Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat im Verfahren L 13 SB 60/23 am 14. Februar 2024 ein wichtiges Urteil zum Schwerbehindertenrecht gefällt. Im Fokus steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei insulinpflichtigen Kindern und Jugendlichen mit Diabetes Typ I ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt werden kann.
Dabei kommt es laut Entscheidung nicht allein darauf an, dass eine intensive Insulintherapie durchgeführt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob tatsächlich gravierende Teilhabebeeinträchtigungen im Alltagsleben vorliegen, die über den üblichen Therapieaufwand hinausgehen.
Wann liegt eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung vor?
Nach Auffassung des Gerichts ist eine schwere Beeinträchtigung in der Lebensführung bei insulinpflichtigen Diabetikern im Minderjährigenalter nicht automatisch anzunehmen. Allein aus dem Lebensalter oder rein psychischsozialen Erwägungen folgt keine Erhöhung des Einzel-GdB auf 50. Der Leitsatz verdeutlicht, dass erst dann von einer gravierenden Einschränkung auszugehen ist, wenn sich etwaige Befürchtungen – beispielsweise in Form von erheblichen Verhaltensauffälligkeiten – tatsächlich realisieren.
Das Gericht führt dazu aus, dass ein Jugendlicher, der in Schule und Freizeit sozial gut eingebunden ist, gute Leistungen erbringt und altersgemäß unauffällig agiert, keine gravierende Teilhabebeeinträchtigung im Sinne der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) aufweist.
Zusätzlich wird klargestellt, dass der altersbedingt erhöhte Hilfebedarf eines 9 bis 13-jährigen Kindes für sich allein nicht automatisch einen GdB von 50 rechtfertigt. Die in den VMG vorgesehenen Werte sind zwar maßgeblich, gelten aber grundsätzlich altersunabhängig als Mittelwerte.
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Wie kam es zu diesem Berufungsverfahren?
Die Klägerin hatte sich wegen ihrer Diabeteserkrankung zunächst im März 2020 in stationärer Behandlung befunden. Dabei wurden mehrfach täglich Blutzuckermessungen und Insulingaben nötig. Die Pflegekasse stufte sie in den Pflegegrad 2 ein. Weil die Betroffene und ihre Eltern einen höheren GdB für gerechtfertigt hielten, legten sie erfolglos Widerspruch ein und erhoben im Anschluss Klage beim Sozialgericht (SG) Osnabrück.
Das Sozialgericht Osnabrück gab der Klägerin mit Urteil vom 27. April 2023 recht und verpflichtete den Beklagten (hier: die zuständige Behörde), den GdB rückwirkend auf 50 festzustellen. Das Sozialgericht argumentierte, dass bei der Klägerin über den herkömmlichen Therapieaufwand hinausgehende Einschränkungen vorlägen und sie in Schule und Freizeit erheblich auf Unterstützung angewiesen sei. Ein Fremdhilfebedarf bestehe in einem Maße, das für Gleichaltrige untypisch sei. Hieraus leitete das Sozialgericht Osnabrück eine „gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung“ ab.
Schwerpunkt der erstinstanzlichen Argumentation
Bei Kindern sei zu berücksichtigen, dass sie die Therapie nicht selbstständig organisieren könnten und ständig auf Begleitung angewiesen seien.
Nach dem Sozialgericht Osnabrück seien diese Betreuungsleistungen bei Minderjährigen nicht allein durch das Merkzeichen H abgegolten.
Die Eltern trugen vor, dass die Klägerin ihre Insulinpumpe nicht eigenständig regle, insbesondere beim Reiten oder beim Besuch von Freunden die Blutzuckerwerte nicht zuverlässig kontrolliere und die dauernde Überwachung daher unumgänglich sei.
Berufung vor dem Landessozialgericht: Warum wurde das SG-Urteil aufgehoben?
Der Beklagte legte gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück Berufung beim LSG Niedersachsen-Bremen ein. Er argumentierte, die Voraussetzungen für einen GdB von 50 seien nicht erfüllt, weil keine schwerwiegenden Stoffwechselschwankungen, Hypoglykämien mit Fremdhilfebedarf oder gravierende psychische Probleme vorlägen. Außerdem sei die Klägerin in der Lage, am Schulleben teilzunehmen und Sport zu treiben, ohne dadurch sozial beeinträchtigt zu sein.
