Urteil: Sozialamt darf Miete so nicht halbieren

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Eine Betroffene erhielt von der Grundsicherung nur die hälftige Miete erstattet – mit der Begründung, ihr Ehemann lebe dauerhaft in einer stationären Pflegeeinrichtung und sei deshalb „seinen“ Kopfteil nicht mehr zu berücksichtigen.

Das Sozialgericht Hamburg hat diese Praxis als eindeutig rechtswidrig bewertet (Az. S 28 SO 409/18 ER). Die Botschaft ist klar: Wer die Wohnung allein nutzt, weil der Partner auf Dauer im Pflegeheim lebt, hat Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Mietkosten durch das Sozialamt – ohne Abzug nach dem sogenannten Kopfteilprinzip.

Warum das Kopfteilprinzip hier nicht greift

Das Kopfteilprinzip verteilt die angemessenen Kosten der Unterkunft rechnerisch auf die in einer Wohnung lebenden Personen. Voraussetzung ist jedoch immer, dass die Wohnung tatsächlich gemeinsam genutzt wird. Genau daran fehlt es, wenn ein Partner dauerhaft in einer stationären Einrichtung lebt und die Wohnung nicht mehr als Lebensmittelpunkt nutzt.

Auch wenn die Eheleute sozialrechtlich weiterhin als Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII gelten können, bleibt es dabei: Es existiert kein zweiter „aktueller Kopf“ in der Wohnung, auf den sich eine Aufteilung rechtfertigen ließe. Das Sozialgericht stellt daher unmissverständlich fest: Kein Kopfteilprinzip bei stationärer Unterbringung.

Diese Sicht knüpft an die höchstrichterliche Rechtsprechung an. So hat das Bundessozialgericht klargestellt, dass eine Aufteilung der Unterkunftskosten voraussetzt, dass die Wohnung den aktuellen Bedarf aller dort lebenden Personen abdeckt.

Nutzt ein Mitglied der (früheren) Bedarfsgemeinschaft die Wohnung über einen längeren Zeitraum nicht, entfällt die Berechnungsgrundlage für eine Kopfteilung. In der Folge sind die tatsächlichen, angemessenen Unterkunftskosten der verbleibenden Person vollständig zu berücksichtigen.

Was das für Betroffene bedeutet

Für Leistungsberechtigte der Grundsicherung nach dem SGB XII, deren Partner dauerhaft stationär untergebracht ist, heißt das:

  • Die volle, angemessene Miete (einschließlich kalter Nebenkosten) ist als Bedarf anzuerkennen.
  • Ein Abzug auf „die Hälfte“ mit Verweis auf einen abwesenden Ehepartner ist rechtsfehlerhaft.
  • Die Wohnung der verbleibenden Person ist alleiniger Lebensmittelpunkt, sie trägt die Wohnkosten allein und muss diese aus der Grundsicherung decken können.

Praktisch relevant ist außerdem: Oft kündigt ein Sozialamt bei einem Heimeinzug zunächst an, künftig nur noch den vermeintlichen „Eigenanteil“ der in der Wohnung verbleibenden Person zu übernehmen. Spätestens mit der Feststellung, dass der Heimeinzug auf Dauer erfolgt, entfällt die Grundlage für diesen Abzug.

Die Wohnung muss gehalten werden können; andernfalls drohen Wohnungslosigkeit oder ein erzwungener Umzug, den die Rechtsordnung gerade verhindern will.

Einordnung durch den Sozialrechtsexperten

Anmerkung:

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  1. Kein Raum für das Kopfteilprinzip, wenn der Ehepartner im Pflegeheim lebt und die Wohnung nicht (mehr) nutzt.
  2. Eine kopfteilige Aufteilung setzt voraus, dass die Unterkunft gemeinsam genutzt wird und den aktuellen Bedarf weiterer Personen abdeckt.
  3. Fehlt diese tatsächliche Nutzung über einen erheblichen Zeitraum, ist – in Anlehnung an die Rechtsprechung – von einem leistungsausschließenden Tatbestand für die abwesende Person auszugehen; die volle Berücksichtigung der Kosten bei der verbleibenden Person ist die Folge.

