Eine Frau übernimmt aus Freundschaft die Bestattung ihrer verstorbenen Freundin. Sie besaß eine Vorsorgevollmacht, schlug das Erbe wegen Überschuldung aus und beauftragte auf eigene Initiative ein Bestattungsunternehmen.
Die Rechnung: rund 4.000 Euro. Das Sozialamt lehnte die Erstattung ab. Das Sozialgericht Frankfurt gab dem Amt recht – mit einer Begründung, die in solchen Fällen regelmäßig greift und die man kennen sollte, bevor man einen Bestattungsvertrag unterzeichnet.
Inhaltsverzeichnis
Der Anspruch nach § 74 SGB XII und wer ihn hat
Nach § 74 SGB XII übernimmt der Sozialhilfeträger die Bestattungskosten, soweit den Bestattungspflichtigen die Kostentragung nicht zugemutet werden kann. Der entscheidende Begriff ist dabei die Bestattungspflicht. Nicht jeder, der eine Bestattung organisiert oder bezahlt, ist im Rechtssinne verpflichtet – und nur wer es ist, kann den Anspruch auf Kostenübernahme geltend machen.
Das Sozialgericht Frankfurt hat mit Gerichtsbescheid vom 25. März 2026 – S 30 SO 96/25 – klargestellt, aus welchen Rechtsgründen sich eine solche Verpflichtung ergeben kann.
Sie kann auf einer vertraglichen Kostenverpflichtung gegenüber der verstorbenen Person, der Stellung als Erbe nach § 1968 BGB, der Vaterschaft beim Tod der Mutter infolge der Schwangerschaft oder Entbindung eines nichtehelichen Kindes nach § 1615m BGB, einer Unterhaltspflicht nach §§ 1615 Abs. 2, 1360a Abs. 1, 1361 Abs. 4 Satz 3 BGB oder einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach dem jeweiligen Bestattungsrecht der Länder beruhen.
Diese Aufzählung ist abschließend gemeint. Wer außerhalb dieser Konstellationen handelt, handelt freiwillig – und trägt die Kosten selbst.
Was im Fall der Klägerin nicht ausreichte
Die Klägerin hatte eine Vorsorgevollmacht für ihre Freundin besessen. Das erzeugt im Innenverhältnis zur Verstorbenen Handlungsbefugnisse, aber keine Kostenpflicht gegenüber Dritten. Die Vollmacht berechtigt zur Handlung; sie verpflichtet nicht zur Finanzierung.
Das Erbe hatte die Klägerin ausgeschlagen – eine nachvollziehbare Entscheidung angesichts der Überschuldung. Damit entfiel aber auch die Erbenstellung als mögliche Anspruchsgrundlage nach § 1968 BGB. Wer das Erbe ausschlägt, ist kein Erbe mehr. Die Konsequenz folgt daraus zwingend.
Den Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen schloss die Klägerin auf eigene Initiative und aus eigener Entscheidung. Das Sozialgericht Frankfurt hat das unmissverständlich bewertet: Eine privatrechtliche Vereinbarung mit einem Bestattungsunternehmen begründet keine Verpflichtung im Sinne des Sozialhilferechts.
Wer einen solchen Vertrag freiwillig eingeht, ist zivilrechtlich gebunden – aber nicht im sozialhilferechtlichen Sinne „verpflichtet”. Der Vertrag entsteht durch Privatautonomie, nicht durch gesetzliche Pflicht. Und genau auf diese gesetzliche oder öffentlich-rechtliche Pflicht kommt es nach § 74 SGB XII an.
Eine sittliche Verpflichtung aus Freundschaft gilt sozialhilferechtlich ebenfalls nicht. Das klingt hart – ist aber die konsequente Fortschreibung eines engen gesetzlichen Rahmens, den die Rechtsprechung einheitlich so auslegt.
Warum der Kreis der Anspruchsberechtigten eng ist – und bleibt
In der Praxis erlebe ich immer wieder, dass Betroffene den Anspruch nach § 74 SGB XII für weiter halten, als er ist. Wer die Bestattung organisiert, geht oft davon aus, dass das Sozialamt die Kosten übernimmt, wenn die eigene finanzielle Lage das nicht erlaubt. Das ist ein Irrtum, der teuer werden kann.
