Hartz IV: Kinder mit Anspruch auf Schülerfreizeit

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19.06.2016
Die Sommerferien stehen bevor, und viele Hartz-IV-Abhängige bangen, ob die zuständige Stadt Ferienfreizeiten der Schulen bezahlt. 2016 gab es dazu einen beispielhaften Fall. Eine Mutter ais Landau konnte keine 110, 00 Euro bezahlen, um ihre beiden Kinder an der Osterfreizeit ihres Schülerhortes teilnehmen zu lassen. Sie beantragte bei der Stadt einen speziellen Zuschuss für die 4-Tagestour in einer Waldwerkstatt.

Die Kommune lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin die ihr zustehenden 10,00 Euro für Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben bereits verbraucht hätte. Die Freizeit sei keine zusätzlich zu zahlende Bildung, und die Kinder würden nicht ausgegrenzt, da die Fahrt in der Ferien stattfände.

Das Sozialgericht Speyer verdonnerte die Stadt Landau jedoch, zu zahlen. Dem Gericht zufolge hätten die Schüler sehr wohl einen Anspruch darauf, ihre Ferienfreizeit bezahlt zu bekommen. Die Fahrt sei nämlich von einem Schülerhort für Schüler organisiert. Wie bei Klassenfahrten müsste die Stadt deshalb die Kosten ohne weitere Prüfung übernehmen, egal, ob es um Freizeit oder Bildung gehe.

Es spiele auch keine Rolle, dass die Fahrt in den Ferien stattfände, denn eine mehrtägige Freizeit sei wegen der allgemeinen Schulpflicht in einem Schülerhort nur in den Ferien möglich. (ua)

Bild: Voyagerix – fotolia

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