Betriebliche Altersvorsorge: Altersgrenze von 55 Jahren gilt nicht als Diskriminierung

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Eine betriebliche Altersvorsorge darf Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr erreicht haben, ausschlieรŸen. Das Bundesarbeitsgericht erklรคrte eine entsprechende Regelung fรผr wirksam und sah darin keine unzulรคssige Diskriminierung. (3 AZR 147/21).

Nach dem 55. Geburtstag begann die Beschรคftigung

Die Betroffene hatte bei der Gewerkschaft Verdi als Sekretรคrin gearbeitet, und ihr Arbeitsverhรคltnis begann kurz nach ihrem 55. Geburtstag. Die bei der Gewerkschaft gรผltigen Versorgungsregeln sahen einen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge jedoch nur fรผr Mitarbeiter vor, deren Arbeitsverhรคltnis vor dem 55. Lebensjahr begonnen hatte.

Sekretรคrin klagt wegen unzulรคssiger Diskriminierung

Die Mitarbeiterin sah in dieser Regelung eine unzureichende Sekretรคrin und klagte vor dem Arbeitsgericht, um in die Versorgungskasse einzahlen zu dรผrfen. Dabei berief sie sich auf den Paragraf 7 Absatz 1 des Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz und verwies darauf, dass sie aufgrund Ihres Alters unzulรคssig diskriminiert wรผrde.

Der Fall geht durch die Instanzen

Das Verfahren ging durch alle Instanzen der Arbeitsgerichte und schlieรŸlich zur Revision vor dem Bundesarbeitsgericht. Dieses wies die Revision ab, da die Richter weder eine Diskriminierung aufgrund des Alters noch aufgrund des Geschlechts erkannten.

Wie argumentierten die Richter?

Das Gericht erklรคrte den Ausschluss fรผr sachlich gerechtfertigt. Eine unmittelbare Altersdiskriminierung treffe nicht zu, wenn das System alle Arbeitnehmer รผber 55 Jahren, unabhรคngig von ihrem Geschlecht, ausschlieรŸe.

Die Richter sehen die VerhรคltnismรครŸigkeit gewahrt

Es gebe auch keine (unzulรคssige) mittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters. Die Altersgrenze sei legitim, angemessen und erforderlich. Denn eine Betriebsrente mรผsse sich wirtschaftlich tragen. Deshalb sei ein Ausschluss รคlterer Arbeitnehmer legitim, damit der Arbeitgeber die Betriebsrente gewรคhrleisten kรถnne.

Die Zeit bis zur Rente ist zu kurz

Ein Eintritt in das Arbeitsverhรคltnis mit 55 Jahren verkรผrze die verbleibende Zeit bis zum Renteneintritt so, dass keine angemessene Rente erwirtschaftet wรผrde, ohne die Beitrรคge und Leistungen der anderen Beschรคftigten zu beeintrรคchtigen.

Altersgrenze von 45 Jahren ist zu frรผh gesetzt

In einem anderen Urteil hatte das Bundesarbeitsgericht eine Altersgrenze von 45 Jahren als diskriminierend definiert, denn eine solche frรผhe Grenze sahen die Richter nicht als gerechtfertigt an. (3 AZR 69/12)

Es kommt auf die Hรถhe der Altersgrenze an

Nicht jede Altersgrenze ist beim Einzahlen in eine Betriebsrente also legitim, sondern es kommt auf die Hรถhe der Altersgrenze an, und die Richter erklรคrten auch warum. Im Alter von 55 Jahren war ein Ausschluss gerechtfertigt, weil nur wenige Jahre bis zur Rente bleiben, und damit ist die Restlaufzeit der Beitrรคge zu kurz, um sinnvoll zu sein.

Was bedeutet das fรผr Arbeitnehmer?

Wenn Sie mit 55 Jahren oder spรคter bei einem Arbeitgeber eine Beschรคftigung beginnen, in der eine Betriebsrente vorgesehen ist, dann dรผrfen sie legal von dieser ausgeschlossen werden. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts haben Sie juristisch kaum Chancen, wenn Sie gegen eine solche Regelung klagen. Die Richter haben sachlich gut begrรผndet, warum ein solcher Ausschluss keine unzulรคssige Diskriminierung bedeutet.