Hartz IV: Anrecht auf Extrakosten für Schulbücher

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Wie der Rechtsanwalt Kevin Kienert mitteilte, konnte vor dem Sozialgericht Hildesheim ein wichtiges Urteil für Eltern im Hartz IV Bezug errungen werden. Das Sozialgericht Hildesheim (Az: 37 AS 1175/15) sprach Eltern für die einmalige Beschaffung von Schulbüchern im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II als Mehrbedarf in Höhe von mehreren hundert Euro zu, damit die Kinder entsprechend versorgt sind. Das Gericht bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht. Die Beschaffung der Schulbücher seien „Befähigungskosten“.

Das Gericht machte deutlich, dass die Kosten für die Anschaffung der Schulbücher NICHT in den 100 EUR des Schulbedarfspaket enthalten sein können. Das heisst, dass diese Schulbücher auf Zuschussbasis zu erbringen sind.

Auch für den Sozialberater Harald Thomé ist das Urteil sehr relevant und wichtig. Denn dadurch „endlich eine Kostenübernahme weiterer Schulkosten aufgemacht wurde.“ Fachkreise und Erwerbslosen-Inis sollten jetzt für weitere Schulkosten einstehen, „sei es für Schulbücher, Taschenrechner, Neu- und Wiederbeschaffung von Schulranzen, Laptops, Kopiergeld“. Das Urteil im Wortlaut ist auch hier einsehbar. (sb)

Bild: S.Kobold – fotolia

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