Wer vom Bürgergeld nach dem SGB II in die Sozialhilfe nach dem SGB XII wechselt, hat oft Angst vor einer Krankenversicherungslücke. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellt klar: Entscheidend ist eine Prognose zum Zeitpunkt des Endes der bisherigen Pflichtversicherung – spätere rückwirkende Bescheide sollen den Versicherungsstatus nicht „nachträglich umschreiben“ (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2025, L 4 KR 346/24 B ER PKH).
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es in dem Verfahren?
Die Antragstellerin war bis Ende November 2023 über den Bezug von Bürgergeld gesetzlich krankenversichert. Das Jobcenter lehnte ab Dezember 2023 weitere SGB-II-Leistungen wegen fehlender Erwerbsfähigkeit ab, während die Sozialhilfe später Leistungen nach dem SGB XII auch rückwirkend bewilligte.
Die Krankenkasse meinte, wegen dieser rückwirkenden Bewilligung komme weder eine Pflichtversicherung „als bisher Nichtversicherte“ noch eine obligatorische Anschlussversicherung in Betracht.
Was das Gericht zur obligatorischen Anschlussversicherung sagt
Nach § 188 Abs. 4 SGB V kann sich die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung automatisch fortsetzen, wenn die Pflichtversicherung endet und keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall feststeht. Ob eine „anderweitige Absicherung“ besteht, ist nach Ansicht des Senats nicht rückschauend, sondern prognostisch zu beurteilen.
Maßgeblich ist damit, was am Ende der Pflichtversicherung beziehungsweise spätestens nach dem nachgehenden Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V erkennbar war.
Warum rückwirkende Sozialhilfe nicht einfach alles „wegdrückt“
Das Gericht hält es für problematisch, den Versicherungsstatus davon abhängig zu machen, ob Monate später rückwirkend SGB-XII-Leistungen bewilligt werden. Sonst wäre für Betroffene und Behandler lange unklar, ob ein Schutz in der GKV besteht und wie abgerechnet werden muss. Genau diese Unsicherheit soll die Idee einer „Krankenversicherung für alle“ vermeiden.
Welche Absicherungswege praktisch in Betracht kommen
Im Kern konkurrieren beim Wechsel von SGB II zu SGB XII unterschiedliche Sicherungsmechanismen, die sich im Alltag deutlich unterscheiden. Gerade deshalb muss für Betroffene klar sein, welcher Weg im konkreten Fall gilt. Das Gericht betont, dass eine bloße „Befürwortung“ einer Lösung durch Behörden die Unsicherheit nicht ersetzt.
| Krankenkasse SGB II | Krankenkasse SGB XII |
|---|---|
| Versicherungspflicht in der GKV während des Bürgergeldbezugs als Regelfall. | Absicherung kann über Sozialhilfewege erfolgen oder über fortgesetzte GKV-Mitgliedschaft, je nach Status. |
| Nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V kann kurzfristig „überbrücken“. | Leistungen können über § 264 SGB V „im Auftrag“ abgewickelt werden oder über sozialhilferechtliche Krankenhilfe. |
| Status ist meist eindeutig: Mitgliedschaft läuft über die Krankenkasse mit eGK. | Status kann streitig sein: Fortsetzung nach § 188 Abs. 4 SGB V oder Abwicklung über Sozialhilfeträger ist entscheidend. |
| Beitrags- und Leistungszuständigkeit sind typischerweise klar geregelt. | Zuständigkeit kann davon abhängen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt eine anderweitige Absicherung prognostisch feststand. |
Missbrauchsgefahr durch verzögerte SGB-XII-Entscheidungen und was dann gilt
Der Senat sieht, dass Sozialhilfeträger versucht sein könnten, Entscheidungen hinauszuschieben, damit nach Ende der Pflichtversicherung die Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V greift. Dieses Missbrauchspotential nimmt das Gericht jedoch im System der „Krankenversicherung für alle“ in Kauf, weil sonst eine unbestimmte Statuslücke droht.
