Kristina R. ist 77 Jahre alt, hat jahrzehntelang gearbeitet und bekommt trotzdem nur gut 1.300 Euro Rente. Nach Abzug der Miete bleiben ihr 320 Euro im Monat, für Lebensmittel, Strom und alles andere. Am 18. des Monats wäre das Geld weg, wenn nicht ein Münchner Verein einspringen würde.
Ihr Fall ist keine Ausnahme, sondern Normalzustand für Hunderttausende Rentnerinnen und Rentner in Deutschland. Viele von ihnen haben Anspruch auf Grundsicherung im Alter und schöpfen ihn nicht aus.
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Rente reicht nicht: Wenn 1.300 Euro zur Armutsfalle werden
Kristina R. hat in der DDR Staatswissenschaften studiert, drei Kinder großgezogen und nach der Wende als Dozentin an der IHK gearbeitet. In den Jahren, in denen sie für die Kinder zuhause war, sammelte sie weniger Rentenpunkte.
Als geschiedene DDR-Frau bekam sie keinen Unterhalt vom Ex-Mann, ein Strukturproblem, das beim Einigungsvertrag schlicht übersehen wurde. Das Ergebnis: eine Rente, mit der in Taufkirchen in Oberbayern kaum jemand wohnen kann.
„Sie sind als Rentner, wenn Sie Grundsicherung beziehen müssen, eigentlich von allem abgeschnitten”, sagt sie im Gespräch mit Merkur.de.
Ihr Fall spiegelt eine statistische Realität, die sich Jahr für Jahr verschärft. Ende 2025 bezogen laut Statistischem Bundesamt rund 764.000 Menschen, die die Altersgrenze überschritten hatten, Grundsicherung im Alter, ein Plus von 3,4 Prozent gegenüber dem Vorjahr.
Frauen sind überproportional betroffen: unterbrochene Erwerbsbiografien, Teilzeit, unbezahlte Sorgearbeit und niedrigere Löhne drücken die Rentenpunkte dauerhaft. Was Kristina R. erlebt, kennen Millionen Frauen aus ihrer Generation; und viele von ihnen könnten mehr Unterstützung bekommen, als sie tatsächlich erhalten.
Was Grundsicherung im Alter ist – und warum sie nicht automatisch fließt
Die Grundsicherung im Alter ist im Vierten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII) geregelt, konkret in §§ 41 ff. Sie funktioniert als Aufstockung: Das Sozialamt ermittelt den Gesamtbedarf aus Regelbedarf und Wohnkosten, zieht die vorhandene Rente ab und zahlt die Differenz. 2026 liegt der Regelbedarf (der gesetzlich festgelegte Pauschalbetrag für Ernährung, Kleidung und Grundbedarf) für Alleinstehende bei 563 Euro im Monat.
Wer eine Rente von 900 Euro bezieht und eine anerkannte Warmmiete von 540 Euro zahlt, hat einen Gesamtbedarf von 1.103 Euro und damit einen Anspruch von 203 Euro monatlich auf Aufstockung.
Der entscheidende Unterschied zum Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II): Für Rentnerinnen und Rentner ist nicht das Jobcenter, sondern das Sozialamt zuständig. Wer im Rentenalter einen Antrag stellt, wendet sich an die Sozialhilfebehörde des Wohnorts.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ist gesetzlich verpflichtet, Kleinrentner auf ihren möglichen Grundsicherungsanspruch hinzuweisen und bei Bedarf das Antragsformular beizulegen. Dass diese Pflicht in der Praxis für Hunderttausende wirkungslos bleibt, ist kein Zufall, sondern ein strukturelles Versagen.
Warum 60 Prozent der Anspruchsberechtigten schweigen
Eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) hat errechnet, dass rund 60 Prozent aller anspruchsberechtigten Rentnerinnen und Rentner die Grundsicherung im Alter nicht beantragen. Hochgerechnet sind das etwa 625.000 Haushalte, die Monat für Monat auf Leistungen verzichten, die ihnen gesetzlich zustehen.
DIW-Forscher Peter Haan benennt vier Gründe: Unwissenheit über den eigenen Anspruch, die Einschätzung, dass der Betrag ohnehin zu gering sei, Scham vor dem Gang zum Sozialamt und der bürokratische Aufwand.
Diese vier Faktoren wirken zusammen und treffen Menschen besonders hart, die (wie Kristina R.) ein Leben lang gearbeitet haben und den Gang zum Sozialamt als Niederlage erleben.
Dabei ist Grundsicherung im Alter ein Rechtsanspruch nach § 41 SGB XII, der für genau diese Lebenssituation geschaffen wurde.
Müssen die Kinder zahlen?
