Hartz IV-Mietobergrenzen verfassungswidrig?

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Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht wegen "Mietobergrenzen" für "Hartz-IV"-Bezieher

31.12.2014

Nach Informationen der Kanzleigemeinschaft „Sozialrecht in Freiburg“ hat das Sozialgericht Mainz mit Beschluss (Az. S 3 AS 130/14) ein Verfahren zu den sogenannten Mietobergrenzen bei Hartz IV ausgesetzt. Die Sozialrichter halten § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.

Während eine Verfassungsbeschwerde auch durch einen Nichtannahmebeschluss zurückgewiesen werden kann, den das BVerfG nicht begründen muss, wird es über den Vorlagebschluss in der Sache und mit einer schriftlichen Begründung entscheiden. Damit ist jetzt eine Entscheidung des BVerfG zu der Frage zu erwarten, ob die Regelung der § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB II ("soweit diese angemessen sind") vor dem Hintergrund des Karlsruher Hartz-IV-Urteils vom 9.2.2010 noch als mit der Verfassung vereinbar gelten kann (vgl. unsere Verfassungsbeschwerden vom 3.3.2014, anhängig unter 1 BvR 617/14 und vom 3.4.2014, anhängig unter 1 BvR 944/14). Sobald die Begründung des Beschlusses des SG Mainz vorliegen wird, werden wir sie hier zur Verfügung stellen. (rr)

Bild: Bernd Kasper / pixelio.de

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