Die Krankenkassen müssen Rollstuhlfahrer bei einem möglichst selbstbestimmten und aktiven Leben unterstützen. Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 11. Mai 2026 haben sie auch dann Anspruch auf einen Aktivrollstuhl für den Nahbereich, wenn sie bereits mit einem Elektrorollstuhl versorgt sind (Az.: S 25 KR 60/23).
Der erfolgreiche Kläger ist 70 Jahre alt und querschnittsgelähmt. Seine Krankenkasse hatte ihn bereits mit einem Aktivrollstuhl und wegen einer hinzugetretenen Schulterarthrose später auch mit einem Elektrorollstuhl versorgt. Als 2022 der Aktivrollstuhl kaputt ging, wollte er ihn reparieren lassen.
Laut Kostenvoranschlag hätte abzüglich Eigenanteil die Krankenkasse 1.996 Euro zahlen sollen. Die Kasse lehnte dies jedoch ab. Die Reparaturkosten lägen bei über 70 Prozent des Anschaffungspreises und seien daher unwirtschaftlich. Auch ein neuer Aktivrollstuhl komme nicht in Betracht. Denn mit seinem Elektrorollstuhl sei der Mann auch im Nahbereich bereits ausreichend mobil.
Mit seinem Widerspruch machte der Rollstuhlfahrer geltend, der Elektrorollstuhl sei für Küche und Bad zu groß und daher dort nicht nutzbar. Außerdem wolle er seine eigene Körperkraft trainieren und so seine Restmobilität erhalten. Die Kasse blieb bei ihrer Ablehnung, und der Rollstuhlfahrer klagte.
Sozialgericht Marburg betont eigenständigen Anspruch für Nahbereich
Das Sozialgericht Marburg gab ihm nun recht. Die Frage der Tauglichkeit des Elektrorollstuhls für Küche und Bad ließ es dabei offen. Mit den Leistungen für den Behinderungsausgleich habe der Gesetzgeber die Autonomie behinderter Menschen stärken und so weit als möglich erhalten wollen. Daraus folge „ein Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, mit denen sich die betroffene Person den Nahbereich der Wohnung mittels eigener Körperkraft erschließen kann“.
Das aber sei nur mit einem Aktivrollstuhl möglich, heißt es weiter in dem Marburger Urteil. „Anders als mit dem Elektrorollstuhl, der keinerlei Einsatz von Körperkraft erfordert, kann der Kläger einen Aktivrollstuhl selbstständig antreiben und damit seine Restmobilität einsetzen und erhalten. Dies trägt auch zu einer möglichst autonomen und selbstbestimmten Fortbewegung bei.“ Dass er daneben für weitere Strecken weiterhin auf seinen Elektrorollstuhl angewiesen bleibe, spiele bei seiner Versorgung mit einem Aktivrollstuhl für den Nahbereich keine Rolle.
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