Das Gesetz schließt den Unterhaltsrückgriff auf Kinder ausdrücklich aus, solange deren Bruttojahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt (so schreibt es das Gesetz vor). Für die weitaus meisten Familien bedeutet das: Die Grundsicherung der Eltern tangiert das Einkommen der Kinder nicht.
Ein zweiter Irrtum betrifft das Ersparte. Wer als Alleinstehender bis zu 10.000 Euro auf dem Konto hat, verliert davon durch die Grundsicherung nichts. Das sogenannte Schonvermögen (der gesetzlich geschützte Betrag, den Betroffene behalten dürfen) bleibt unangetastet. Erst Vermögen, das diese Grenze überschreitet, wird vor der Leistungsgewährung berücksichtigt.
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Wer also auf seinen Antrag wartet, weil er Angst hat, sein kleines Erspartes zu verlieren, verschenkt oft Monat für Monat Geld, auf das er rechtlich Anspruch hat.
Jeder Monat ohne Antrag ist ein verlorener Monat
Die Grundsicherung im Alter zahlt das Sozialamt nicht rückwirkend aus. Das Gesetz ist eindeutig: Leistungen werden frühestens ab dem Monat erbracht, in dem der Antrag gestellt wurde.
Wer im September erkennt, dass er seit zwei Jahren Anspruch gehabt hätte, bekommt für diese zwei Jahre nichts nachgezahlt. Jeder Monat ohne Antrag ist ein verlorener Monat.
Den Antrag stellt man beim Sozialamt am Wohnort. Wer Unterstützung braucht, kann sich auch direkt an die Deutsche Rentenversicherung wenden; die DRV hilft bei der Antragstellung und leitet Unterlagen weiter.
Zum ersten Termin mitbringen: Personalausweis, aktueller Rentenbescheid, Mietvertrag oder Wohnkostennachweis sowie Angaben zu Bankguthaben. Die Grundsicherung wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt; danach ist ein Folgeantrag nötig.
Klein-Rente, großes Schweigen: Was Betroffene jetzt tun können
Kristina R. ist den Weg zum Sozialamt gegangen. Sie bezieht Grundsicherung und ist zusätzlich auf die Hilfe eines Vereins angewiesen, um nicht vor dem Monatsende mit leeren Taschen da zu stehen. Mit 77 Jahren gibt sie noch Nachhilfe, „weil ich sonst gar nicht über die Runden käme.” Das ist kein Einzelschicksal.
Die rund 625.000 Haushalte, die ihren Anspruch nicht geltend machen, zahlen den Preis für fehlende Information, Scham und einen Irrglauben über Kindesunterhalt, den das Gesetz längst ausgeräumt hat.
Wer eine kleine Rente bezieht und jeden Euro zweimal umdreht, sollte prüfen lassen, ob ein Anspruch besteht. Der erste Schritt kostet keinen Behördengang, sondern einen Anruf bei der kostenlosen DRV-Servicehotline unter 0800 1000 4800.
Häufige Fragen zur Grundsicherung im Alter
Können Rentnerinnen und Rentner gleichzeitig Rente und Grundsicherung beziehen?
Ja. Das Sozialamt rechnet die Rente als Einkommen an und zahlt die Differenz zum ermittelten Bedarf. Es handelt sich nicht um doppelte Sozialhilfe, sondern um eine gesetzlich vorgesehene Ergänzungsleistung nach SGB XII.
Was passiert, wenn das Sozialamt auf Wohngeld verweist und den Antrag ablehnt?
Dieser Verweis ist unzulässig. Wer die Voraussetzungen der Grundsicherung im Alter erfüllt, hat direkten Anspruch; der Nachranggrundsatz des Sozialhilferechts begründet keine Pflicht, vorher Wohngeld zu beantragen. Gegen einen solchen Ablehnungsbescheid ist innerhalb eines Monats schriftlicher Widerspruch beim Sozialhilfeträger einzulegen. Sozialverbände wie VdK oder der Paritätische Wohlfahrtsverband helfen dabei kostenlos.
Ab wann werden Leistungen gezahlt – rückwirkend oder ab Antragstellung?
Nur ab dem Monat der Antragstellung. Das Gesetz schließt jede Rückwirkung für frühere Monate aus. Wer den Antrag im Juli stellt, bekommt Leistungen ab dem 1. Juli. Für frühere Monate gibt es keine Nachzahlung.
Quellen
Gesetze im Internet: § 41 SGB XII – Leistungsberechtigte (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)
Gesetze im Internet: § 44 SGB XII – Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Fortschreibung der Regelbedarfe in der Sozialhilfe und beim Bürgergeld 2026
Statistisches Bundesamt (Destatis): Pressemitteilung 25.03.2026 – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Ende 2025
Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin): Wochenbericht 49/2019 – Starke Nichtinanspruchnahme von Grundsicherung deutet auf hohe verdeckte Altersarmut hin




