Hartz IV & Kind: Mehrbedarf sichern!

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Schwangere Frauen und Alleinerziehende erhalten einen Mehrbedarf, so fern sie Hartz IV Leistungsberechtigt sind.

Schwangere Frauen und Aleinerziehende Elternteile erhalten einen Mehrbedarf. Dies bedeutet, dass zusätzliche Leistungen zum Arbeitslosengeld II erhalten. Schwangere Frauen ab der 13. Schwangerschaftswoche bekommen 17 Prozent zusätzlich zum Arbeitslosengeld II. Diese Regelung gilt bis zur Entbindung.

Alleinerziehende Mütter und Väter
Elternteile die Alleinerziehende sind, erhalten ebenfalls zusätzliche Leistungen zum Hartz IV Regelsatz. Dieser Mehrbedarf ist allerdings abhängig vom Alter und von der Anzahl der Kinder, die in einem Haushalt groß gezogen werden. Mindestens erhalten Sie jedoch einen Zuschlag von 12 bis maximal 60 Prozent zusätzlich zum ALG II Regelsatz.

Beispiel für die Höhe des Mehrbedarfs zusätzlich zum ALG II:
1 Kind unter 7 Jahren 36 %
1 Kind über 7 Jahren 12 %
2 Kinder unter 16 Jahren 36 %
2 Kinder über 16 Jahren 24 %
4 Kinder 48 %
ab 5 Kinder 60 %

Rechtliches
Für Erwerbslose, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen. Dieser beträgt 36 % der maßgebenden Regelleistung (nach § 20 Abs.2 SGB II), wenn die Person mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenlebt (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Der Mehrbedarf beträgt 12 % der maßgebenden Regelleistung (nach § 20 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) für jedes Kind, höchstens jedoch 60 % der maßgebenden Regelleistung, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nr. 1 ergibt (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Alleinstehende Personen, die mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, erhalten die Leistungen für den Mehrbedarf, weil damit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass keine weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft lebt, die sich in wirtschaftlicher Hinsicht an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt.

Aber Achtung:
Mit dem Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende wird nicht der Bedarf des Kindes zum Lebensunterhalt abgedeckt, denn dieser wird mit der Regelleistung nach § 20 SGB II (in Verbindung mit § 28) gewährt. Alleinerziehende erhalten den Zuschlag weil diese allein für die Pflege und Erziehung der Kinder sorgen!

Sonstige einmalige Mehrbedarfsanträge
Auf Antrag können die Träger des ALG II einmalige Leistungen gewähren. Möglich sind Zahlungen beispielsweise, wenn ein Haushalt zu gründen ist oder wenn ein Kind eine mehrtägige Klassenfahrt unternimmt. Aber Vorsicht: Bei einem Antrag auf einen neuen Hausstand, wird genau geprüft, in welchem Umfang sie finanzielle Hilfen benötigen. Es können auch Hausbesuche folgen! (14.02.07)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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