Wer Ersparnisse, Wertpapiere oder eine weitere Immobilie besitzt, muss nicht automatisch auf Wohngeld verzichten. Das zeigt ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich mit dem Vermögen einer vierköpfigen Familie aus Bayreuth befasste.
Die Entscheidung vom 6. Februar 2009 macht deutlich, dass vorhandenes Vermögen nicht allein wegen seiner Höhe zur Ablehnung führen darf. Vielmehr muss die Wohngeldbehörde prüfen, ob die Inanspruchnahme der Leistung unter den konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Umständen tatsächlich missbräuchlich wäre.
Allerdings darf die damalige Begründung nicht unverändert auf heutige Wohngeldanträge übertragen werden. Verwaltungsvorschriften und spätere Gerichtsentscheidungen haben die Prüfung weiter ausgestaltet.
Inhaltsverzeichnis
Familie verfügte über Geldanlagen und eine Eigentumswohnung
In dem Verfahren hatte ein Ehepaar mit zwei Kindern Wohngeld bei der Stadt Bayreuth beantragt. Die Einkommensvoraussetzungen waren erfüllt, die Behörde hielt das vorhandene Familienvermögen jedoch für zu hoch.
Der Ehemann besaß rund 16.000 Euro. Für eine Tochter waren Wertpapiere im Wert von etwa 42.000 Euro angelegt worden.
Die Ehefrau verfügte über Kapitalvermögen von ungefähr 35.000 Euro. Zusätzlich gehörte ihr eine Eigentumswohnung mit einem damaligen Wert von höchstens 50.000 Euro, die allerdings mit Kreditverbindlichkeiten von rund 42.000 Euro belastet war.
Die Stadt Bayreuth lehnte den Wohngeldantrag ab. Nach ihrer Auffassung hätte die Familie ihre Wohnkosten aus dem vorhandenen Vermögen finanzieren können.
Verwaltungsgericht gab der Familie recht
Das Verwaltungsgericht Bayreuth bewertete den Fall anders und sprach der Familie Wohngeld zu. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte dieses Ergebnis mit seinem Beschluss vom 6. Februar 2009, Az. 12 ZB 08.2959.
Formal handelte es sich um ein Verfahren über die Zulassung der Berufung. Weil der Antrag der Stadt keinen Erfolg hatte, blieb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen.
Nach der damaligen Beurteilung besaß kein einzelnes Familienmitglied mehr als 60.000 Euro. Die Vermögenswerte der einzelnen Personen wurden für diese Betrachtung nicht einfach zusammengerechnet.
Bei der Eigentumswohnung der Ehefrau durfte außerdem nicht allein auf den angenommenen Verkaufspreis geschaut werden. Die bestehenden Kreditbelastungen minderten den wirtschaftlich verfügbaren Wert erheblich.
Wohngeld ist keine klassische Grundsicherungsleistung
Wohngeld dient nach § 1 Wohngeldgesetz dazu, angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern. Mieter erhalten es als Mietzuschuss, Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum können unter bestimmten Voraussetzungen einen Lastenzuschuss erhalten.
Anders als bei existenzsichernden Leistungen gibt es im Wohngeldrecht keine allgemeine Vorschrift, nach der vorhandenes Vermögen zunächst bis auf einen kleinen Schonbetrag verbraucht werden muss. Ersparnisse schließen einen Antrag deshalb nicht von vornherein aus.
Vermögen kann dennoch Bedeutung erlangen. Nach § 21 Nr. 3 WoGG besteht kein Wohngeldanspruch, soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.
Das Gesetz nennt dafür keine feste Eurogrenze. Ob Vermögen erheblich ist, hängt daher nicht nur von einer mathematischen Berechnung ab.
Heute wird das Vermögen des Haushalts grundsätzlich zusammengerechnet
Die damalige Aussage, jedes Familienmitglied könne für sich betrachtet bis zu etwa 60.000 Euro besitzen, entspricht nicht der heutigen Verwaltungsvorgabe. Die aktuelle Wohngeld-Verwaltungsvorschrift stellt grundsätzlich auf die Summe des verwertbaren Vermögens aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder ab.
