhält, ergibt sich erst aus der vollständigen Neuberechnung.

Häufige Fragen zur Mieterhöhung beim Wohngeld

Steigt das Wohngeld nach einer Mieterhöhung automatisch?

Nein. Für eine Erhöhung während des laufenden Bewilligungszeitraums ist ein Antrag erforderlich. Der Vergleichsbetrag muss um mehr als zehn Prozent steigen und daraus muss sich ein höheres Wohngeld ergeben.

Welcher Betrag wird miteinander verglichen?

Verglichen werden der bisher und der neu anerkannte Mietbetrag ohne den gesetzlichen Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten. Nicht verglichen werden die Höhe des Wohngeldes oder lediglich die gesamte Warmmiete.

Reicht eine Erhöhung um genau zehn Prozent?

Nein. Das Gesetz verlangt eine Steigerung um mehr als zehn Prozent. Bei einem bisherigen Vergleichsbetrag von 500 Euro muss der neue Betrag daher mindestens 550,01 Euro erreichen.

Können mehrere kleinere Erhöhungen zusammen die Schwelle überschreiten?

Ja. Mehrere anerkannte Erhöhungen innerhalb desselben Bewilligungszeitraums können zusammen mehr als zehn Prozent ergeben. Ein erneuter Antrag kann sinnvoll sein, sobald die gemeinsame Steigerung die Schwelle überschreitet.

Können höhere Heizkosten allein zu mehr Wohngeld führen?

Tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten werden bei der Zehn-Prozent-Prüfung nicht als Miete berücksichtigt. Eine reine Erhöhung dieser Kosten lässt den Vergleichsbetrag deshalb grundsätzlich nicht steigen.

Darf die Wohngeldstelle eine Heizkostenabrechnung des Vorjahres verwenden?

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth kann eine solche Abrechnung geeignet sein. Eine spätere Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung macht sie nicht automatisch unbrauchbar.

Was geschieht, wenn die Miete bereits über dem Höchstbetrag liegt?

Dann kann eine weitere Mieterhöhung ohne Wirkung bleiben. Der Teil oberhalb der gesetzlichen Obergrenze fließt nicht in den Vergleichsbetrag ein.

Kann der Antrag trotz einer Steigerung von mehr als zehn Prozent abgelehnt werden?

Ja. Die vollständige Neuberechnung muss ein höheres Wohngeld ergeben. Steigt beispielsweise gleichzeitig das Einkommen, kann der Zahlbetrag unverändert bleiben oder sogar niedriger ausfallen.

Was gilt, wenn die Steigerung unter zehn Prozent bleibt?

Die aktuelle Miete sollte spätestens beim nächsten Weiterleistungsantrag vollständig angegeben werden. Für die reguläre Bewilligung eines neuen Zeitraums gilt die Zehn-Prozent-Hürde des Änderungsverfahrens nicht.

Kann eine rückwirkende Mieterhöhung rückwirkend mehr Wohngeld bringen?

Das ist möglich, wenn sich der anerkannte Vergleichsbetrag rückwirkend um mehr als zehn Prozent erhöht. Der Antrag muss grundsätzlich bis zum Ende des Monats gestellt werden, der auf die Kenntnis von der Erhöhung folgt.

Quellen

VG Bayreuth, Urteil vom 25. März 2026, Az. B 8 K 25.1190; § 27 WoGG; § 25 WoGG; § 9 WoGG; § 11 WoGG; § 12 WoGG; § 6 WoGV.