Grundsicherung: Trotz GdB 70 – 18-Jährige bekommt keine Leistungen weil ihre Eltern zahlen sollen

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Junge Erwachsene mit einer befristeten vollen Erwerbsminderung können einem anderen Leistungssystem zugeordnet werden als dauerhaft Erwerbsgeminderte. Leben sie noch bei ihren Eltern, kann deren Einkommen dazu führen, dass weder Leistungen nach dem SGB XII noch nach dem SGB II gezahlt werden.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte im Fall einer 18-Jährigen im Eilverfahren sowohl Leistungen der Sozialhilfe als auch Leistungen des Jobcenters ab. Nach Ansicht des Gerichts durfte von den Eltern erwartet werden, dass sie ihre Tochter vorerst finanziell unterstützen.

Wichtig ist jedoch: Die Entscheidung bedeutet nicht, dass junge Erwachsene mit befristeter Erwerbsminderung grundsätzlich keine Leistungen erhalten. Ausschlaggebend waren die Wohnsituation, das Einkommen der Eltern und die fehlende Eilbedürftigkeit im konkreten Fall.

Befristete und dauerhafte Erwerbsminderung führen zu unterschiedlichen Leistungen

Dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen können Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten. Ist die volle Erwerbsminderung dagegen nur befristet, kommen grundsätzlich Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Betracht.

Das LSG Nordrhein-Westfalen verwies jedoch auf § 21 SGB XII. Danach erhalten Personen keine Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn sie als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach dem SGB II zugeordnet sind.

Junge Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt ihrer erwerbsfähigen Eltern leben, können nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern gehören. Dadurch kann die Zuordnung zum SGB XII ausgeschlossen sein.

18-Jährige beantragte Leistungen zum Lebensunterhalt

Die Antragstellerin lebte bei ihren Eltern und war nach den Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung bis voraussichtlich zum 31. Juli 2028 voll erwerbsgemindert. Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung war ausdrücklich nicht festgestellt worden.

Bei ihr bestand ein Grad der Behinderung von 70. Außerdem war ein Pflegebedarf der Stufe 2 festgestellt worden, und ihre Eltern waren als Pflegepersonen benannt.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sprach ihr im Eilverfahren weder Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII noch Leistungen nach dem SGB II zu. Die Beschlüsse ergingen am 13. August 2026 unter den Aktenzeichen L 9 SO 202/26 B ER und L 9 SO 203/26 B.

Gericht sah keine dringende finanzielle Notlage

Für eine einstweilige Anordnung muss nicht nur ein möglicher Leistungsanspruch bestehen. Die betroffene Person muss außerdem glaubhaft machen, dass ihr das Abwarten des Hauptsacheverfahrens wegen schwerer und später nicht mehr auszugleichender Nachteile nicht zugemutet werden kann.

Eine solche Eilbedürftigkeit sah das Gericht nicht. Der 18-Jährigen drohte insbesondere kein Verlust ihrer Unterkunft, weil sie weiterhin bei ihren Eltern wohnen konnte und nach Auffassung des Gerichts dort auch wohnen sollte.

Die Eltern stellten den Lebensunterhalt ihrer Tochter nach eigenen Angaben durch ein „unbedingt rückzahlbares Nothilfedarlehen“ sicher. Damit standen ihr zumindest vorläufig Mittel zur Verfügung, um die Zeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu überbrücken.

Eltern verfügten über 4.630 Euro Bruttoeinkommen

Die Eltern hatten ein gemeinsames monatliches Bruttoeinkommen von 4.630 Euro. Zusätzlich erhielten sie für ihre Tochter Kindergeld in Höhe von 259 Euro, das das Gericht nach § 82 Abs. 1 SGB XII als Einkommen der Antragstellerin berücksichtigte.

Nach ihren eigenen Angaben waren die Eltern finanziell in der Lage, zunächst für ihre Tochter aufzukommen. Deshalb hielt es das Gericht nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass ihr durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.

