Hartz IV: Keine Nachhilfe für Schulverbesserungen

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Kostenerstattung für Nachhilfe nur bei drohendem „Sitzenbleiben“: Keine Nachhilfe für Kinder aus Hartz IV Familien um Noten zu verbessern
Jobcenter müssen einer im Hartz-IV-Bezug stehenden Schülerin nur bei drohendem „Sitzenbleiben“ die Nachhilfekosten bezahlen. Das Erreichen einer besseren Schulartempfehlung sei nach dem Willen des Gesetzgebers „regelmäßig keinen Grund für eine Lernförderung“, entschied das Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 21 AS 1690/15).

Geklagt hatte eine im Hartz-IV-Bezug stehende Mutter aus Monheim. Im Frühjahr 2012 hatte sie für ihre damals 15-jährige Tochter beim Jobcenter Mettmann die Kostenerstattung für Nachhilfestunden in Englisch und Mathematik beantragt. Die Noten seien von „gut“ und „befriedigend“ auf jeweils „ausreichend“ abgesackt.

Bis die Schülerin im Juli 2013 ihre Fachoberschulreife erwarb, erhielt sie insgesamt 116 Nachhilfestunden. Die Mutter zahlte dafür insgesamt 2.033 Euro. Doch das Jobcenter lehnte im März 2014 die Übernahme dieser Kosten ab.

Zu Recht, wie das Sozialgericht in seinem Urteil vom 10. Mai 2016 entschied. Eine schulische Angebote ergänzende Lernförderung können nur berücksichtigt werden, wenn diese „geeignet und erforderlich“ sei, die wesentlichen Lernziele zu erreichen. „Wesentliches Lernziel“ sei aber nur die Versetzung. Hier war die Versetzung der Schülerin von Klasse 9 in die Klasse 10 aber nicht gefährdet. Es habe keine mangelhafte Note vorgelegen.

Die Schule habe die Eltern auch nicht über ein drohendes „Sitzenbleiben“ informiert. Nach Aussagen der Nachhilfelehrerin sollte die Lernförderung nicht die Versetzung gewährleisten, sondern lediglich zu einer möglichst guten mittleren Reife führen. Dies sei aber noch kein Grund für eine „erforderliche“ Nachhilfe, so das Gericht. Denn schon ein Hauptschulabschluss nach Klasse 10 reiche in Nordrhein-Westfalen aus, anschließend ein Ausbildungsverhältnis einzugehen.

Ähnlich hatte in Hessen auch das Landessozialgericht (LSG) Darmstadt entschieden (Urteil vom 13. November 2015, Az.: L 9 AS 192/14; JurAgentur-Meldung vom 13. Januar 2016). Ausnahmen gibt es danach nur bei Legasthenie oder Dyskalkulie. fle/mwo

Bild: contrastwerkstatt – fotolia

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