Weil er einen Betriebsrat gründen wollte: Arbeitnehmer erstreitet nach Kündigung 100.000 Euro Abfindung

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Betriebsrat gründen und aus dem Dienstplan gestrichen: Wenn Arbeitgeber Schadensersatz zahlen müssen

Wer in seinem Betrieb einen Betriebsrat gründen will und danach keine Schichten mehr bekommt, steht nicht rechtlos da. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) stellt genau das unter Schutz, und bei Verstößen drohen Strafen.

Das Landesarbeitsgericht München markierte eine klare Grenze. Ein Arbeitgeber muss rund 100.000 Euro zahlen, weil er einen als Minijobber beschäftigten Kellner systematisch benachteiligte und schließlich feuerte, weil dieser einen Betriebsrat gründen wollte. (Az. 11 Sa 456/23, Teilurt. v. 16.04.2025, Schlussurt. v. 04.06.2025).

Der konkrete Fall

Der Student arbeitete seit 2018 in einem Münchner Gastronomiebetrieb. Im Sommer 2021 unternahm er Schritte, um einen Betriebsrat zu gründen. Ende August 2021 ließ sein Arbeitgeber ihn aus dem Dienstplan streichen. Monate später wurde der Betroffene in die die Küche versetzt, und dann fristlos gekündigt. Die Begründung dafür lautete “beharrliche Arbeitsverweigerung”.

Die Richter sahen diese Begründung als vorgeschobenes Konstrukt und erklärten die Kündigung für unwirksam.  Das Urteil ging aber darüber weit hinaus und zeigt: Der gesetzliche Schutz für Betriebsratsgründer ist stärker, als viele Arbeitgeber glauben und kann sogar das Privatvermögen des Chefs einbeziehen.

Versetzung als Druckmittel: Wie Arbeitgeber Kündigungsgründe konstruieren

Die Taktik, die das Gericht hier aufdeckte, ist nicht selten. Ein Arbeitgeber, der einen unliebsamen Beschäftigten loswerden will, braucht einen Grund. Um den Betroffenen “rauszuekeln”, schafft der Chef dann Arbeitsbedingungen, unter denen der Leidtragende entweder selbst  kündigt oder sich weigert, die Arbeitsbedingungen zu akzeptieren.

Genau dies bezweckte der Arbeitgeber hier, als er den Minijobber in die Küche versetzte. Hier ging es nicht um einen betrieblichen Bedarf, sondern, es war ein gezielten Schritt, um den Betroffenen vor die Tür zu setzen.

Die Richter reden Klartext

Das LAG formulierte diese Praxis des Arbeitgebers unmissverständlich: Die Einteilung in Küchendienste habe „letztlich nur dem Zweck gedient, Druck auf den Kläger auszuüben bzw. eine Kündigung zu provozieren.”

Gleichzeitig verwarf das Gericht das Argument, ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Betriebsratsinitiative und der Kündigung sei nicht erkennbar. Der Student war de facto bereits seit August 2021 aus dem Dienstplan gestrichen worden, und zwar als unmittelbare Reaktion auf seine (völlig legale und legitime) Aktivität.

Die fristlose Kündigung beendete also nur formal einen Prozess, den der Chef viel früher begonnen hatte.

Der Betriebsrat genießt besonderen Schutz

§ 78 Satz 2 BetrVG schützt Betriebsratsmitglieder ausdrücklich: Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. Dieser Schutz gilt auch für Personen, die erst den Wahlprozess anstoßen, also noch gar kein gewähltes Mitglied sein können.

§ 20 Abs. 2 BetrVG verbietet es ausdrücklich, die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen zu beeinflussen. Wer als Beschäftigter diese Initiativen unternimmt und danach systematisch benachteiligt wird, kann den ursächlichen Zusammenhang vor Gericht geltend machen.

Beweise finden sich zum Beispiel in Dienstplänen, WhatsApp-Nachrichten, Zuegenaussagen und Schichteinteilungen, die der Arbeitgeber selbst erstellt hat.

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Der geltend gemachte Schaden kann viel höher ausfallen als das entsprechende Grundgehalt.