§ 74 SGB XII schützt keine humanitäre Geste. Er schützt denjenigen, der rechtlich nicht anders kann – weil er kraft Gesetzes oder öffentlichen Rechts zur Bestattung verpflichtet ist und die Kosten dafür nicht aufbringen kann.
Wer diese Pflicht nicht trifft, hat keinen Anspruch, auch wenn er das Ergebnis – die Bestattung – herbeigeführt hat. Das Sozialamt sieht das naturgemäß genauso.
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Das Sozialgericht Frankfurt hat in diesem Verfahren ausdrücklich Verständnis für die Lage der Klägerin geäußert. Es hat ihr gleichwohl keinen Anspruch zugesprochen. Das zeigt, dass die Rechtslage hier keine Ausnahmen kennt, die auf persönliche Motive oder Umstände Rücksicht nehmen.
Was zu beachten ist, bevor man handelt
Wer eine Bestattung für einen anderen Menschen übernimmt und dabei auf Kostenerstattung durch das Sozialamt hofft, muss sich vor der Auftragserteilung fragen, ob eine der anerkannten Verpflichtungsgrundlagen vorliegt. Liegt keine vor, scheidet § 74 SGB XII als Anspruchsgrundlage aus – unabhängig davon, wie eng die persönliche Verbindung zur verstorbenen Person war.
Wer als Erbe in Betracht kommt, aber die Erbschaft wegen Überschuldung ausschlagen möchte, verliert damit zugleich eine der tragfähigen Anspruchsgrundlagen. Diese Konsequenz sollte bewusst einkalkuliert werden. Das ist keine rechtliche Falle, sondern die logische Folge einer zivilrechtlichen Entscheidung.
Liegt tatsächlich eine Verpflichtung vor und übersteigen die Bestattungskosten die eigenen Mittel, sollte der Antrag nach § 74 SGB XII rechtzeitig beim zuständigen Sozialhilfeträger gestellt werden – möglichst vor Auftragserteilung, mindestens aber unmittelbar danach.
Wer erst nach Bezahlung der Rechnung klagt, steht rechtlich nicht schlechter, kann aber auf praktische Hürden stoßen.
Fazit
Das Sozialgericht Frankfurt hat mit dem Gerichtsbescheid vom 25. März 2026 – S 30 SO 96/25 – keine neue Rechtslage geschaffen. Es hat eine bestehende, in der Rechtsprechung gefestigte Linie bestätigt: Eine aus sittlicher Verpflichtung freiwillig übernommene Bestattung begründet keinen Anspruch nach § 74 SGB XII.
Auch der privatrechtliche Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen ändert daran nichts. Die Verpflichtung im Sinne des Sozialhilferechts muss aus dem Gesetz kommen – nicht aus Freundschaft und nicht aus einem Auftrag, den man selbst erteilt hat.
Wer das nicht weiß und trotzdem handelt, bleibt auf den Kosten sitzen. Das ist die nüchterne Konsequenz.
Anmerkung des Verfassers
Dass der Kreis der Anspruchsberechtigten eng gefasst wird, ist in der Rechtsprechung nicht umstritten.
Die Kammer hatte insoweit großes Verständnis dafür, dass dieses Ergebnis für die Klägerin, die aus Freundschaft zu der verstorbenen Frau gehandelt hat, nur schwer hinnehmbar ist.
Gleichwohl hat die Klägerin im Rahmen ihrer Privatautonomie gehandelt und Verträge geschlossen. Hierfür trägt letztlich die Klägerin auch selbst die Verantwortung.
Wann kann sich eine Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten ergeben?
Sie kann auf vertraglichen Kostenverpflichtungen gegenüber der verstorbenen Person, der Stellung als Erbe nach § 1968 BGB, der Vaterschaft bezüglich eines nichtehelichen Kindes nach § 1615m BGB, einer Unterhaltspflicht nach §§ 1615 Abs. 2, 1360a Abs. 1 und 1361 Abs. 4 Satz 3 BGB oder einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach dem jeweiligen Bestattungsrecht der Länder beruhen.
Quellen
Sozialgericht Frankfurt, Gerichtsbescheid vom 25. März 2026 – S 30 SO 96/25




