Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Ein Arbeitgeber muss grundsätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes bei einer Kündigung einholen.
Ausnahme: In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ist keine Zustimmung erforderlich. Wenn der Arbeitgeber versäumt, das Integrationsamt einzubeziehen, dann ist die Kündigung unwirksam.
Die Voraussetzung für den besonderen Kündigungsschutz ist allerdings, dass beim Betroffenen zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderung bereits festgestellt ist, offenkundig vorliegt oder ein Antrag auf Feststellung mindestens drei Wochen vorher gestellt wurde. Mit dieser Begründung wies das Bundesarbeitsgericht eine Klage als unbegründet zurück (8 AZR 191/21).
Besteht eine Pflicht zur Entschädigung
Ein ehemaliger Hausmeister klagte durch alle Instanzen des Arbeitsgerichts, weil er eine Entschädigung seines ehemaligen Arbeitgebers forderte, und dies war die Stadt Leipzig. Für diese hatte er mit Arbeitsvertrag zuvor als Hausmeister an einer Grundschule gearbeitet.
Hinweis zur Arbeitgeberfrage: Arbeitgeber war tatsächlich ein Gebäudeservice-Unternehmen, bei dem der Hausmeister angestellt war. Die Stadt Leipzig war der Auftraggeber (Einsatzort Schule). Die Stadt kündigte den Auftrag; gekündigt hat das Arbeitsverhältnis der Arbeitgeber.
Kündigung wegen Wegfall der Stelle
2018 erkrankte er arbeitsunfähig und kurz darauf wurde ihm zum 30.04.2018 gekündigt. Der Grund dafür war nicht seine Arbeitsunfähigkeit, sondern dass der Auftraggeber (die Stadt) den Hausmeisterauftrag gekündigt hatte, es also seine Stelle nicht mehr gab. Die Kündigungsschreiben datieren vom 29.03.2018 (Zugang 31.03.2018) und – korrigiert – mit Zugang 04.04.2018.
Erst Entschädigungsforderung, dann Antrag auf Schwerbehinderung
Der Hausmeister forderte im April 2018 von der Stadt erfolglos die Zahlung einer Entschädigung. Im Oktober desselben Jahres beantragte er beim zuständigen Landesverwaltungsamt die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch. In der Folge wurde bei ihm eine Schwerbehinderung festgestellt. Der Antrag ging am 17.10.2018 ein – also gut sechs Monate nach Zugang der Kündigung.
Der Weg durch die Instanzen
Er klagte jetzt vor dem Arbeitsgericht und verwies darauf, dass er schwerbehindert sei und die Stadt das Integrationsamt um Zustimmung hätte bitten müssen, um ihm die Kündigung auszusprechen. Da dies nicht erfolgt sei, hätte er Anspruch auf Schadensersatz / Entschädigung. Tatsächlich verlangte er eine Entschädigung – es ging nicht um einen klassischen Kündigungsschutzprozess.
Der Fall ging vom Arbeitsgericht zur Berufung vor das Landesarbeitsgericht. Als dieses die Klage abwies, forderte der Arbeitnehmer eine Revision beim Bundesarbeitsgericht.
Die Schwerbehinderung muss nachgewiesen sein
Doch auch vor dem Bundesarbeitsgericht blieb der Hausmeister erfolglos. Die Richter erklärten die Klage zwar für zulässig, aber für unbegründet. Sie verwiesen darauf, dass der besondere Kündigungsschutz grundsätzlich voraussetzt, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die Schwerbehinderung entweder bereits festgestellt war, offenkundig vorlag oder ein Antrag auf Feststellung mindestens drei Wochen vorher gestellt wurde. „Offenkundig“ bedeutet: für den Arbeitgeber klar erkennbar und unzweifelhaft.
Ein Antrag auf Schwerbehinderung nach der Kündigung zählt nicht
Der Hausmeister hatte den Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung erst nach Zugang der Kündigung gestellt. Damit griff der besondere Kündigungsschutz hier nicht. Ohne festgestellte, offenkundige oder fristgerecht beantragte Schwerbehinderung war eine Zustimmung des Integrationsamtes nicht erforderlich; ein Entschädigungsanspruch ließ sich daraus nicht herleiten.




