Rund zehn Millionen Mütter bekommen durch die Mütterrente III ab 2027 rund 20 Euro mehr Rente pro Kind, das vor 1992 geboren wurde. Wer geschieden ist und beim Scheidungsurteil einen Versorgungsausgleich durchlaufen hat, steht vor einer Aufgabe, die in der öffentlichen Debatte kaum vorkommt:
Der Ex-Partner kann unter bestimmten Bedingungen beim Familiengericht eine Abänderung des alten Versorgungsausgleichs beantragen und an den neu gutgeschriebenen Rentenpunkten beteiligt werden. Ob das Risiko real ist, hängt von der Kinderzahl, dem Scheidungsjahr und der Struktur des alten Urteils ab. Wer jetzt prüft, statt zu warten, behält die Kontrolle.
Inhaltsverzeichnis
Was die Mütterrente III für geschiedene Frauen bedeutet
Das Rentenpaket 2025, offiziell das „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten”, ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Der rentenrechtlich entscheidende Teil gilt ab 1. Januar 2027: die sogenannte Mütterrente III.
Was hat sich geändert? Bisher anerkannte die Deutsche Rentenversicherung für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, maximal 30 Monate an Kindererziehungszeiten. Für jüngere Kinder waren es immer 36 Monate. Die Mütterrente III schließt diese Ungleichbehandlung: Jedes vor 1992 geborene Kind bringt ab 2027 volle drei Jahre Kindererziehungszeit, also 0,5 Entgeltpunkte mehr als bisher. Rund 20 Euro monatlich pro Kind kommen so zusätzlich zusammen.
Wer bereits Rente bezieht, erhält die Nachzahlung nicht sofort. Die Deutsche Rentenversicherung braucht zwei Jahre technische Vorlaufzeit, um Millionen von Konten zu aktualisieren. Bestandsrentner erhalten die Mütterrente III deshalb erstmals im Januar 2028, rückwirkend für das gesamte Jahr 2027.
Ein eigener Antrag ist nach bisherigen DRV-Angaben nicht erforderlich: Die Punkte werden automatisch gutgeschrieben. Wer 2027 oder später erstmals in Rente geht, bekommt die neuen Punkte von Beginn an eingerechnet.
Für Frauen, die nie geheiratet haben oder deren Ehe noch besteht, ist das unkompliziert. Wer dagegen geschieden ist und beim Scheidungsurteil einen Versorgungsausgleich durchlaufen hat, hat es mit einer rechtlichen Verknüpfung zu tun, die kaum jemand auf dem Schirm hat.
Versorgungsausgleich und Mütterrente III: Wann der Ex-Mann die neuen Punkte beanspruchen kann
Bei einer Scheidung werden Rentenanwartschaften, die beide Partner während der Ehezeit erworben haben, hälftig geteilt. Wer in der Ehe weniger eigene Rentenpunkte gesammelt hat, weil er die Kinder erzog statt Vollzeit zu arbeiten, bekommt beim Versorgungsausgleich Punkte aus dem Konto des Partners übertragen. Dieser Ausgleich ist endgültig, solange sich die Grundlagen nicht verändern.
Genau das tut die Mütterrente III: Sie schreibt der Frau rückwirkend neue Entgeltpunkte gut, die auf Kindererziehungszeiten in der Ehezeit zurückgehen. Das Familienrecht sieht dafür einen Korrekturmechanismus vor: Die Abänderung des Versorgungsausgleichs.
Nach § 225 FamFG kann das Familiengericht auf Antrag eine frühere Versorgungsausgleichsentscheidung anpassen, wenn sich der Ausgleichswert eines Anrechts durch rechtliche Veränderungen nach der Ehezeit wesentlich verändert hat.
Für Scheidungen vor dem 1. September 2009, die unter altem Recht durchgeführt wurden, gilt § 51 VersAusglG: Wird eine Abänderung zugelassen, laufen alle damals einbezogenen Anrechte durch eine vollständige Neuberechnung, eine Totalrevision.
Nicht nur die neuen Mütterrente-III-Punkte werden neu bewertet, sondern alles, was im alten Scheidungsurteil stand. Das kann für denjenigen, der den Antrag stellt, überraschend werden: Wer eine Totalrevision beantragt, riskiert, am Ende schlechter dazustehen als beim Originalurteil, wenn seine eigenen Anrechte inzwischen stark gestiegen sind.
Die Grenze zwischen Risiko und Entwarnung: Was 20 Euro und 40 Euro bedeuten
Nicht jede Abänderung ist zulässig. Das Gesetz setzt zwei Hürden, die beide gleichzeitig übersprungen werden müssen.
