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Hartz IV: 6 Monate Haft für Brötchen klauen

Reicht der ALG II Regelsatz zum "täglich Brot"?

Ein Hartz IV Empfänger aus Thüringen bekommt 6 Monate Haft auf Bewährung und 250 Sozialstunden für den Diebstahl eines Brötchen mit Kräuterbutter

So unterschiedlich ist die deutsche Rechtssprechung im Falle Hartz und Hartz IV. Ein erwerbsloser Mann aus Thüringen ging in einen Supermarkt, weil er Hunger hatte. Er verspeiste noch im Markt ein Brötchen mit Kräuterbutter. Der Gesamtwert der "Diebesbeute" betrug ganze 85 Cent. Das Amtsgericht in Mühlhausen verurteilte nun den Mann zu 250 Arbeitsstunden in gemeinnützigen Einrichtungen und 6 Monaten Haft auf Bewährung.

Vor einiger Zeit galt es noch als "Mundraub", wenn man in einem Supermarkt Lebensmittel entwendet und sogleich aufgebraucht hat. Nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB a. F. wurde Mundraub bis 1975 mit einer Geldstrafe zu maximal fünfhundert Deutsche Mark oder mit Freiheitsstrafe bis maximal sechs Wochen bestraft. Diese Zeiten sind dank wachsender Armut vorbei. Von nun an gilt; Diebstahl ist Diebstahl.

Auch im Falle Hartz, aber namentlich Peter Hartz, wurde milder geurteilt. Wegen Millionen- Untreue (Anmerk. Untreue ist auch Diebstahl) in Tateinheit mit Begünstigung eines Betriebsrates, wurde der Ex- Personalchef von Volkswagen Peter Hartz, zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen a 1.600 Euro und zu einer Bewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Sein Vermögen gab Peter Hartz vor dem Landgericht Braunschweig mit 2,7 Millionen Euro an. Es ist tatsächlich ein glücklicher Umstand für Peter Hartz, dass er selbst nicht von Hartz IV leben musste und nicht im Supermarkt ein Brötchen mit Butter für 85 Cent klaute. Sonst hätte dieser tatsächlich ins Gefängnis müssen. Oder übersehen wir etwas? (sm, 19.02.07)

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