Sozialhilfe: Verfassungswidrige Diskriminierung bei kurzen Bewilligungsbescheiden?

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Sozialleistungen dürfen auch für nur sehr kurze Zeiträume bewilligt werden. Keine verfassungswidrige Diskriminierung der Hilfeempfänger bei Befristung von Bewilligungsbescheiden des Sozialamtes, sagt das Gericht.

War der Kläger zum Zeitpunkt der Bewilligung obdachlos und in einer Pension untergebracht, stellt die besondere Wohnsituation sowie die Ungewissheit, wie lange der Kläger die Möglichkeit der Unterbringung in der Pension nutze, einen hinreichenden sachlichen Grund dar, der dazu berechtige, einen verkürzten Leistungszeitraum anzunehmen (hier 2 Monate).

Die Vorschrift des § 44 Abs. 3 S. 1 SGB XII ist keine starre Vorgabe

Die Formulierung in der Regel verdeutlicht, dass auch Bewilligungen für kürzere Zeiträume ausgesprochen werden dürfen; dies ist begründungs- bzw. rechtfertigungsbedürftig.

Für die Festsetzung eines abweichenden Bewilligungszeitraumes hinreichend ist ein sachlicher Grund (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2015 – L 7 SO 43/14 – ).

Der sachliche Grund muss ein hinreichendes Gewicht haben, um zu begründen, warum im konkreten Einzelfall von der in § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII zugrunde liegenden legislativen Wertentscheidung abgewichen werden soll, wonach die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Dauerleistung regelmäßig für ein Jahr erbracht werden sollen.

Wie aus der Soll – Regelung in § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB XII steht die Befristungsdauer in einem unterschiedlich gebundenen Ermessen der Behörde, dass aber nicht abschließend den Bindungen des § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB XII unterliegt, sondern auch kürzere Befristungen außerhalb der vorläufigen Bewilligung zulässt.

Wann kann das der Fall sein?

Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn Änderungen im Bewilligungszeitraum abzusehen bzw. voraussichtlich zu erwarten sind.

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers ist es damit eine hinreichende Erwägung, dass Dauer und Umfang der Nutzung der Unterkunft in der Pension zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides unklar waren.

Ein sachlicher Grund zur Befristung kann daher auch darin bestehen, bei vorhersehbaren Änderungen der Leistungshöhe einen Änderungsbescheid vermeiden zu wollen, soweit damit nicht gesetzliche Wertung § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII regelhaft unterlaufen wird; rechtswidrig wäre eine wiederholt monatsweise Bewilligung.

Wenn der Kläger auf seine Obdachlosigkeit und auf frühere abweichende Handhabung verweist, ist nicht festzustellen, dass ihn die Befristung in verfassungswidriger Weise diskriminiert

Denn Art. 3 Abs. 3 GG schützt nicht vor einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund der Betroffenheit von Obdachlosigkeit.

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Fazit

Gemäß § 44 Absatz 3 Satz 1 SGB XII werden Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Jedoch werden nach § 44 Absatz 3 Satz 1 Leistungen nur in der Regel für zwölf Monate gewährt.

Die Vorschrift ist schon von ihrem Wortlaut her keine starre Vorgabe, weil der Gesetzgeber die Befristung auf ein Jahr selbst nur als Regelfall vorsieht.

Der Grundsicherungsbescheid kann sich daher entsprechend den Umständen des Einzelfalls auch auf einen kürzeren oder längeren Zeitraum beziehen.

Folglich sei es nach der gesetzlichen Regel nicht ausgeschlossen, eine davon abweichende Leistungsperiode bzw. eine kürzere Festsetzung des Leistungszeitraums festzusetzen. Dies ist aber begründungs- bzw. rechtfertigungsbedürftig.

Leitsätze Gericht

1. Für die Festsetzung eines von der Regel des § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII abweichenden Bewilligungszeitraumes ist ein sachlicher Grund hinreichend. Unzulässig ist eine regelhaftes Unterlaufen der gesetzlichen Wertung des § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XII.

2. Art. 3 Abs. 3 GG schützt über das Merkmal “Herkunft” nicht vor Diskriminierung allein in Bezug auf den gegenwärtigen ökonomischen Status (Obdachlosigkeit). Aktuell entschieden vom LSG Hessen, Urteil vom 13.11.2024 – L 4 SO 88/22 –

Praxistipp: zur Vorlage von Kontoauszügen auch bei sehr kurzen Bewilligungszeiträumen

SG München, Beschluss v. 08.08.2023 – S 46 SO 266/23 ER – nachfolgend LSG Bayern, Beschluss v. 24.11.2023 – L 8 SO 176/23 B ER – nachfolgend Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht vom 10.01.2024 – Az.: – 1 BvR 2397/23 – abgelehnt

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung: Vorlage der Kontoauszüge auch bei kurzem Bewilligungszeitraum

1. Bewilligungszeitraum von weniger als sechs Monaten ist möglich ( hier 3 Monate )

2. Dass sich bei einer rechtmäßigen Beschränkung des Bewilligungszeitraum auf drei Monate durchgängige Kontoauszüge ergeben, ist nicht zu beanstanden.