Wohngeld bei Schwerbehinderung: Extrabetrag bis zu 1800 Euro frei

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Menschen mit Schwerbehinderung können beim Wohngeld unter bestimmten Voraussetzungen von einem zusätzlichen Freibetrag profitieren. Der Betrag liegt bei 1.800 Euro pro Jahr und wird bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens berücksichtigt.

Wichtig ist: Dieser Freibetrag ist keine direkte Auszahlung. Er senkt das Einkommen, das die Wohngeldstelle für die Berechnung heranzieht, und kann dadurch den Anspruch erhöhen oder überhaupt erst möglich machen.

Warum der Freibetrag beim Wohngeld wichtig ist

Wohngeld soll Haushalte mit geringem oder mittlerem Einkommen bei den Wohnkosten entlasten. Es wird als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum gezahlt.

Die Höhe richtet sich nach mehreren Faktoren: Einkommen, Haushaltsgröße, berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung sowie Mietstufe der Gemeinde. Bei Menschen mit Behinderung kann ein zusätzlicher Abzug beim Einkommen den Unterschied machen.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 17 Wohngeldgesetz. Dort ist geregelt, welche Freibeträge bei der Ermittlung des Gesamteinkommens abzuziehen sind.

Wer den 1.800-Euro-Freibetrag erhalten kann

Der Freibetrag gilt nicht automatisch für jede Person mit Schwerbehindertenausweis. Entscheidend sind die genauen Voraussetzungen im Wohngeldgesetz.

Berücksichtigt werden schwerbehinderte Haushaltsmitglieder mit einem Grad der Behinderung von 100. Außerdem kann der Freibetrag bei einem Grad der Behinderung unter 100 gelten, wenn zusätzlich Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vorliegt und häusliche Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege erfolgt.

Damit ist der Freibetrag besonders für Haushalte relevant, in denen gesundheitliche Einschränkungen und Pflegebedarf die finanzielle Lage verschärfen. Die Regelung soll verhindern, dass diese Belastungen bei der Wohngeldberechnung unberücksichtigt bleiben.

Wie der Freibetrag berechnet wird

Der Betrag von 1.800 Euro gilt pro Jahr und pro berechtigtem Haushaltsmitglied. Auf den Monat umgerechnet entspricht das rechnerisch 150 Euro weniger an anzurechnendem Einkommen.

Das bedeutet nicht, dass das Wohngeld automatisch um 150 Euro monatlich steigt. Vielmehr wird das Einkommen niedriger angesetzt, und daraus ergibt sich dann die konkrete Wohngeldhöhe.

Ob und wie stark sich der Freibetrag auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Besonders spürbar kann der Effekt sein, wenn ein Haushalt bisher knapp über der Einkommensgrenze lag.

Überblick: Wann der Freibetrag möglich ist

Voraussetzung Folge für das Wohngeld
Grad der Behinderung von 100 1.800 Euro jährlicher Freibetrag können beim Einkommen abgezogen werden
Grad der Behinderung unter 100 plus Pflegebedürftigkeit und häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege 1.800 Euro jährlicher Freibetrag können ebenfalls berücksichtigt werden
Schwerbehindertenausweis ohne diese Voraussetzungen Der Freibetrag greift nicht automatisch
Mehrere berechtigte Haushaltsmitglieder Der Freibetrag kann für jede berechtigte Person einzeln angesetzt werden

Welche Nachweise nötig sind

Wer den Freibetrag geltend machen möchte, sollte die entsprechenden Nachweise mit dem Wohngeldantrag einreichen. Dazu gehören in der Regel der Schwerbehindertenausweis oder ein Bescheid über den Grad der Behinderung.

Bei einem Grad der Behinderung unter 100 müssen zusätzlich Nachweise zur Pflegebedürftigkeit und zur Pflegeform vorgelegt werden. Das kann etwa ein Pflegegradbescheid sein.

Fehlen Unterlagen, kann die Wohngeldstelle sie nachfordern. Das verzögert jedoch häufig die Bearbeitung, weshalb eine vollständige Antragstellung sinnvoll ist.

Warum Betroffene den Freibetrag aktiv angeben sollten

Viele Haushalte verschenken Geld, weil sie den Freibetrag nicht kennen oder im Antrag nicht deutlich auf die Schwerbehinderung hinweisen. Wohngeldstellen prüfen zwar die eingereichten Angaben, sie können aber nur berücksichtigen, was ihnen bekannt ist.

