Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige können Beiträge nachzahlen müssen, wenn ein späterer Steuerbescheid einen höheren Gewinn ausweist. Das bereits berechnete Krankengeld erhöht sich dadurch nach der üblichen Praxis der Krankenkassen jedoch nicht automatisch.
Für die endgültige Beitragsabrechnung zählt das für das jeweilige Kalenderjahr nachgewiesene Einkommen. Mindest- und Höchstgrenzen sowie weitere beitragspflichtige Einnahmen können das Ergebnis beeinflussen. Beim Krankengeld wird dagegen grundsätzlich auf die Beitragsgrundlage zurückgegriffen, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit galt.
Diese Kassenpraxis gilt aber nicht ausnahmslos. Mehrere Gerichte haben höheres Krankengeld zugesprochen, wenn die frühere Berechnung die wirtschaftliche Lage vor der Erkrankung erkennbar falsch abbildete.
Für welche Selbstständige die Regel gilt
Betroffen sind vor allem hauptberuflich Selbstständige, die freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Für sie gehört Krankengeld nicht automatisch zum Versicherungsschutz.
Ein gesetzlicher Anspruch besteht für diese Gruppe gewöhnlich erst nach einer Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse. Selbstständige zahlen dann den allgemeinen Beitragssatz und erhalten das gesetzliche Krankengeld in der Regel ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Davon zu unterscheiden sind besondere Krankengeld-Wahltarife und private Krankentagegeldversicherungen. Dort können andere Wartezeiten, Leistungsbeträge und Bedingungen gelten.
Ab 2027 kommen neue Fristen für die Wahlerklärung hinzu. Welche Schutzlücken daraus entstehen können, erläutert der Beitrag Selbstständige verlieren Krankengeld-Schutz: Neue 14-Tage-Frist ab 2027.
Warum Krankenkassen Beiträge rückwirkend neu berechnen
Bei Selbstständigen steht der endgültige Gewinn häufig erst lange nach Ablauf des Kalenderjahres fest. Die Krankenkasse berechnet die Beiträge deshalb grundsätzlich anhand des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids.
Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit verwendet sie zunächst die nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen. Dadurch soll eine vorläufige Beitragshöhe ermittelt werden, obwohl noch kein Steuerbescheid für die neue Tätigkeit vorliegt.
Nach § 240 Absatz 4a SGB V erfolgt diese Beitragsfestsetzung zunächst vorläufig. Sobald der Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr bei der Krankenkasse eingereicht wird, rechnet sie die Beiträge anhand der nachgewiesenen beitragspflichtigen Einnahmen endgültig ab.
Liegt der Gewinn über der bisherigen Berechnung, entsteht eine Beitragsnachforderung. Bei einem niedrigeren Gewinn kann es eine Erstattung oder Verrechnung geben, soweit Mindest- und Höchstgrenzen sowie weitere Einnahmen dem nicht entgegenstehen.
Besonders belastend wird eine Nachforderung, wenn die selbstständige Person inzwischen arbeitsunfähig ist. Dann trifft die höhere Beitragsrechnung auf ein Einkommen, das durch das Krankengeld bereits erheblich gesunken sein kann.
Warum das Krankengeld trotzdem unverändert bleiben kann
Das gesetzliche Krankengeld beträgt bei Selbstständigen grundsätzlich 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitseinkommens. Die Leistung ist durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
Nach § 47 Absatz 4 Satz 2 SGB V zählt bei Personen, die keine Arbeitnehmer sind, der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beiträge aus Arbeitseinkommen angesetzt war. Ein erst später erlassener Steuerbescheid verändert diese frühere Ausgangslage nicht ohne Weiteres.
Das Gemeinsame Rundschreiben zum Krankengeld erklärt deshalb, dass eine spätere Beitragskorrektur allein keine Neuberechnung der Leistung auslöst. Das gilt nach den dortigen Hinweisen sowohl bei einem höheren als auch bei einem niedrigeren Gewinn.