Wenn eine Krankenkasse eine bewusste Verzögerung annimmt, kann sie den Sozialhilfeträger nach Auffassung des Gerichts gegebenenfalls zivilrechtlich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Warum das im Eilverfahren besonders wichtig ist
Im entschiedenen Fall war die Antragstellerin wegen chronischer Schmerzen auf ein starkes Schmerzmittel angewiesen, was die Eilbedürftigkeit unterstreicht. Das Gericht macht deutlich, dass es nicht genügt, abstrakt auf irgendeine mögliche Absicherung zu verweisen, solange unklar bleibt, welche konkret gilt.
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Bescheid prüfenGerade wegen der Unterschiede etwa bei elektronischer Gesundheitskarte, Wahlrecht zur Kasse und Abrechnungswegen muss der Status praktisch handhabbar feststehen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Gilt beim Wechsel von Bürgergeld zu Sozialhilfe automatisch eine Krankenversicherungslücke?
Nein, eine Lücke soll gerade vermieden werden, und es kommen je nach Situation Anschlussversicherung, nachgehender Anspruch oder sozialhilferechtliche Absicherung in Betracht. Entscheidend ist, dass der Status nicht über Monate ungeklärt bleibt. Das Gericht betont die Notwendigkeit einer zeitnah feststellbaren Absicherung.
Was bedeutet „prognostische Betrachtung“ bei der Frage der Absicherung?
Es wird geprüft, was am maßgeblichen Stichtag voraussichtlich galt und erkennbar war, nicht was später rückwirkend bewilligt wurde. Maßgeblich ist der letzte Tag der Pflichtversicherung oder der Zeitraum des nachgehenden Anspruchs. Spätere Bescheide sollen den damaligen Status nicht nachträglich „umetikettieren“.
Reicht es, wenn der Sozialhilfeträger sagt, er werde schon irgendwie über § 264 SGB V absichern?
Nach dem Gericht reicht ein bloßes „das wird schon“ nicht, wenn der konkrete Versicherungsstatus unklar bleibt. Betroffene müssen wissen, welche Absicherungsform tatsächlich greift, weil die Unterschiede erheblich sind. Für die Eilbedürftigkeit kann deshalb schon die Statusunklarheit genügen.
Kann eine Krankenkasse sich gegen taktische Verzögerungen des Sozialamts wehren?
Das Gericht sieht die Missbrauchsgefahr, lässt sie aber systembedingt grundsätzlich zu, um den Schutz lückenlos zu halten. Gleichzeitig weist es darauf hin, dass Krankenkassen bei bewusstem Hinauszögern gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Sozialhilfeträger prüfen können. Das ist kein Automatismus, aber ein möglicher Weg.
Was sollten Betroffene praktisch tun, wenn nach Ende des Bürgergelds unklar ist, wie sie versichert sind?
Wichtig ist, den Versicherungsstatus schriftlich klären zu lassen und bei akuter Versorgungslage notfalls Eilrechtsschutz zu beantragen. Das Urteil zeigt, dass Gerichte die Statusklarheit ernst nehmen und nicht auf späteres „Zurückrechnen“ verweisen wollen. Gerade bei laufender Medikation oder Behandlungsbedarf ist Schnelligkeit entscheidend.
Fazit
Der Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg stärkt Betroffene beim Übergang vom Bürgergeld in die Sozialhilfe: Krankenversicherungsschutz darf nicht davon abhängen, ob Sozialhilfebescheide irgendwann rückwirkend ergehen.
Maßgeblich ist eine vorausschauende Bewertung am Ende der Pflichtversicherung, damit der Status zeitnah feststeht und medizinische Versorgung nicht an Zuständigkeitsstreitigkeiten scheitert.
Damit gilt praktisch: Beim Wechsel SGB II zu SGB XII soll es keine „Versicherungslücke“ geben – und wenn der Status unklar bleibt, kann genau das bereits Eilbedürftigkeit begründen.




