Kein Merkzeichen B bei Wespengift-Allergie

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Eine Wespengift-Allergie rechtfertigt es nicht, einen kostenlosen Begleiter im öffentlichen Nahverkehr mitzunehmen. Auch dann nicht, wenn der Betroffene Gefahr läuft, einen anaphylaktischen Schock zu erleiden, in dem er sich selbst nicht mehr helfen kann, So entschied das Sozialgericht Mannheim (S 14 SB 3812/17)

Wespenstich bedeutet Lebensgefahr

Den Betroffenen bringt ein Wespenstich potenziell in Lebensgefahr. Er reagiert allergisch auf das Gift, und dieses kann bei ihm einen anaphylaktischen Schock auslösen.

Was ist ein anaphylaktischer Schock?

Ein anaphylaktischer Schock ist die schlimmste Form einer Allergie. Betroffen ist der ganze Körper.

Dieser Schock bedroht akut das Leben, und wenn der Allergiker nicht sofort eine Spritze bekommt, die die zerstörerische Kettenreaktion durchbricht, dann kann er sterben.

Eine sofortige Injektion von Adrenalin zur Injektion stabilisiert den Kreislauf und kann so das Leben retten.

Das Notfallset

Betroffene tragen ein Notfallset mit sich, damit sie sich bei einer anphylaktischen Reaktion sofort selbst behandeln können, oder, wenn dies nicht möglich ist, durch andere Personen versorgt werden können.

Dieses enthält in der Regel: Eine Adrenalinspritze mit Injektionshilfe, ein Antihistaminikum in flüssiger Form oder als Tablette, zudem ein Kortisonpräparat als Zäpfchen, Tablette oder Flüssigkeit.

Außerdem tragen Allergiker in der Regel einen Anaphylaxie-Pass mit sich. Dieser enthält die persönlichen Daten, die diagnostizierten Auslöser der Allergie sowie die richtige Dosierung der Medikamente.

Der Betroffene fordert die Anerkennung des Merkzeichens B

Das Problem ist folgendes: Wenn der Allergiker unter Schock steht, kann es sein, dass er selbst nicht in der Lage ist, sich die lebensrettende Injektion zu verpassen.

Angehörige, Freunde oder andere Vertrauenspersonen lernen den Umgang mit der Anaphylaxie und dem Notfallset in speziellen Schulungen. Gerade bei der Möglichkeit eines lebensbedrohlichen Schocks ist es wichtig, dass jemand an Ort und Stelle ist, der oder die weiß, was zu tun ist.

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Der Betroffene hat einen solche geschulte Person, die ihn im Alltag begleitet, um einzugreifen, wenn den Allergiker eine Wespe sticht.

Deshalb bestand der Mann gegenüber dem Versorgungsamt darauf, dass ihm das Merkzeichen B anerkannt wird, also das Recht auf eine Begleitperson, die kostenlos den öffentlichen Nahverkehr nutzen kann.

“Ständige Begleitung ist notwendig”

Denn, so lautete seine Begründung, jemand müsse ständig dabei sei, der wisse, wann und warum sein Schock einsetze, und mit dem Notfallset umgehen könne.

“Merkzeichen B setzt Hilfe beim Ein- und Aussteigen voraus”

Das Versorgungsamt lehnte die Zusprechung des Merkzeichens B ab. Der Betroffene zog vor das Sozialgericht Mannheim. Dieses stimmte dem Versorgungsamt zu.

Es begründete die Ablehnung der Klage wie folgt: Das Merkzeichen B beziehe sich darauf, dass jemand nicht ohne fremde Hilfe in öffentliche Verkehrsmittel, Busse und Bahnen einsteigen könne.

“Es handelt sich nicht um eine dauerhafte Einschränkung

Dies sei eine dauerhafte Einschränkung. Bei der allergischen Reaktion auf einen Wespenstich handle es sich hingegen lediglich um eine Möglichkeit, und diese Möglichkeit allein rechtfertige nicht die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson.

Fazit

Das Sozialgericht lag vermutlich richtig, dass die Anerkennung des Kennzeichens B an andere Voraussetzungen geknüpft ist als an eine potenzielle Lebensgefahr.

Trotzdem bleibt das Urteil enttäuschend. Denn dieses Risiko besteht real, und ebenso braucht der Betroffene jemand, der da sein muss, falls die Notsituation eintritt.

Wenn die Anerkennung des Merkzeichens B nicht möglich ist, dann müssten Alternativen gefunden werden, die die kostenlose Begleitung eines Sachkundigen ermöglichen.