| Entwicklung nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit | Folge für Beiträge und Krankengeld |
|---|---|
| Steuerbescheid weist einen höheren Gewinn aus | Beiträge können steigen; das Krankengeld erhöht sich nicht automatisch |
| Steuerbescheid weist einen niedrigeren Gewinn aus | Beiträge können sinken; das Krankengeld wird allein deshalb nicht gekürzt |
| Neuer Steuerbescheid galt bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit | Diese Einkommensgrundlage ist gewöhnlich für das Krankengeld heranzuziehen |
| Frühere Berechnung weicht erheblich vom wirklichen Gewinn ab | Eine andere Krankengeldberechnung kommt im Einzelfall in Betracht |
| Beiträge beruhen auf einem Mindestwert oder anderen Einnahmen | Daraus entsteht nicht automatisch ein entsprechend hohes Krankengeld |
Beiträge und Krankengeld werden nach unterschiedlichen Regeln berechnet
Bei freiwillig Versicherten kann die Krankenkasse je nach Versicherungsverhältnis auch Einnahmen aus Vermietung oder Kapitalvermögen berücksichtigen. Diese Einnahmen erhöhen die Beiträge, gelten aber nicht als Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit.
Das Krankengeld soll nur den Gewinn ersetzen, der wegen der Arbeitsunfähigkeit aus der eigenen Arbeit wegfällt. Mieteinnahmen, Zinsen, Renten oder der Gründungszuschuss erhöhen das Krankengeld deshalb grundsätzlich nicht.
Auch die Mindestbeitragsgrundlage schützt nicht vor einem sehr niedrigen Krankengeld. Liegt der wirkliche Gewinn darunter, werden zwar Beiträge aus dem gesetzlichen Mindestwert erhoben, die Leistung richtet sich aber nach dem niedrigeren Arbeitseinkommen.
Bei einem negativen Gewinn kann das Krankengeld aus der selbstständigen Tätigkeit auf null sinken. Die aktuellen Höchstgrenzen erläutert der Beitrag Maximales Krankengeld 2026: So viel zahlt die Krankenkasse höchstens.
Gerichte lassen Ausnahmen von der Kassenpraxis zu
Das Rundschreiben ist eine Verwaltungshilfe, aber kein Gesetz. Gerichte können deshalb prüfen, ob die vor Beginn der Erkrankung verwendete Beitragsgrundlage die wirkliche Einkommenssituation ausreichend widerspiegelt.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18. September 2025, B 3 KR 3/24 R, bestätigt, dass die Berechnung nach § 47 Absatz 4 Satz 2 SGB V auf einer widerlegbaren Annahme beruht. Eine andere Berechnung kommt infrage, wenn konkrete Hinweise auf eine erhebliche Abweichung vom wirklichen Arbeitseinkommen vorliegen.
Diese Ausnahme kann sich zugunsten oder zulasten der versicherten Person auswirken. Im entschiedenen Fall lehnte das BSG höheres Krankengeld allerdings ab, weil die verwendete Berechnung die Einkommenslage des Klägers ausreichend wiedergab.
Damit bleibt es bei der Unterscheidung: Eine spätere Beitragsabrechnung verändert das Krankengeld nicht automatisch. Weicht die bisherige Grundlage jedoch deutlich vom Gewinn vor der Erkrankung ab, kann eine neue Prüfung gerechtfertigt sein.
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LSG spricht Selbstständiger höheres Krankengeld zu
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat einer selbstständigen Eventmanagerin höheres Krankengeld zugesprochen. Ihre Beiträge waren zunächst nach einem Jahreseinkommen von 18.544 Euro berechnet worden.
Während des Widerspruchsverfahrens legte sie einen Steuerbescheid vor, der für das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Erkrankung einen Gewinn von 31.129 Euro auswies. Zugleich verlangte die Krankenkasse 3.655,20 Euro an Beiträgen nach.
Nach dem Urteil vom 21. November 2024, L 4 KR 392/22, widerlegte der neue Steuerbescheid die frühere Annahme über das Einkommen. Das Gericht erhöhte das Krankengeld von 36,06 Euro auf 60,53 Euro pro Kalendertag.
Gegen diese Entscheidung läuft beim Bundessozialgericht das Verfahren B 3 KR 6/25 R. Stand September 2026 ist daher noch nicht abschließend entschieden, wann ein erst während des Widerspruchsverfahrens vorgelegter Steuerbescheid zu höherem Krankengeld führen muss.
Weitere Entscheidungen zu dieser Streitfrage erläutert der Beitrag Selbstständige können nachträglich ein höheres Krankengeld erhalten.
Welcher Steuerbescheid besonders wichtig ist
Ein höherer Steuerbescheid reicht nicht allein aus. Er muss die Einkommenssituation unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuverlässig abbilden.