Entscheidung des LSG: GdB 40 bleibt bestehen
Das LSG hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Damit bleibt es bei einem GdB von 40. Die Kernargumente des LSG stützen sich auf folgende Überlegungen:
- Versorgungsmedizinische Grundsätze
Teil B Nr. 15 VMG sieht für insulinpflichtige Diabetiker, die mehrfach täglich messen und Insulin anpassen müssen, einen GdB von 30–40 vor, sofern keine weitergehenden gravierenden Einschnitte bestehen. Erst wenn besondere Einschränkungen hinzukommen, die über den normalen Therapieaufwand hinausgehen, ist ein GdB von 50 gerechtfertigt. - Fehlende schwerwiegende Entgleisungen oder Hypoglykämien
Akute Unterzuckerung, die Fremdhilfe erfordert, oder stationäre Notfälle waren bei der Klägerin nicht nachweisbar. Auch länger andauernde psychische Probleme wurden nicht bestätigt. - Altersbedingter Betreuungsaufwand
Der Umstand, dass ein 9 bis 13-jähriges Kind noch nicht eigenständig die gesamte Therapie ausführen kann, wurde vom Gericht als altersgemäßer, wenn auch erhöhter Bedarf eingestuft. Diese Art Fremdhilfe reicht nicht für die Anerkennung einer gravierenden Beeinträchtigung. - Soziale Einbindung und Leistungsfähigkeit
Die Klägerin ist in der Schule beliebt und zeigt in ihrem Freizeitverhalten keine auffälligen sozialen oder psychischen Defizite. Der Leistungssport Reiten, den sie intensiv betreibt, bestätigt vielmehr eine gute Integration. - Altersunabhängige Bewertung
Die VMG-Werte sind grundsätzlich nicht nach Altersgruppen gestaffelt, sofern nicht ausdrücklich anders vorgesehen. Ein erhöhter GdB muss auf einer tatsächlich belegten, über das Übliche hinausgehenden Teilhabeeinschränkung beruhen.
Das LSG betonte, dass der Fremdhilfebedarf eines Kindes an sich kein ausreichender Grund für die Einstufung mit GdB 50 ist. Eine Verschlechterung oder Ausweitung der Beeinträchtigung könnte zwar bei deutlich negativen psychischen Entwicklungen oder bei nachgewiesener sozialer Ausgrenzung eintreten – doch liege hier kein solcher Fall vor.
Wie wird der GdB bei Diabetes rechtssicher ermittelt?
Rechtsgrundlage für die Bewertung ist § 152 SGB IX in Verbindung mit der Versorgungsmedizin Verordnung (VersMedV) und den darin enthaltenen Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG). Teil B Nr. 15 VMG beschreibt die einschlägigen Kriterien speziell für Diabetes mellitus:
GdB 30–40: Übliche intensivierte Insulintherapie mit mehrmaliger Blutzuckermessung und Dokumentation.
GdB 50: Zusätzlich gravierende Einschnitte in der Lebensführung, etwa infolge schwerer Stoffwechsellagen, häufig auftretender kritischer Unterzuckerung oder starker psychischer Belastungen.
Altersunabhängig ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Therapieaufwand und die konkreten Gesundheitsrisiken die Lebensführung in gravierender Weise beschränken. Dabei zieht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und verschiedener Landessozialgerichte klare Grenzen: Übliche Einschränkungen, die allein aus der regelmäßigen Therapie resultieren, reichen nicht aus, um einen GdB von 50 zu rechtfertigen.
Welche Rolle spielt das Merkzeichen H und warum reicht es nicht für GdB 50?
Das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) wird zusätzlich zum GdB vergeben, wenn eine Person ständig fremder Hilfe bedarf. Bei Kindern mit Diabetes wird dieses Merkzeichen häufig bis zum 16. Lebensjahr anerkannt, weil regelmäßige Kontrollen und Insulindosierungen anfallen, die sie noch nicht vollumfänglich selbstständig vornehmen können.