Häufige Gegenargumente der Behörden – und warum sie nicht tragen

„Die Ehe besteht fort, also teilen wir die Kosten weiterhin.“
Die Ehe als Rechtsverhältnis allein begründet keine fortbestehende Wohnungsnutzung. Entscheidend ist, wer die Wohnung tatsächlich bewohnt.

„Der Pflegeheimeinzug könnte vorübergehend sein.“
Bei erkennbar dauerhafter Unterbringung entfällt das Argument. Für kurze Übergangszeiten mag eine andere Betrachtung denkbar sein; dauerhafte stationäre Pflege schließt die reale Mitnutzung der Wohnung aus.

„Wir erstatten die Hälfte, der Rest ist zumutbar.“
Eine pauschale Halbierung ohne tatsächliche Mitnutzung unterläuft den gesetzlich gesicherten Unterkunftsbedarf. Zumutbarkeit ersetzt nicht die Pflicht zur korrekten Bedarfsermittlung.

Praktische Hinweise für Betroffene

Bescheid prüfen: Steht im Bescheid, dass nur die „hälftige Miete“ anerkannt wird, obwohl der Ehepartner dauerhaft im Heim ist, spricht vieles für einen Rechtsfehler.
Nachweise beifügen: Legen Sie dem Sozialamt Belege zur stationären Unterbringung und – soweit vorhanden – Hinweise auf die Dauerhaftigkeit vor (Heimvertrag, ärztliche Einschätzung, Pflegegrad, Kostenzusage).
Widerspruch & Eilverfahren: Bei drohenden Mietrückständen kann ein Eilantrag beim Sozialgericht geboten sein, damit die Unterkunft gesichert bleibt (so geschehen im Verfahren vor dem SG Hamburg).
Angemessenheit im Blick behalten: Erstattet werden angemessene Kosten der Unterkunft. Prüfen Sie daher, ob Ihre Miete innerhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenzen liegt.

Besonderer Hinweis: Keine eheähnliche Gemeinschaft bei fehlendem Einstandswillen

Im Kontext der Grundsicherungsleistungen stellt sich häufig die Frage, ob eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) vorliegt – etwa in Fällen, in denen nicht verheiratete Partner zusammenleben. Eine solche Gemeinschaft setzt wechselseitigen Einstandswillen voraus: Beide müssen subjektiv gewillt und objektiv in der Lage sein, Verantwortung füreinander zu tragen.

Fehlt es daran – etwa, weil ein Partner aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, Verantwortung für eine andere Person zu übernehmen und einen entsprechenden Willen zu bilden –, liegt keine eheähnliche Gemeinschaft vor.

Die juristische Leitlinie orientiert sich am Verständnis des § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB („Eheliche Lebensgemeinschaft; füreinander einstehen“): Ohne wechselseitige, tragfähige Bindung und Bereitschaft zum Einstehen darf eine Bedarfsgemeinschaft nicht fingiert werden. In praktischer Folge dürfen Einkommen oder Ressourcen des erkrankten Partners nicht zugerechnet werden – ein zentraler Schutzmechanismus für die bedürftige Person.

Fazit

Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg schafft Rechtssicherheit: Lebt ein Ehepartner dauerhaft im Pflegeheim, muss das Sozialamt die volle, angemessene Miete der verbleibenden Person tragen. Das Kopfteilprinzip scheidet aus, weil es eine tatsächliche gemeinsame Wohnnutzung voraussetzt.

Für Betroffene bedeutet das: Bescheide genau prüfen, auf die dauerhafte stationäre Unterbringung hinweisen und notfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Gleichzeitig gilt: Eine eheähnliche Gemeinschaft setzt einen wechselseitigen Einstandswillen voraus.

Fehlt dieser – etwa krankheitsbedingt –, darf keine Bedarfsgemeinschaft fingiert und keine Zurechnung von Einkommen vorgenommen werden. So werden Wohnraum und Existenzsicherung real geschützt.