Besonders aussagekräftig ist gewöhnlich der Steuerbescheid für das letzte vollständig abgeschlossene Kalenderjahr vor der Erkrankung. Beginnt die Arbeitsunfähigkeit im Februar 2026, kann deshalb der Bescheid für 2025 wichtiger sein als ein älterer Bescheid für 2023 oder 2024.
Anders kann es beim Steuerbescheid für das Krankheitsjahr aussehen. Der dort ausgewiesene Gewinn kann bereits durch den krankheitsbedingten Betriebsausfall und weiterlaufende Kosten gesunken sein.
Auch hohe Umsätze reichen nicht als Nachweis aus. Für die Berechnung zählt grundsätzlich der steuerrechtlich ermittelte Gewinn nach Abzug der Betriebsausgaben.
Betroffene müssen beide Bescheide getrennt prüfen
Die Beitragsnachforderung und die Festsetzung des Krankengeldes sind zwei eigenständige Entscheidungen. Ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid erfasst die Krankengeldhöhe daher nicht automatisch.
Betroffene sollten schriftlich anfordern, aus welchem Einkommen und für welchen Zeitraum die Krankenkasse das tägliche Krankengeld berechnet hat. Anschließend sollten der frühere Beitragsbescheid, der endgültige Beitragsbescheid und die vorhandenen Steuerunterlagen miteinander verglichen werden.
Gegen den Krankengeldbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt ist. Eine erste Orientierung bietet der Ratgeber Krankengeld abgelehnt: So legen Sie Widerspruch ein.
Im Widerspruch sollte erläutert werden, weshalb die alte Beitragsgrundlage den Gewinn vor der Erkrankung nicht richtig abbildet. Der aktuelle Steuerbescheid, der Jahresabschluss oder eine Einnahmenüberschussrechnung können diese Begründung stützen.
Ist der Krankengeldbescheid bereits bestandskräftig, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X geprüft werden. Wegen der noch offenen BSG-Frage sind die Erfolgsaussichten stärker vom Einzelfall abhängig als bei einem laufenden Widerspruch.
Kann die Beitragsnachforderung nicht sofort bezahlt werden, sollte frühzeitig eine Stundung oder Ratenzahlung beantragt werden. Zugleich sollte geprüft werden, ob die Krankenkasse die Beitragsfreiheit während des Krankengeldbezugs und weiterhin beitragspflichtige sonstige Einnahmen richtig voneinander getrennt hat.
Häufige Fragen zum Krankengeld für Selbstständige
Erhöht eine Beitragsnachzahlung automatisch das Krankengeld?
Nein. Nach der üblichen Kassenpraxis bleibt die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit verwendete Einkommensgrundlage bestehen.
Kann ein späterer Steuerbescheid trotzdem zu mehr Krankengeld führen?
Das ist im Einzelfall möglich, wenn er den Gewinn vor der Erkrankung besser abbildet und eine erhebliche Abweichung von der früheren Berechnung zeigt. Ob ein erst im Widerspruchsverfahren eingereichter Bescheid allgemein berücksichtigt werden muss, klärt derzeit das BSG.
Wird das Krankengeld bei einem niedrigeren Steuerbescheid gekürzt?
Die spätere Beitragsabrechnung allein führt nicht zu einer Kürzung. Zeigt sich jedoch unabhängig davon, dass die frühere Grundlage den Gewinn vor der Erkrankung erheblich überstieg, kann eine Korrektur geprüft werden.
Welche Einnahmen erhöhen das Krankengeld?
Berücksichtigt wird grundsätzlich der steuerrechtliche Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Einnahmen aus Vermietung, Kapitalvermögen oder Renten erhöhen das Krankengeld nicht.
Garantiert der Mindestbeitrag ein Mindestkrankengeld?
Nein. Selbst wenn Beiträge aus einer gesetzlichen Mindestgrundlage erhoben werden, kann das Krankengeld nur aus dem niedrigeren wirklichen Arbeitseinkommen berechnet werden.
Was sollten Betroffene zuerst unternehmen?
Sie sollten die Krankengeldberechnung anfordern, die verwendeten Einkommensdaten prüfen und innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gesondert gegen den Krankengeldbescheid vorgehen. Ein neuer Steuerbescheid und weitere Gewinnnachweise sollten möglichst noch im laufenden Widerspruchsverfahren eingereicht werden.
Quellen
Grundlagen sind § 47 SGB V, § 240 SGB V, das Gemeinsame Rundschreiben zum Krankengeld sowie die genannten Entscheidungen des BSG und des LSG Berlin-Brandenburg.




