Hartz IV Regelsatz-Daten ein Staatgeheimnis

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Verwaltungsgericht verhindert Dateneinsicht beim Statistischen Bundesamt

02.04.2013

Wurden die Hartz IV Regelleistungen transparent und nachprüfbar errechnet? Um dieser Frage nachzugehen, klagte ein Hartz IV Betroffener vor dem Verwaltungsgericht in Wiesbaden auf die Einsicht der Verbraucherstichprobe des Jahres 2008. Doch das Gericht wies die Klage zurück: Die Daten aus den Haushaltsbüchern würden dem Staatsgeheimnis unterliegen.

Das Verwaltungsgericht in Wiesbaden hat entschieden, dass das Statistische Bundesamt keine Einsicht in die Einkommens- und Verbraucherstichproben des Jahres gewähren muss. Diese würden nach Ansicht des Gerichtes dem Staatsgeheimnis unterliegen (Az.: 6 K 1374/11.WI).

Statistikgeheimnis verhindert Dateneinsicht
Der Kläger hatte argumentiert, dass er aufgrund seiner persönlichen Erfahrungen als Bezieher von Hartz IV Leistungen, es sich nicht vorstellen könne, dass die Höhe der Arbeitslosengeld II-Regelsätze anhand der dem Regelsatz zugrunde liegenden Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008 des Statistischen Bundesamtes korrekt berechnet worden sei. Zudem sei das Vorgehen des Gesetzgebers nicht transparent und nachvollziehbar. Um jedoch nachprüfen zu können, ob hier sauber gearbeitet wurde, begehrte der Kläger zunächst Einsicht in alle etwa 60.000 Haushaltsbücher in anonymisierter Form, die der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008 zugrunde lagen, zuletzt beschränkt auf die Einpersonenhaushalte. Das Statistikgeheimnis greife nur dann nicht ein, wenn die Daten so zusammengefasst und so gehäuft sind, dass es sich um statistische und damit aggregierte Daten handelt, so dass die Einzelangaben einer natürlichen Person nicht mehr zuzuordnen seien. Dieses sei aber bei den Haushaltsbüchern eben nicht der Fall, so das Gericht.

Auch gebe es nach Ansicht der Richter kein Anrecht des Klägers darauf, dass die Daten durch das Bundesamt in kompletter Weise neu berechnet und verändert werden, um dem Statistikgeheimnis gerecht zu werden. Ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz erstrecke sich lediglich auf vorhandene Daten. „Das Informationsfreiheitsgesetz kennt keine Informationsbeschaffungspflicht oder gar Herstellungspflicht von Informationen“, so die Richter. (sb)

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