Jobcenter kürzt Bürgergeld um 30 Prozent, weil kein neues Gutachten vorgelegt wird

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Wer seit Jahren chronisch krank ist und ein altes Gutachten vorweisen kann, hält sich oft für abgesichert. Das Jobcenter sieht das jedoch schnell anders, und kürzt.

Ein Bürgergeld-Bezieher aus dem Landkreis Karlsruhe hat das vor dem Sozialgericht erfahren: trotz vorhandener Gutachten wurde seine Leistung um 30 Prozent gekürzt, weil er eine neue Untersuchung verweigerte.

Bei einem Regelsatz von 563 Euro bedeutet das 168,90 Euro weniger, jeden Monat. Aber: Das Gesetz enthält klare Grenzen für das Jobcenter, und die Kürzung lässt sich jederzeit beenden.

Warum das Jobcenter auch bei chronischer Erkrankung ein neues Gutachten verlangen darf

Das Bürgergeld setzt Erwerbsfähigkeit voraus. Erwerbsfähig ist nach § 8 SGB II, wer täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann. Wer diese Grenze unterschreitet, fällt in die Zuständigkeit des Sozialamts, und nicht des Jobcenters.

Das Jobcenter darf eine ärztliche Untersuchung verlangen, wenn es begründete Zweifel an der Erwerbsfähigkeit hat. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn bereits ein altes Gutachten vorliegt.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil (Az. B 14 AS 13/19 R) klargestellt: Ein Gutachten, das die Schwelle zwischen Erwerbsfähigkeit und Nicht-Erwerbsfähigkeit beurteilt, muss dem aktuellen Gesundheitszustand entsprechen. Ein sechs Jahre altes Gutachten bei einer chronisch erkrankten Person ist kein Freifahrtschein für die Zukunft.

Das bedeutet nicht, dass jede Wiederholung automatisch zulässig ist, und das Jobcenter darf Mitwirkung nicht unbegrenzt verlangen. Das Bundessozialgericht betont ausdrücklich die Verhältnismäßigkeit. Was bedeutet das?

Grenze 1: Verhältnismäßigkeit

Der Aufwand der Mitwirkung darf nicht außer Verhältnis zur gewährten Leistung stehen. Wer lückenlos kooperiert hat, gut dokumentierte Befunde vorlegt und trotzdem zum wiederholten Mal zur Untersuchung geladen wird, kann das begründet anfechten.

Grenze 2: Selbstbeschaffung

Kann das Jobcenter sich die nötigen Informationen mit weniger Aufwand selbst beschaffen  (etwa weil der Betroffene aktuelle Arztberichte vorlegt, die konkrete funktionelle Einschränkungen benennen), entfällt die Pflicht zur Untersuchung.

Das stärkste Argument gegen eine angeordnete Untersuchung ist ein aktuelles Fachgutachten, das nicht nur eine Diagnose nennt, sondern belegt, wie viele Stunden täglich jemand noch arbeiten kann und welche Tätigkeiten nicht zumutbar sind.

Wer dem Jobcenter solche Unterlagen einreicht, entzieht ihm die Grundlage für eine Kürzung.

Grenze 3: Schriftliche Warnung mit Frist

Das Jobcenter darf niemals sofort kürzen. Es muss schriftlich auf die drohende Kürzung hinweisen und eine angemessene Frist zur Nachholung setzen — erst dann darf es handeln. Ein Bescheid ohne diese Warnung ist rechtswidrig und kann im Widerspruch erfolgreich angefochten werden.

Was die 30 Prozent-Kürzung im Alltag bedeutet — und warum sie dauerhaft wirkt

Wer die Mitwirkung verweigert, verliert bei einem Regelsatz von 563 Euro monatlich 168,90 Euro, und das dauerhaft. Die Kürzung wirkt über jeden neuen Bewilligungszeitraum (den Zeitraum, für den das Jobcenter die Leistung jeweils festsetzt) hinaus fort, solange die Mitwirkung nicht nachgeholt wird.

