Schwerbehinderter Referendar scheitert: Migräne gilt als Prüfungsleistung

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Wer bei Prüfungen wegen einer Krankheit oder Behinderung mehr Zeit braucht, hat darauf nicht automatisch ein Recht. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat 2021 eine Grenze gezogen, die viele Betroffene nicht kennen und die über Erfolg oder Scheitern im Prüfungsverfahren entscheiden kann.

Was bedeutet Nachteilsausgleich und wer bekommt ihn?

Nachteilsausgleich bezeichnet Erleichterungen in Prüfungen für Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Die häufigste Form ist eine verlängerte Bearbeitungszeit. Daneben gibt es auch separate Prüfungsräume, die Nutzung von Hilfsmitteln oder Pausen.

Der Grundsatz der Chancengleichheit aus Artikel 3 des Grundgesetzes zwingt Prüfungsbehörden dazu, solche Anpassungen zu gewähren. Prüfungen sollen testen, was jemand kann, nicht wie gut jemand trotz einer Behinderung kämpfen muss. Doch dieser Anspruch hat eine harte Grenze, die das Gericht klar benannt hat.

Die entscheidende Unterscheidung: Darstellung oder Leistung selbst?

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat in seinem Beschluss (Az. 6 B 986/21) einen Referendar abgewiesen, der wegen chronischer Migräne zwei Stunden mehr Schreibzeit beantragt hatte. Die Begründung trifft eine wichtige Trennlinie.

Nachteilsausgleich gibt es nur, wenn eine Erkrankung die Fähigkeit einschränkt, vorhandenes Wissen darzustellen. Wer wegen einer Sehnenscheidenentzündung nicht schnell schreiben kann, braucht mehr Zeit, nicht weil er weniger weiß, sondern weil sein Stift langsamer wird. Das Wissen ist da, nur der Weg nach außen ist blockiert. Genau hier greift der Ausgleich.

Migräne scheitert an dieser Grenze

Bei dem Referendar lag der Fall anders. Migräneattacken machten ihm nach eigenen Angaben das Denken zeitweise unmöglich. Er brauchte alle 60 bis 90 Minuten 20 bis 25 Minuten autogenes Training, um Attacken abzuwehren. Ohne diese Pausen drohte ein mehrstündiger Ausfall.

Das Gericht folgerte daraus: Die chronische Migräne schränkte nicht nur seine Darstellungsfähigkeit ein, sondern seine Denkleistung selbst. Mehr Zeit hätte diesen Kern des Problems nicht behoben. Der Antrag scheiterte. Wer diesen Unterschied nicht kennt, stellt den falschen Antrag und verliert wertvolle Zeit im Rechtsmittelverfahren.

Schwerbehinderung allein schützt nicht: Was die Prüfung wirklich testet

Das Gericht stellte klar, dass juristische Klausuren nicht nur Fachwissen prüfen. Sie testen auch die Fähigkeit, unter Zeitdruck zu denken, Argumente zu strukturieren und schnell auf neue Informationen zu reagieren. Diese Fähigkeit gehört zum Berufsbild eines Juristen.

Wer als Richter oder Anwältin in einer mündlichen Verhandlung sitzt, muss sofort reagieren. Eine Prüfung, die das nicht abbildet, wäre keine aussagekräftige Prüfung mehr.

Deshalb gilt: Wenn eine Erkrankung genau diese Fähigkeit beeinträchtigt, schützt der Nachteilsausgleich vor ihr nicht. Was viele nicht wissen: Das gilt auch dann, wenn offiziell eine Schwerbehinderung anerkannt ist.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Wann besteht ein Anspruch auf Nachteilsausgleich?

Nachteilsausgleich kommt in Betracht, wenn die Erkrankung nicht die geprüften Fähigkeiten selbst betrifft, sondern nur den körperlichen Weg, diese zu zeigen. Klassische Beispiele aus der Rechtsprechung sind motorische Einschränkungen wie Sehnenscheidenentzündungen oder Sehbehinderungen, die das Lesen verlangsamen, ohne das Denkvermögen zu berühren.

Wichtig ist außerdem: Das Gericht entscheidet nicht nach allgemeinen Krankheitsbildern. Es prüft immer den Einzelfall. Zwei Menschen mit derselben Diagnose können unterschiedliche Ansprüche haben, weil die konkreten Symptome unterschiedlich auf die Prüfungsleistung wirken. Wer einen Nachteilsausgleich beantragt, sollte im ärztlichen Attest deshalb genau beschreiben, welche Fähigkeit die Erkrankung einschränkt und welche nicht.

So stellen Sie den Antrag richtig

Wer einen Nachteilsausgleich beantragen will, wendet sich rechtzeitig an die zuständige Prüfungsbehörde. Der Antrag braucht ein ärztliches oder amtsärztliches Attest, das drei Dinge klar benennt: die Diagnose, die konkreten Symptome in der Prüfungssituation und den Zusammenhang zur beantragten Erleichterung.

Entscheidend ist die Formulierung im Attest. Beschreibt es, die Erkrankung mache das Denken unmöglich oder schränke die Konzentrationsfähigkeit grundsätzlich ein, liefert man der Prüfungsbehörde selbst das Argument für eine Ablehnung. Zeigt es dagegen, die Erkrankung verlangsame das Schreiben oder das Lesen ohne das Denkvermögen zu berühren, stützt es den Anspruch.

Wer das Attest mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt im Hinblick auf diese Unterscheidung bespricht, erhöht seine Chancen deutlich.

Was tun, wenn die Behörde den Antrag ablehnt?

Gegen eine Ablehnung ist Widerspruch möglich. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Wer die Prüfung nicht warten kann, beantragt zusätzlich einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Das ist ein Eilverfahren, mit dem man eine vorläufige Entscheidung des Gerichts noch vor der Prüfung erzwingt. Der Weg ist aufwendig, aber möglich.

Wer im Widerspruch Erfolg haben will, legt neue oder präzisere ärztliche Unterlagen vor, die genau belegen, welche Fähigkeit die Erkrankung einschränkt. Allgemeine Diagnosen reichen nicht. Der Widerspruch muss erklären, warum der Fall in die Kategorie fällt, die Nachteilsausgleich erlaubt, und nicht in die Kategorie, die das Gericht in Nordrhein-Westfalen abgelehnt hat.

Quellen

OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 13. Juli 2021, Az. 6 B 986/21

Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 29. Juli 2015, Az. 6 C 35.14

Grundgesetz: Artikel 3 Abs. 1 und 3 GG (Chancengleichheit und Benachteiligungsverbot)