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Deshalb sollte die Schwerbehinderung im Antrag klar angegeben werden. Auch Änderungen während eines laufenden Bewilligungszeitraums sollten der Behörde mitgeteilt werden.

Wird ein Grad der Behinderung rückwirkend festgestellt, kann sich auch für bereits beschiedene Zeiträume eine neue Prüfung lohnen. Betroffene sollten sich in solchen Fällen an ihre Wohngeldstelle wenden.

Kein Ersatz für eine individuelle Berechnung

Der Freibetrag verbessert die Ausgangslage, ersetzt aber keine vollständige Wohngeldberechnung. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Einkommensverhältnisse und Wohnkosten des Haushalts.

Eine erste Orientierung bietet der Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesbauministeriums. Rechtsverbindlich entscheidet jedoch immer die zuständige Wohngeldbehörde.

Zu beachten ist außerdem, dass Wohngeld nicht mit allen Sozialleistungen kombiniert werden kann. Wer bereits Leistungen erhält, in denen Unterkunftskosten enthalten sind, sollte prüfen lassen, ob Wohngeld überhaupt in Betracht kommt.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine alleinlebende Rentnerin zahlt 620 Euro Warmmiete und hat einen anerkannten Grad der Behinderung von 100. Ihr Jahreseinkommen liegt knapp oberhalb der Grenze, bei der ohne Freibetrag nur ein sehr geringer oder gar kein Wohngeldanspruch bestehen würde.

Durch den Freibetrag werden bei der Berechnung 1.800 Euro pro Jahr vom Einkommen abgezogen. Dadurch sinkt das anzurechnende Monatseinkommen rechnerisch um 150 Euro.

Die Wohngeldstelle kann dadurch zu einem höheren Zuschuss kommen oder erstmals einen Anspruch feststellen. Für die Betroffene kann das jeden Monat eine spürbare Entlastung bei den Wohnkosten bedeuten.

Fazit

Der zusätzliche Freibetrag von 1.800 Euro beim Wohngeld ist für Menschen mit schwerer Behinderung oder zusätzlichem Pflegebedarf ein wichtiger finanzieller Vorteil. Er wird nicht ausgezahlt, sondern mindert das anrechenbare Einkommen bei der Wohngeldberechnung.

Betroffene sollten den Freibetrag nicht dem Zufall überlassen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte Nachweise vollständig einreichen und bei Änderungen frühzeitig Kontakt zur Wohngeldstelle aufnehmen.

Häufige Fragen und Antworten

Was bedeutet der 1.800-Euro-Freibetrag beim Wohngeld?

Der Freibetrag bedeutet, dass bei der Wohngeldberechnung 1.800 Euro pro Jahr vom anrechenbaren Einkommen abgezogen werden können. Es handelt sich nicht um eine Auszahlung, sondern um eine rechnerische Entlastung. Dadurch kann sich der Wohngeldanspruch erhöhen oder überhaupt erst entstehen.

Wer kann den Freibetrag bei Schwerbehinderung erhalten?

Der Freibetrag kommt für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder mit einem Grad der Behinderung von 100 infrage. Er kann auch bei einem niedrigeren Grad der Behinderung berücksichtigt werden, wenn zusätzlich Pflegebedürftigkeit vorliegt und häusliche Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege erfolgt.

Muss der Freibetrag extra beantragt werden?

Der Freibetrag sollte im Wohngeldantrag deutlich angegeben und mit Nachweisen belegt werden. Dazu gehören je nach Fall der Schwerbehindertenausweis, der Bescheid über den Grad der Behinderung oder ein Pflegegradbescheid. Ohne entsprechende Angaben kann die Wohngeldstelle den Freibetrag möglicherweise nicht berücksichtigen.

Erhöht sich das Wohngeld automatisch um 150 Euro im Monat?

Nein, das Wohngeld steigt nicht automatisch um 150 Euro monatlich. Die 1.800 Euro pro Jahr entsprechen zwar rechnerisch 150 Euro pro Monat weniger an anrechenbarem Einkommen. Die tatsächliche Wohngeldhöhe hängt aber weiterhin von Einkommen, Haushaltsgröße, Miete oder Belastung und der Mietstufe des Wohnorts ab.