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Viele Betroffene glauben, sie könnten die Verweigerung aussitzen. Das ist ein teurer Irrtum. Das Gesetz bezeichnet die Versagung als temporäre Maßnahme, aber „temporär” bedeutet nur: bis die Mitwirkung nachgeholt wird. Wenn Sie das nicht tun, bleibt es bei den gekürzten Leistungen.

Erwerbsfähigkeit müssen Sie belegen

Und wer gleichzeitig im Grenzbereich von drei bis vier Stunden täglicher Leistungsfähigkeit liegt, riskiert noch mehr: Das Jobcenter kann die Zuständigkeit an das Sozialamt abgeben, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht mehr belegt werden kann.

Für Betroffene bedeutet das neue Behörden, neue Leistungsregeln, und neue Rechtswege, Mühe, Belastung und teilweise auf schlechtere Perspektiven.

So beenden Sie die Kürzung — und was Sie dabei wissen sollten

Die Lösung ist rechtlich einfach: Wer die ausstehende Mitwirkung nachholt (also das Gutachten zulässt oder die geforderten Unterlagen einreicht), beendet die Rechtsgrundlage der Kürzung. Das Jobcenter muss die Leistung danach wieder in voller Höhe zahlen.

Ob das Jobcenter die einbehaltenen Beträge der Vergangenheit rückwirkend erstattet, liegt in seinem Ermessen. Ein Anspruch auf Rückzahlung besteht nicht automatisch; aber ein formeller Antrag ist sinnvoll. Wer gleichzeitig Widerspruch eingelegt hat, stellt sich damit in  eine bessere Verhandlungsposition.

Wer die Kürzung grundsätzlich anfechten will, muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des Kürzungsbescheids Widerspruch beim Jobcenter einlegen. Die Frist ist hart. Wer sie versäumt, kann die Kürzung zwar durch Nachholen der Mitwirkung beenden, verliert aber die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Bescheids überprüfen zu lassen.

Schweigepflichtentbindung: freiwillig — aber Verweigerung hat Konsequenzen

Das Jobcenter fordert zusammen mit der Untersuchungsaufforderung häufig eine Schweigepflichtentbindung, also die schriftliche Zustimmung, dass behandelnde Ärzte Informationen an den Ärztlichen Dienst (den medizinischen Gutachterdienst der Bundesagentur für Arbeit) weitergeben dürfen.

Diese Erklärung ist rechtlich freiwillig. Niemand kann gezwungen werden, sie zu unterzeichnen.

Das bedeutet aber nicht, dass die Verweigerung folgenlos bleibt. Wer die Schweigepflichtentbindung ablehnt und damit die Begutachtung unmöglich macht, verweigert faktisch die Mitwirkung — mit denselben Kürzungsfolgen.

Das Sozialgericht Karlsruhe hat 2024 genau das festgestellt: Der Kläger hatte sowohl den Gesundheitsfragebogen als auch die Schweigepflichtentbindung verweigert. Das Gericht bewertete das als erhebliche Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung.

Ein praktischer Ausweg: Die Schweigepflichtentbindung lässt sich einschränken. Betroffene können festlegen, welche Ärzte zu welchen Diagnosen und für welchen Zeitraum Auskunft geben dürfen, und welche nicht.

Das erfüllt die Mitwirkungspflicht, ohne die gesamte Krankenakte freizugeben. Wer Unterlagen vorlegt, sollte sie zunächst nur zur Einsicht übergeben, nicht zur dauerhaften Kopie.

Quellen

Bundessozialgericht: Urteil B 14 AS 13/19 R vom 26. November 2020, Sozialgesetzbuch I: §§ 62, 65, 66, 67 (Mitwirkungspflicht, Grenzen und Folgen), Sozialgesetzbuch II: § 8 (Erwerbsfähigkeit), Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fortschreibung der Regelbedarfe 2026