Als Orientierungswert werden 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied angesetzt. Für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen grundsätzlich 30.000 Euro hinzu.
| Haushalt oder Prüfpunkt | Heutige Orientierung |
|---|---|
| Eine zu berücksichtigende Person | 60.000 Euro verwertbares Vermögen |
| Zwei zu berücksichtigende Personen | 90.000 Euro verwertbares Vermögen |
| Drei zu berücksichtigende Personen | 120.000 Euro verwertbares Vermögen |
| Vier zu berücksichtigende Personen | 150.000 Euro verwertbares Vermögen |
| Rechtswirkung der Beträge | Orientierungswerte und keine automatisch wirkenden gesetzlichen Ausschlussgrenzen |
Bei der vierköpfigen Familie aus Bayreuth läge der heutige Orientierungswert demnach bei 150.000 Euro. Die im damaligen Sachverhalt genannten Vermögenswerte beliefen sich selbst vor Abzug des Wohnungskredits auf höchstens rund 143.000 Euro.
Nach Abzug der Belastung auf der Eigentumswohnung verblieb rechnerisch ein deutlich geringerer wirtschaftlicher Wert. Auch nach der heutigen Orientierung wäre deshalb eine Ablehnung allein aufgrund der genannten Beträge kaum ohne weitere Begründung möglich.
Die Beträge sind keine starren Freigrenzen
Die häufig genannten Werte von 60.000 und 30.000 Euro stehen nicht unmittelbar im Wohngeldgesetz. Sie stammen aus der Verwaltungsvorschrift und sollen den Behörden eine einheitlichere Prüfung ermöglichen.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 18. April 2013, dass eine starre Vermögensgrenze nicht ausreicht. Entscheidend sei, ob es einer Person nach ihren individuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zugemutet werden könne, das Vermögen zur Finanzierung des Wohnbedarfs einzusetzen.
Ein Vermögen oberhalb des Orientierungswertes muss daher nicht in jedem Fall zur Ablehnung führen. Umgekehrt kann unter besonderen Umständen auch ein geringerer Betrag als erheblich angesehen werden.
Die Behörde muss erklären, weshalb die Wohngeldzahlung angesichts der konkreten Vermögensverhältnisse nicht notwendig sein soll. Eine bloße Mitteilung, der Antragsteller liege über einer intern verwendeten Grenze, genügt für eine überzeugende Einzelfallentscheidung nicht.
40.000-Euro-Grenze des Bürgergeldes gilt nicht beim Wohngeld
Dass das Wohngeldrecht eigenständig betrachtet werden muss, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erneut bestätigt. In seinem Urteil vom 11. Dezember 2025, Az. OVG 6 B 3/25, erklärte es, dass die Vermögensregelungen des Bürgergeldrechts nicht schematisch auf das Wohngeld übertragen werden dürfen.
In diesem Verfahren verfügte ein Antragsteller über rund 57.500 Euro. Die Wohngeldbehörde hatte den Antrag abgelehnt, weil sie eine Grenze von 40.000 Euro aus dem Bürgergeldrecht heranzog.
Das Gericht widersprach dieser Berechnung. Es hielt einen Wert von ungefähr 61.000 Euro für die erste Person weiterhin für eine mögliche Orientierung, verlangte aber zusätzlich eine Prüfung der persönlichen Verhältnisse.
Die Entscheidung bestätigt damit die Linie des Bundesverwaltungsgerichts. Das Wohngeldrecht erlaubt keine automatische Ablehnung allein deshalb, weil eine Behörde einen bestimmten Geldbetrag als überschritten ansieht.
Welches Vermögen wird bei der Prüfung berücksichtigt?
Berücksichtigt werden grundsätzlich Vermögensgegenstände, die einen Geldwert haben und tatsächlich verwertet werden können. Dazu gehören beispielsweise Bargeld, Guthaben auf Bankkonten, Wertpapiere, Aktien, Fondsanteile, Forderungen, Grundstücke und nicht selbst genutzte Immobilien.