Das LSG stellte klar, dass das Merkzeichen H und der GdB zwei voneinander unabhängige Aspekte sind. Ein erhöhter GdB setzt weitreichendere Einschränkungen in der gesellschaftlichen Teilhabe voraus, als sie allein mit dem Hilfebedarf begründet werden können.
Wichtige Fragen rund um die Teilhabebeeinträchtigung bei jugendlichen Diabetikern
Ist eine psychische Belastung durch den Diabetes feststellbar, die das Kind stark einschränkt?
Hier ging es um mögliche Selbstverletzungen oder anhaltende Verhaltensauffälligkeiten. Das Urteil betont, dass eine solche Entwicklung konkret nachzuweisen wäre.
Schränkt die Erkrankung die sozialen Kontakte ein oder führt sie zu Ausgrenzung in Schule und Freizeit?
Wenn ein Kind beliebte Freizeitaktivitäten aufgeben oder soziale Rückzüge hinnehmen müsste, könnte dies eine schwerere Teilhabestörung begründen. Im vorliegenden Fall betreibt die Klägerin intensiv Reitsport und pflegt einen großen Freundeskreis.
Gibt es häufige Krankenhauseinweisungen oder schwere Unterzuckerungen mit Fremdhilfebedarf?
Das LSG sah keine Hinweise auf gravierende stoffwechselbedingte Vorfälle, die über vereinzelte Schwankungen hinausgehen.
Warum wurde ein GdB von 40 bestätigt?
Letztlich verneinte das Gericht eine „gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung“ im Sinne der VMG. Weder sind über das Therapieübliche hinausgehende schwere Entgleisungen dokumentiert, noch leidet die Klägerin erkennbar unter psychischen oder sozialen Problemen.
Das Risiko künftiger Schwierigkeiten (z. B. Pubertätsprobleme oder mangelnde Therapie-Compliance) rechtfertigt keine vorbeugende Höherstufung.
Im Ergebnis bleibt es bei dem vom Beklagten festgestellten GdB von 40 und dem Merkzeichen H. Das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück, das einen GdB von 50 annahm, wurde aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet. Eine Revision ist jedoch zugelassen, sodass eine höchstrichterliche Überprüfung durch das Bundessozialgericht möglich wäre.
Anmerkung Detlef Brock
Die Rechtsauffassung des LSG Niedersachsen hat das BSG mit Urteil vom 12.12.2024 – B 9 SB 2/24 R – bestätigt.
Nach Auffassung des BSG gilt: Kein GdB 50 bei Diabetes Typ 1 im Kindesalter ohne erhebliche Teilhabebeeinträchtigungen
Das Bundessozialgericht gibt aber im Urteil einen entscheidenen Hinweis:
Eine dauernde elterliche Begleitung und Überwachung minderjähriger Diabetespatienten kann im Einzelfall trotzdem einen höheren GdB bedingen.
1. wenn sie nachweisbar die Integrationsfähigkeit des Kindes erheblich beeinträchtigt, etwa weil sie es in eine Sonderstellung bringt, die sich negativ auf seine psycho-emotionale Entwicklung auswirkt (vgl SG Hamburg Gerichtsbescheid vom 13.6.2023 – S 54 SB 35/23 –
2. oder notwendige nächtliche Blutzuckerkontrollen der Eltern seinen Schlaf in teilhaberelevanter Weise stören (vgl Lorenz in Nieder/Rieck/Losch/Thomann, Behinderungen zutreffend einschätzen und beurteilen, Kommentar zur VersMedV, 2. Aufl 2024, S 247).
Dadurch verursachte zusätzliche Einschnitte in der Lebensführung müssen allerdings ausreichend gewichtig sein, um bei der Bewertung des GdB für Diabetes das Überschreiten der Schwelle zur Schwerbehinderung rechtfertigen zu können.
Insoweit wäre zur Kontrolle für die Maßstabsbildung der Vergleich zu den Teilhabebeeinträchtigungen anderer Behinderungen heranzuziehen, für die im Tabellenteil der VMG ein Wert von 50 fest vorgegeben ist (vgl BSG Urteil vom 16.12.2014 – B 9 SB 2/13 R – ).