Erstens muss die Wertveränderung mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswerts betragen. Das ist ein relativer Vergleich und hängt vom ursprünglichen Urteil ab.
Zweitens muss der Differenzbetrag, wenn er als Rentenbetrag berechnet wird, mindestens ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach dem Sozialgesetzbuch IV überschreiten. Die Bezugsgröße beträgt 2026 monatlich 3.955 Euro. Ein Prozent davon sind 39,55 Euro. Das ist die absolute Mindestschwelle.
Hier liegt der entscheidende Unterschied zwischen Müttern mit einem und Müttern mit mehreren vor 1992 geborenen Kindern.
Bei einem Kind beträgt der monatliche Zuwachs durch die Mütterrente III rund 20 Euro. Das liegt unterhalb der 39,55-Euro-Schwelle. Eine Abänderung ist damit regelmäßig nicht zulässig, weil die absolute Wesentlichkeitsgrenze nicht erreicht wird.
Bei zwei Kindern, die beide vor 1992 geboren wurden und deren Erziehungszeiten in der Ehezeit lagen, ergibt sich ein monatlicher Mehrbetrag von rund 40 Euro. Das überschreitet die Schwelle von 39,55 Euro. Ob das im konkreten Einzelfall ausreicht, hängt noch von der relativen Grenze und der Struktur des alten Urteils ab. Aber das Risiko ist real.
Helga M., 67, aus Dortmund, wurde 2001 geschieden. Sie hat zwei Töchter, geboren 1983 und 1987. Beide Kinder wurden während der Ehe erzogen, die Kindererziehungszeiten wurden Helga zugeordnet. Ab Januar 2028 schreibt ihr die DRV rückwirkend für 2027 rund 40 Euro mehr Rente gut. Ihr früherer Ehemann, der beim Scheidungsurteil Rentenpunkte an sie abgeben musste, erfährt davon und spricht einen Anwalt an.
Ob ein Abänderungsantrag Erfolg hätte, hängt davon ab, ob auch die relative Fünf-Prozent-Grenze beim damaligen Ausgleichswert überschritten wird. War der Ausgleichswert damals sehr klein, weil beide Partner ähnlich wenig verdienten, schützt das Helga. War er groß, weil ihr Ex-Mann erheblich mehr Rentenanwartschaften hatte, ist das Risiko real. Helga sollte ihren Scheidungsbeschluss von 2001 jetzt heraussuchen und eine Rentenberaterin aufsuchen.
Was jetzt zu tun ist: Aktionsguide für geschiedene Mütter
Ob das Risiko real ist, lässt sich in vier konkreten Schritten eingrenzen. Die beste Zeit dafür ist jetzt, vor der Umsetzung im Januar 2027.
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Schritt 1: Renteninformation oder Rentenauskunft bei der DRV anfordern. Kostenlos, schriftlich oder über das DRV-Kundenportal. Das Dokument zeigt, welche Kindererziehungszeiten für welche Kinder im Versicherungskonto stehen. Sind Zeiten fehlerhaft aufgezeichnet oder fehlen sie ganz, sollte das vor 2027 korrigiert werden.
Schritt 2: Den Scheidungsbeschluss mit dem Versorgungsausgleichsteil heraussuchen. Drei Fragen sind entscheidend: Wurde ein Versorgungsausgleich überhaupt durchgeführt? Welche Anrechte wurden ausgeglichen und in welcher Richtung? Wann war die Scheidung, also gilt altes oder neues Recht?
Schritt 3: Kinderzahl und Ehezeit abgleichen. Wie viele Kinder wurden vor 1992 geboren? Lagen die Kindererziehungszeiten tatsächlich in der Ehezeit? Wurden sie der Mutter oder dem Vater zugeordnet? Wenn der Vater die Erziehungszeiten zugeordnet bekam, ist er derjenige, dessen Konto durch die Mütterrente III wächst. Dann liegt ein mögliches Abänderungsrisiko auf der anderen Seite.
Schritt 4: Rentenberatung und bei Bedarf familienrechtlichen Anwalt aufsuchen. VdK, SoVD und die DRV-Beratungsstellen geben erste Orientierung. Für die konkrete Frage, ob ein Abänderungsantrag des Ex-Manns zulässig und wirtschaftlich wäre, braucht es einen Anwalt, der auf Familienrecht und Versorgungsausgleich spezialisiert ist. Wer keine Rücklagen hat, kann beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen.
