Luxemburger kann Hartz IV beziehen

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Ein Staatsbürger aus Luxemburg kann Hartz IV Leistungen beantragen, wenn er sich zur alleinigen Jobsuche in Deutschland aufhält

03.09.2012

Ein Staatsangehöriger aus Luxemburg kann auch in Deutschland Hartz IV-Leistungen beantragen, wenn er sich hierzulande auf Arbeitssuche befindet. Grundlage hierfür ist das Europäische Fürsorgeabkommen, so das Landesssozialgericht Rheinland-Pfalz in dem Urteil mit dem Aktenzeichen L 3 AS 250/12 B ER.

Ein Luxemburger, der sich aufgrund zu Suche nach einer Arbeitsstelle in Deutschland aufhält, kann zumindest nach vorläufiger Würdigung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II (Hartz IV) beantragen, auch wenn § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II eine solche Regelung eigentlich ausschließt. Zu diesem Urteil kamen die Sozialrichter des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. So heißt es in der Urteilsbegründung: „EU-Bürger, die bereits eine tatsächliche Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt aufgebaut haben, dürfen nicht von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen werden, weil sie sich allein zum Zweck der Arbeitsuche in Deutschland aufhalten.“

Im verhandelten Fall konnte allerdings der Kläger nicht glaubhaft machen, dass er sich zu anderen Zwecken als der Suche nach einen Arbeitsplatz in Deutschland aufhält. Das Jobcenter stützte jedoch die Ablehnung des Antrages auf das Arbeitslosengeld II auf den Ausschluss im Sozialgesetzbuch II und dem Vorbehalt Deutschlands gegen die Anwendbarkeit des Europäischen Fürsorgeabkommens in Bezug auf Grundsicherungsleistungen. Nach Auffassung des Gerichts könne ein solcher Anspruch allerdings nicht ausgeschlossen werden. Zwar sei ein solcher Ausschluss grundsätzlich nach deutschem Recht vorgesehen und der Antragsteller könne sich nicht auf eine Gleichbehandlung nach europäischem Recht berufen, weil es sich beim SGB II nicht um Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte abschließend genannte Zweige der sozialen Sicherheit im Sinn der dafür maßgeblichen Regelungen handele.

Ein Verstoß gegen das primär-rechtliche Diskriminierungsverbot sei zudem nicht erkennbar, da nicht die reinen Sozialhilfeleistungen betroffen sind und der Gesetzgeber für die Gewährung eine tatsächliche Verbindung mit dem innerstaatlichen Arbeitsmarkt fordern dürfe. Ein Anspruch könne sich aber aufgrund des Europäischen Fürsorgeabkommens ergeben. Es sei zweifelhaft, ob der Vorbehalt vom 19. Dezember 2011 zu diesem Abkommen wirksam sei. Ein früherer Vorbehalt betreffend das zwischenzeitlich aufgehobene Bundessozialhilfegesetz erfasse die hier streitigen Leistungen nicht. Bei dem neuen Vorbehalt speziell für das SGB II sei zum einen zweifelhaft, ob es sich nach fast 6 Jahren noch um "neue Rechtsvorschriften" im Sinne der Rechtsgrundlage für solche Vorbehalte gehandelt habe, zum anderen, ob der Vorbehalt nicht eine unzulässige Erweiterung des früheren Vorbehalts darstelle. Wegen der offenen Rechtsfrage sei eine Folgenabwägung zu treffen, die aufgrund der betroffenen Existenzsicherung zugunsten des Antragstellers ausgehe. (sb)

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