Auch wertvolle bewegliche Gegenstände können erfasst werden. Angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug für jedes volljährige Haushaltsmitglied und bestimmte nicht verfügbare Altersvorsorgeansprüche werden dagegen gewöhnlich nicht als verwertbares Vermögen behandelt.
Die selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte Haus, für das ein Lastenzuschuss beantragt wird, gehört nach der Verwaltungsvorschrift grundsätzlich nicht zum schädlichen Vermögen. Anders kann es bei einer zusätzlichen vermieteten oder leer stehenden Immobilie aussehen.
Entscheidend ist nicht nur der angenommene Verkaufswert. Belastungen, eingeschränkte Verwertungsmöglichkeiten, bestehende Rechte Dritter und realistische Verkaufsaussichten müssen ebenfalls betrachtet werden.
Schulden dürfen nicht einfach ignoriert werden
Der Bayreuther Fall zeigt, wie wichtig die wirtschaftliche Bewertung einer Immobilie ist. Eine Wohnung mit einem Verkehrswert von 50.000 Euro verschafft ihrer Eigentümerin kein frei verfügbares Vermögen von 50.000 Euro, wenn darauf noch ein Kredit von 42.000 Euro lastet.
Zumindest Belastungen, die unmittelbar mit dem Vermögensgegenstand verbunden sind, können dessen tatsächlich nutzbaren Wert deutlich reduzieren. Die Wohngeldstelle muss deshalb prüfen, welcher Betrag bei einer realistischen Verwertung überhaupt verbleiben würde.
Nicht jede private Schuld kann allerdings ohne Weiteres von sämtlichen Vermögenswerten abgezogen werden. Antragsteller sollten die Verbindung zwischen Darlehen und Vermögensgegenstand deshalb durch Kreditverträge, Grundbuchunterlagen oder aktuelle Saldenbestätigungen belegen.
Auch das Vermögen von Kindern kann geprüft werden
Geldanlagen und Wertpapiere eines Kindes können bei der heutigen Betrachtung des Haushaltsvermögens einbezogen werden, wenn das Kind als Haushaltsmitglied berücksichtigt wird. Dabei muss jedoch geklärt werden, wem das Geld rechtlich gehört und wer darüber verfügen darf.
Ein auf den Namen des Kindes angelegtes Depot ist nicht ohne Weiteres Vermögen der Eltern. Eltern dürfen das Vermögen ihres Kindes grundsätzlich nur im Interesse des Kindes verwalten.
Für die Wohngeldprüfung kann es dennoch innerhalb der Gesamtsumme des Haushalts erfasst werden. Die Behörde muss die Eigentumsverhältnisse und die tatsächliche Verwertbarkeit nachvollziehbar feststellen.
Vermögen und Erträge werden unterschiedlich behandelt
Das vorhandene Guthaben auf einem Konto ist Vermögen. Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen oder Mieteinnahmen, die während des Bewilligungszeitraums zufließen, können dagegen als Einkommen berücksichtigt werden.
Auch wenn das Vermögen selbst den Wohngeldanspruch nicht ausschließt, können seine Erträge die Höhe des Wohngeldes reduzieren. Antragsteller sollten deshalb sowohl den Bestand als auch die daraus erzielten Einnahmen vollständig angeben.
Eine unvollständige Erklärung kann zu Rückfragen, Verzögerungen oder einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung führen. Bereits gezahltes Wohngeld kann bei falschen Angaben außerdem zurückgefordert werden.
Was Betroffene bei einer Ablehnung prüfen sollten
Wird Wohngeld wegen angeblich erheblichen Vermögens abgelehnt, sollte zunächst geprüft werden, welche Vermögenswerte die Behörde angesetzt hat. Dabei ist besonders wichtig, ob nur verwertbares Vermögen berücksichtigt und der tatsächliche Verkehrswert nachvollziehbar ermittelt wurde.
Auch die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder kann Einfluss auf den herangezogenen Orientierungswert haben. Bei vier Personen liegt dieser beispielsweise deutlich höher als bei einer alleinstehenden Person.