Trinkgeld und Sachbezüge: Welche Vergütungsbestandteile als Schadensersatz zählen

Das Urteil enthält dabei eine Entscheidung, die in der Fachwelt als Novum gilt: Trinkgelder sind als entgangener Gewinn nach § 252 BGB ersatzfähig. Das LAG setzte diesen Betrag mit rund 100 Euro pro Schicht an. Ein höchstrichterliches Urteil zur Trinkgeld-Entschädigung gab es bislang nicht. Das LAG München schließt diese Lücke und gibt ähnlichen Verfahren damit ein juristisches Argument.

Speisen und Getränke, die der Student nach jeder Schicht hätte konsumieren dürfen, wurden als geldwerte Vorteile bewertet. Für Beschäftigte in der Gastronomie heißt das: Wer wegen einer rechtswidrigen Nicht-Einteilung Einnahmen verliert, kann nicht nur das Grundgehalt zurückfordern, sondern auch Trinkgelder und Sachleistungen, zumindest wenn diese dauerhaft und nachvollziehbar anfallen.

Wenn der Geschäftsführer persönlich haftet: Die Durchgriffshaftung

Ein besonders weitreichender Aspekt des Urteils betrifft die Frage, wer zahlt, wenn das Unternehmen in die Insolvenz geht. Im vorliegenden Fall war genau das passiert. Der Student erweiterte daraufhin seine Klage auf den Geschäftsführer persönlich. Damit bekam er Recht.

Normalerweise schützt das Gesellschaftsrecht den Geschäftsführer einer GmbH vor persönlicher Haftung. Dieser Schutz gilt aber nicht, wenn ein Schutzgesetz vorsätzlich verletzt wurde. Das LAG stellte klar: Da § 20 Abs. 2 BetrVG ein solches Schutzgesetz im Sinne von § 823 BGB ist, wird die Haftungsbeschränkung durchbrochen.

Der Geschäftsführer haftet mit seinem Privatvermögen. In kleinen Betrieben, in denen Geschäftsführer und Unternehmen faktisch identisch sind, ist das keine juristische Feinheit. Wer bewusst und systematisch eine Betriebsratsgründung durch Nachteile verhindert, setzt sein Privatvermögen aufs Spiel, selbst wenn das Unternehmen später in die Pleite geht.

Was Betroffene sofort tun sollten

Wer in einem Betrieb eine Betriebsratsgründung anstößt und danach Nachteile erfährt (zum Beispiel weniger Schichten, Versetzung, Kündigung) sollte sofort und systematisch handeln.

Sie sollten Dienstpläne, WhatsApp-Nachrichten und Schichteinteilungen sichern, sobald Nachteile spürbar werden. Diese Unterlagen sind oft der entscheidende Beweis; denn der Arbeitgeber nimmt die Einteilung einseitig vor und trägt damit auch die Verantwortung, wenn sie ausbleibt.

Das LAG stellte ausdrücklich fest: In einem Abrufarbeitsverhältnis muss der Beschäftigte seine Arbeitsleistung nicht täglich neu anbieten. Die Verantwortung für die Schichteinteilung liegt beim Arbeitgeber, und damit auch der Annahmeverzug (die rechtliche Folge, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl das Arbeitsverhältnis besteht).

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Diese Frist gilt absolut. Wer schweigt, verliert den Anspruch.

Wer außerdem dokumentiert, wie hoch seine regelmäßigen Trinkgelder und Sachbezüge waren, verschafft sich im Streitfall eine erheblich stärkere Ausgangsposition. Das LAG München zeigt: Diese Bestandteile der Vergütung sind anrechenbarer Schaden, wenn der Arbeitgeber sie rechtswidrig entzieht.

Quellen

Landesarbeitsgericht München: Teilurteil v. 16.04.2025 und Schlussurteil v. 04.06.2025, Az. 11 Sa 456/23
Legal Tribune Online: Bericht v. 21.07.2025, Autorin Anastassia Liutyi
Dejure.org: § 78 BetrVG Schutzbestimmungen
Gesetze-im-internet.de: § 20 BetrVG, § 119 BetrVG