Betriebliche Altersvorsorge: Altersgrenze von 55 Jahren gilt nicht als Diskriminierung

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Eine betriebliche Altersvorsorge darf Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr erreicht haben, ausschließen. Das Bundesarbeitsgericht erklärte eine entsprechende Regelung für wirksam und sah darin keine unzulässige Diskriminierung. (3 AZR 147/21).

Nach dem 55. Geburtstag begann die Beschäftigung

Die Betroffene hatte bei der Gewerkschaft Verdi als Sekretärin gearbeitet, und ihr Arbeitsverhältnis begann kurz nach ihrem 55. Geburtstag. Die bei der Gewerkschaft gültigen Versorgungsregeln sahen einen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge jedoch nur für Mitarbeiter vor, deren Arbeitsverhältnis vor dem 55. Lebensjahr begonnen hatte.

Sekretärin klagt wegen unzulässiger Diskriminierung

Die Mitarbeiterin sah in dieser Regelung eine unzureichende Sekretärin und klagte vor dem Arbeitsgericht, um in die Versorgungskasse einzahlen zu dürfen. Dabei berief sie sich auf den Paragraf 7 Absatz 1 des Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz und verwies darauf, dass sie aufgrund Ihres Alters unzulässig diskriminiert würde.

Der Fall geht durch die Instanzen

Das Verfahren ging durch alle Instanzen der Arbeitsgerichte und schließlich zur Revision vor dem Bundesarbeitsgericht. Dieses wies die Revision ab, da die Richter weder eine Diskriminierung aufgrund des Alters noch aufgrund des Geschlechts erkannten.

Wie argumentierten die Richter?

Das Gericht erklärte den Ausschluss für sachlich gerechtfertigt. Eine unmittelbare Altersdiskriminierung treffe nicht zu, wenn das System alle Arbeitnehmer über 55 Jahren, unabhängig von ihrem Geschlecht, ausschließe.

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Die Richter sehen die Verhältnismäßigkeit gewahrt

Es gebe auch keine (unzulässige) mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters. Die Altersgrenze sei legitim, angemessen und erforderlich. Denn eine Betriebsrente müsse sich wirtschaftlich tragen. Deshalb sei ein Ausschluss älterer Arbeitnehmer legitim, damit der Arbeitgeber die Betriebsrente gewährleisten könne.

Die Zeit bis zur Rente ist zu kurz

Ein Eintritt in das Arbeitsverhältnis mit 55 Jahren verkürze die verbleibende Zeit bis zum Renteneintritt so, dass keine angemessene Rente erwirtschaftet würde, ohne die Beiträge und Leistungen der anderen Beschäftigten zu beeinträchtigen.

Altersgrenze von 45 Jahren ist zu früh gesetzt

In einem anderen Urteil hatte das Bundesarbeitsgericht eine Altersgrenze von 45 Jahren als diskriminierend definiert, denn eine solche frühe Grenze sahen die Richter nicht als gerechtfertigt an. (3 AZR 69/12)

Es kommt auf die Höhe der Altersgrenze an

Nicht jede Altersgrenze ist beim Einzahlen in eine Betriebsrente also legitim, sondern es kommt auf die Höhe der Altersgrenze an, und die Richter erklärten auch warum. Im Alter von 55 Jahren war ein Ausschluss gerechtfertigt, weil nur wenige Jahre bis zur Rente bleiben, und damit ist die Restlaufzeit der Beiträge zu kurz, um sinnvoll zu sein.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

Wenn Sie mit 55 Jahren oder später bei einem Arbeitgeber eine Beschäftigung beginnen, in der eine Betriebsrente vorgesehen ist, dann dürfen sie legal von dieser ausgeschlossen werden. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts haben Sie juristisch kaum Chancen, wenn Sie gegen eine solche Regelung klagen. Die Richter haben sachlich gut begründet, warum ein solcher Ausschluss keine unzulässige Diskriminierung bedeutet.