Der Ablehnungsbescheid sollte außerdem erkennen lassen, weshalb der Einsatz des Vermögens zur Finanzierung der Wohnkosten zumutbar sein soll. Eine schematische Bezugnahme auf das Bürgergeldrecht oder eine feste interne Grenze kann rechtlich angreifbar sein.
Gegen einen Wohngeldbescheid kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist vorgegangen werden. Je nach Bundesland ist ein Widerspruch vorgesehen oder es muss unmittelbar Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Entscheidung aus Bayern bleibt wichtig, muss aber aktuell eingeordnet werden
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schützt Wohngeldberechtigte vor pauschalen Ablehnungen. Er macht deutlich, dass Ersparnisse und Eigentum nicht automatisch beweisen, dass eine Familie ihre Wohnkosten dauerhaft ohne Unterstützung tragen kann.
Die damalige Aussage, Vermögen verschiedener Familienmitglieder werde nicht zusammengerechnet, entspricht jedoch nicht mehr der heutigen Verwaltungsvorgabe. Inzwischen wird grundsätzlich die Summe des verwertbaren Vermögens der berücksichtigten Haushaltsmitglieder betrachtet.
Geblieben ist die Pflicht zur Einzelfallprüfung. Die Wohngeldstelle darf weder alte noch neue Orientierungswerte wie eine unverrückbare gesetzliche Grenze behandeln.
Beispiel aus der Praxis
Ein Ehepaar lebt mit zwei Kindern in einer Mietwohnung und beantragt Wohngeld. Die Eltern besitzen zusammen 65.000 Euro auf Tagesgeldkonten, während für die Kinder Sparguthaben von insgesamt 25.000 Euro vorhanden sind.
Das verwertbare Haushaltsvermögen beträgt damit zunächst 90.000 Euro. Für einen Haushalt mit vier zu berücksichtigenden Personen liegt der derzeit verwendete Orientierungswert bei 150.000 Euro.
Eine Ablehnung allein wegen des Vermögens wäre unter diesen Voraussetzungen normalerweise nicht überzeugend. Zinsen aus den Geldanlagen können jedoch als Einkommen in die Wohngeldberechnung einfließen.
Häufige Fragen und Antworten zu Wohngeld und Vermögen
1. Kann man mit Ersparnissen Wohngeld bekommen?
Ja. Vorhandene Ersparnisse schließen Wohngeld nicht automatisch aus, solange die Inanspruchnahme der Leistung nicht wegen erheblichen verwertbaren Vermögens als missbräuchlich einzustufen ist.
2. Wie hoch darf das Vermögen beim Wohngeld sein?
Die Verwaltung verwendet gewöhnlich 60.000 Euro für die erste zu berücksichtigende Person und 30.000 Euro für jede weitere Person. Diese Beträge sind Orientierungshilfen und keine starren gesetzlichen Freigrenzen.
3. Wird das Vermögen aller Familienmitglieder zusammengerechnet?
Nach der heutigen Verwaltungsvorschrift wird grundsätzlich die Summe des verwertbaren Vermögens aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder betrachtet. Die frühere Aussage aus dem bayerischen Verfahren, wonach jedes Familienmitglied getrennt bis zu 60.000 Euro besitzen könne, sollte daher nicht mehr als allgemeine Regel verwendet werden.
4. Zählt eine Eigentumswohnung als Vermögen?
Eine zusätzliche oder nicht selbst genutzte Eigentumswohnung kann als Vermögen berücksichtigt werden. Bei der Bewertung müssen jedoch bestehende Kredite, Belastungen und die tatsächliche Verwertbarkeit einbezogen werden.
5. Zählt selbst genutztes Wohneigentum beim Lastenzuschuss?
Der selbst genutzte Wohnraum, für den der Lastenzuschuss beantragt wird, wird grundsätzlich nicht als schädliches Vermögen behandelt. Andere Immobilien können dagegen in die Prüfung einfließen.
6. Was kann man gegen eine Ablehnung wegen Vermögens tun?
Betroffene sollten die Vermögensberechnung, die Zahl der berücksichtigten Haushaltsmitglieder und die Begründung der Behörde prüfen. Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist kann je nach Verfahrensrecht Widerspruch eingelegt oder Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden.




