Trotz Erwerbsminderung und kaum Chancen auf dem Arbeitsmarkt keine EM-Rente

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Das Sozialgericht Mainz hat klargestellt, dass eine schwierige Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt allein keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente begründet. Entscheidend ist nicht, ob ein Betroffener tatsächlich eine Stelle findet, sondern ob er gesundheitlich noch in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten.

Im verhandelten Fall ging es um einen 1956 geborenen Mann, der seit Jahren Arbeitslosengeld II bezog. Er hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung und war im Laufe seines Erwerbslebens unter anderem als Bausanierer, Waldarbeiter und Lagerarbeiter tätig gewesen.

Wegen Beschwerden an der Wirbelsäule sowie Arthrose in Schulter- und Kniegelenken beantragte er eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Das Jobcenter hielt ihn wegen seiner Einschränkungen für schwer oder kaum noch vermittelbar.

Warum die Rentenversicherung den Antrag ablehnte

Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag nach einer Begutachtung ab. Auch das Sozialgericht Mainz kam nach einem weiteren Gutachten zu dem Ergebnis, dass beim Kläger noch ein ausreichendes Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten vorhanden sei.

Damit erfüllte der Mann nach Auffassung des Gerichts nicht die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente. Wer noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten verrichten kann, gilt nach dem gesetzlichen Maßstab grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert. Der Kläger verwies darauf, dass ihn in seinem Alter und mit seinen gesundheitlichen Beschwerden praktisch kaum ein Arbeitgeber einstellen werde. Das Gericht hielt diesen Einwand für nachvollziehbar, aber rechtlich nicht ausreichend.

Arbeitsmarktrisiko ist nicht Sache der Rentenversicherung

Das Gericht trennte deutlich zwischen gesundheitlicher Leistungsfähigkeit und tatsächlichen Chancen auf eine Einstellung. Die Rentenversicherung muss nicht dafür einstehen, dass ein gesundheitlich eingeschränkter Arbeitsuchender schwer vermittelbar ist.

Dieses Risiko liegt nach der gerichtlichen Bewertung im Bereich der Arbeitsförderung und Arbeitslosenversicherung.

Für die Erwerbsminderungsrente kommt es dagegen darauf an, ob aus medizinischer Sicht noch Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich sind.

Solange leichte körperliche Arbeiten für mindestens sechs Stunden täglich zumutbar sind, besteht aus rentenrechtlicher Sicht kein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Dabei wird nicht nur auf den örtlichen Arbeitsmarkt geschaut, sondern auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Deutschland.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Die Entscheidung zeigt, dass eine Einschätzung des Jobcenters allein nicht genügt, um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Auch wenn Vermittlerinnen oder Vermittler jemanden für kaum noch vermittelbar halten, ersetzt dies keine rentenrechtliche Prüfung.

Für Betroffene ist vor allem das medizinische Leistungsvermögen ausschlaggebend. Ärztliche Gutachten müssen belegen, dass die Arbeitsfähigkeit unter die gesetzlich relevanten Zeitgrenzen gesunken ist.

Eine volle Erwerbsminderung liegt in der Regel erst vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Eine teilweise Erwerbsminderung kommt in Betracht, wenn noch drei bis unter sechs Stunden tägliche Arbeit möglich sind.

Die Sechs-Stunden-Grenze bleibt entscheidend

Das Urteil fügt sich in die Systematik des § 43 SGB VI ein. Danach ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann.

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Diese Regelung kann für Betroffene hart wirken. Gerade ältere Arbeitsuchende mit gesundheitlichen Einschränkungen erleben oft, dass theoretische Arbeitsfähigkeit und echte Beschäftigungschancen weit auseinanderliegen.

Rechtlich genügt diese Lücke jedoch nicht automatisch für eine Rentenzahlung. Die Erwerbsminderungsrente soll gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit absichern, nicht die schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt ausgleichen.

Übersicht: Wann eine Erwerbsminderungsrente in Betracht kommt

Leistungsvermögen Rechtliche Folge
Weniger als drei Stunden täglich arbeitsfähig Eine volle Erwerbsminderungsrente kann möglich sein, wenn auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Drei bis unter sechs Stunden täglich arbeitsfähig Eine teilweise Erwerbsminderungsrente kann möglich sein; unter bestimmten Bedingungen kommt auch eine arbeitsmarktbedingte volle Rente in Betracht.
Mindestens sechs Stunden täglich arbeitsfähig Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, auch wenn die Stellensuche schwierig ist.

Kein Berufsschutz im konkreten Fall

Ein weiterer Punkt war die Erwerbsbiografie des Klägers. Da er keine abgeschlossene Berufsausbildung hatte und in verschiedenen Helfer- und Arbeitertätigkeiten beschäftigt war, konnte er sich nicht auf einen besonderen Berufsschutz berufen.

Das bedeutete, dass er auf einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden konnte. Das Gericht musste daher nicht prüfen, ob er seine früheren Arbeiten noch verrichten konnte.

Entscheidend war vielmehr, ob es aus medizinischer Sicht noch leichte Tätigkeiten gab, die ihm grundsätzlich zugemutet werden konnten. Genau dies bejahte das eingeholte Gutachten.

Einordnung: Bürgergeld führt nicht automatisch zur Rente

Der Fall macht deutlich, dass der Bezug von Arbeitslosengeld II oder eine negative Einschätzung durch das Jobcenter nicht automatisch in die Erwerbsminderungsrente führt. Jobcenter und Rentenversicherung prüfen unterschiedliche Fragen.

Das Jobcenter betrachtet die praktische Vermittlung und die Eingliederung in Arbeit. Die Rentenversicherung prüft dagegen, wie viele Stunden eine Person gesundheitlich noch arbeiten kann.

Diese Unterscheidung ist für viele Betroffene schwer nachzuvollziehen. Sie erklärt aber, warum jemand gleichzeitig schwer vermittelbar und dennoch nicht erwerbsgemindert im Sinne des Rentenrechts sein kann.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein 58-jähriger Lagerarbeiter leidet unter chronischen Rückenbeschwerden und kann nicht mehr schwer heben. Sein Jobcenter geht davon aus, dass eine Vermittlung in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld kaum noch realistisch ist.

Ein Gutachten kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass er leichte Tätigkeiten im Sitzen oder im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen noch sechs Stunden täglich ausüben kann. In diesem Fall wäre eine Erwerbsminderungsrente nach der Logik des Urteils in der Regel nicht gerechtfertigt.

Anders könnte es aussehen, wenn ärztlich festgestellt wird, dass der Betroffene auch leichte Tätigkeiten nur noch weniger als sechs oder sogar weniger als drei Stunden täglich verrichten kann. Dann wäre der Rentenanspruch erneut zu prüfen.

Quellen

Sozialgericht Mainz, Urteil S 10 R 489/10: Entscheidung zur eingeschränkten Vermittelbarkeit und Erwerbsminderungsrente. § 43 SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung: gesetzliche Voraussetzungen der Rente wegen Erwerbsminderung und Sechs-Stunden-Grenze.