Die Entscheidung beruht damit nicht allein auf der familiären Beziehung. Entscheidend war auch, dass tatsächlich finanzielle Hilfe geleistet wurde und die Eltern nach Einschätzung des Gerichts dazu in der Lage waren.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Keine Grundsicherung nach dem SGB XII

Ein Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bestand nicht. Dafür müsste die volle Erwerbsminderung dauerhaft sein.

Bei der Antragstellerin hatte die Rentenversicherung jedoch nur eine volle Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 31. Juli 2028 festgestellt. Damit war sie nach § 41 Abs. 3 SGB XII von diesen Leistungen ausgeschlossen.

Für befristet Erwerbsgeminderte kommt grundsätzlich die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII infrage. Diese Leistungen werden nach § 21 SGB XII aber nicht gezahlt, wenn eine Zuordnung zum SGB II besteht.

Ausnahme beim Elternunterhalt griff nicht

Die Antragstellerin berief sich außerdem auf § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII. Danach werden Unterhaltsansprüche von Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern grundsätzlich nicht berücksichtigt, solange deren jährliches Gesamteinkommen jeweils nicht mehr als 100.000 Euro beträgt.

Nach Auffassung des LSG half ihr diese Regelung nicht. Der Gesetzgeber habe junge Erwachsene mit einer befristeten Erwerbsminderung dem SGB II und nicht dem SGB XII zugeordnet, wenn sie mit ihren erwerbsfähigen Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

Weil die Antragstellerin danach nicht als Leistungsberechtigte im Sinne des SGB XII anzusehen war, konnte sie sich nicht auf die Ausnahme des § 94 Abs. 1a SGB XII berufen. Ob zivilrechtlich tatsächlich ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bestand, war für diese Einordnung nicht entscheidend.

Gericht sieht vorläufig keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz

Die Antragstellerin hielt die unterschiedliche Behandlung von befristet und dauerhaft erwerbsgeminderten jungen Menschen für verfassungswidrig. Das Gericht sah bei der im Eilverfahren möglichen Prüfung jedoch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz.

Der Gesetzgeber verfüge bei Sozialleistungen über einen weiten Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum. Das betreffe insbesondere die Abgrenzung der Personengruppen und die Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens der Eltern.

Bei einer befristeten Erwerbsminderung bestehe nach Auffassung des Senats wegen der möglichen gesundheitlichen Besserung ein nachvollziehbarer Grund, junge Erwachsene länger dem Verantwortungsbereich ihrer Eltern zuzuordnen. Ob die unterschiedliche Behandlung abschließend verfassungsgemäß ist, muss jedoch im Hauptsacheverfahren geprüft werden.

Auch keine Leistungen vom Jobcenter

Der Hilfsantrag, das Jobcenter beizuladen und zur Zahlung von Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten, blieb ebenfalls erfolglos. Die Eltern waren aufgrund ihres Einkommens nicht hilfebedürftig und deshalb keine erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB II.

Damit konnte die Tochter auch nicht nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II als Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft Leistungen erhalten. Das Gericht hielt es für unerheblich, dass die Antragstellerin eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht ihrer Eltern bestritt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf bei jungen Erwachsenen unter 25 Jahren das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt werden, wenn sie in einer familiären Gemeinschaft zusammenleben und erwartet werden kann, dass sie tatsächlich füreinander einstehen. Ein einklagbarer Unterhaltsanspruch ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Entscheidung betrifft zunächst nur das Eilverfahren

Der Beschluss beendet nur das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Über den geltend gemachten Leistungsanspruch im Hauptsacheverfahren ist damit noch nicht abschließend entschieden.

Betroffene sollten deshalb genau prüfen lassen, ob tatsächlich eine Bedarfsgemeinschaft besteht, ob die Eltern finanzielle Unterstützung leisten und ob eine gemeinsame Haushaltsführung vorliegt. Auch die Frage, ob eine volle Erwerbsminderung nur befristet oder bereits dauerhaft besteht, entscheidet darüber, welcher Leistungsträger zuständig ist.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2026 – L 9 SO 202/26 B ER und L 9 SO 203/26 B