Hartz IV: Keine Übernahme von Tilgungsraten

Lesedauer < 1 Minute

Tilgungsraten für eine selbstgenutzte Immobilie gehören im Grundsatz nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung bei Hartz IV

28.08.2012

Laut eines Urteils des Bundessozialgerichts in Kassel gehören Tilgungsraten für ein selbstgenutztes Haus/Wohneigentum grundsätzlich nicht zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten bei Hartz IV. Ausnahmen von dieser Grundsätzlichkeit sind im Hinblick auf den im Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses Wohnen nur in besonderen Fällen angezeigt.

Im konkret verhandelten Fall (Az.: B 14 AS 1/12 R) können die Aufwendungen für Tilgungsraten nicht bei den Kosten der Unterkunft (KdU) berücksichtigungsfähig werden, weil sie vom Eigentümer der Wohnimmobilie „dem Kreditgeber gegenüber als Gesamtschuldner geschuldet werden und der andere Schuldner, der die Wohnimmobilie selbst nicht nutzt, keine Zahlungen leistet.“ Auch eine vorliegende Ausgleichsvereinbarung unter geschiedenen Eheleuten kann daran nichts ändern, so das Gericht.

Das Bundessozialgericht (BSG) urteilte in einem anderen Fall (Az.: B 14 AS 79/10 R), dass Leistungen für die Tilgung der Raten ausnahmsweise als angemessene Unterkunftskosten berücksichtigt werden können, wenn nur noch eine kleine Restschuld abgetragen werden muss und somit die private Vermögensbildung des Betroffenen in den Hintergrund tritt. Der 4. Senat des BSG urteilte zudem (Az. B 4 AS 14/11) dass nach gängiger Rechtsprechung allein die Tatsache einer unvermeidbaren und konkreten Bedarfslage des ALG II Betroffenen eine ausnahmsweise Verpflichtung zur Tilgung der Raten der Immobilie seitens des Jobcenters in Frage kommen kann. (wm)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...