Kommt trotz Vorsicht tatsächlich ein Abänderungsantrag: Das ist ein gerichtliches Verfahren. Die Frau wird als Beteiligte informiert und hat das Recht, sich zu äußern, Einwände zu erheben und eigene Auskünfte einzubringen.
Das Familiengericht holt aktuelle Rentenversicherungsauskünfte ein und berechnet den neuen Ausgleichswert. Für Scheidungen vor September 2009 gilt: Die Totalrevision schaut auf alles, nicht nur auf die neuen Punkte. Wer den Antrag stellt, nimmt das Risiko in Kauf, am Ende schlechter dazustehen.
Das ist kein Automatismus, aber eine Realität, die viele Anwälte ihren Mandanten vor Antragstellung erklären.
Wer alle Schritte durchläuft und feststellt: ein Kind, kurze Ehe, kein oder sehr kleiner Versorgungsausgleich, der kann aufatmen. Für sie ändert die Mütterrente III nichts am alten Scheidungsurteil.
Häufige Fragen zu Mütterrente III und Versorgungsausgleich
Muss ich als geschiedene Mutter die Mütterrente III selbst beantragen?
Nach bisherigen DRV-Angaben nicht. Die Deutsche Rentenversicherung schreibt die zusätzlichen Entgeltpunkte automatisch gut. Wer bereits Rente bezieht, erhält die erste Nachzahlung im Januar 2028 rückwirkend für 2027. Wer erst ab 2027 in Rente geht, bekommt die Punkte von Anfang an eingerechnet. Trotzdem lohnt sich eine Kontrolle der Renteninformation: Wenn Kindererziehungszeiten fehlen oder falsch eingetragen sind, muss das aktiv korrigiert werden.
Kann ich selbst eine Abänderung beantragen, wenn ich dem Ex-Mann beim Versorgungsausgleich mehr abgeben musste als er verdient hatte?
Das Abänderungsrecht steht beiden Seiten offen. In der Praxis ist dieser Fall für die Frau selten vorteilhaft: Die Mütterrente III erhöht ihr Rentenkonto, was bei einer Totalrevision tendenziell dazu führt, dass der Ex-Mann nach einer Neurechnung weniger Punkte von ihr bekommt als beim alten Urteil, nicht mehr. Eine individuelle Einschätzung durch einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt ist unerlässlich.
Was gilt, wenn meine Scheidung vor September 2009 liegt?
Für solche Altverfahren läuft eine Abänderung als Totalrevision: Das Gericht rechnet alle Anrechte aus der damaligen Ehe komplett neu durch. Für den Ex-Mann ist das zweischneidig, weil auch seine inzwischen gestiegenen eigenen Anwartschaften einbezogen werden. Das macht solche Anträge wirtschaftlich riskant.
Kann mein Ex-Mann auch dann noch Abänderung beantragen, wenn die Scheidung 30 Jahre zurückliegt?
Ja. Das Familienrecht setzt keine Verjährungsfrist für die Abänderung des Versorgungsausgleichs. Solange noch kein Rentenbezug eingetreten ist, oder bei laufender Rente zum Zeitpunkt der Antragstellung, kann das Gericht eine Abänderung prüfen. Schutz bietet nicht das Alter des Urteils, sondern das Unterschreiten der gesetzlichen Wesentlichkeitsgrenzen.
Was gilt, wenn beim Scheidungsurteil kein Versorgungsausgleich durchgeführt wurde?
Dann entfällt das Abänderungsrisiko vollständig. Der Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt, wenn die Ehe kürzer als drei Jahre war, wenn beide Seiten ihn vertraglich ausgeschlossen haben, oder wenn er wegen grober Unbilligkeit nicht stattfand.
Wer unsicher ist, schaut in den Scheidungsbeschluss: Dort muss der Versorgungsausgleich ausdrücklich geregelt worden sein. Steht nichts drin oder ist er ausdrücklich ausgeschlossen, ist kein Abänderungsantrag möglich.
Quellen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenreform 2025 – Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
Deutsche Rentenversicherung Bund: Pressemitteilung vom 6. August 2025 – Statement Rentenpaket und Mütterrente III
Deutsche Rentenversicherung Bund: FAQ Rentenpaket 2025
Deutsche Rentenversicherung Bund: GRA-Kommentierung zu § 225 FamFG
Bundesregierung: Rentenpaket 2025 – Informationsseite
Versorgungsausgleichsgesetz: § 51 VersAusglG – dejure.org




