Sozialhilfe: Sozialamt muss ungedeckte Heimkosten bei Rente trotz Vermögen zahlen

Sozialamt muss ungedeckte Heimkosten trotz eines Vermögens in Höhe 368.721,62 EUR übernehmen

Der Sozialhilfeträger wird im Eilverfahren verpflichtet ungedeckte Heimkosten ohne Anrechnung von Vermögen zu übernehmen. Denn besteht eine Testamentsvollstreckung, die die Verwaltung und Teilung des Nachlasses für einen längeren Zeitraum (hier: 15 Jahre) dem Testamentsvollstrecker überträgt und den Erben die Verfügungsmacht entzieht, fehlt es an der Verwertbarkeit dieses Vermögens für die Dauer der Testamentsvollstreckung ( SG Reutlingen Az. S 10 SO 1646/25 ER ).

Das Sozialamt wird vom Sozialgericht Reutlingen Az. S 10 SO 1646/25 ER sowie vom Landessozialgericht Baden-Württemberg ( Beschluss v. 23.02.2026 – L 7 SO 2978/25 ER-B -) im einstweiligem Rechtsschutz verpflichtet, die ungedeckten Heimkosten der Antragstellerin – ohne Anrechnung von Vermögen – zu übernehmen.

Denn die Antragstellerin habe gerade kein Mitspracherecht, eine Weisungsgebundenheit der Testamentsvollstreckerin – was die Verwaltung des Nachlasses betreffe – bestehe nicht.

Die Antragstellerin verfügt nicht über realisierbares Vermögen oder Einkommen aus dem Nachlass ihres Vaters

Vielmehr dürfte die für 15 Jahre angeordnete Testamentsvollstreckung der Berücksichtigung sowohl des hälftigen Erbteils der Antragstellerin als Vermögen als auch der aus dem Nachlass erzielten Erträge als Einkommen entgegenstehen.

Die Klägerin hat auch keine tatsächliche Verfügungsbefugnis

Die Antragstellerin dürfte über ihr Vermögen in Form des hälftigen Erbteils, da dieser aufgrund der Anordnung des Erblassers unter der Verwaltung der Testamentsvollstreckerin steht, keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsbefugnis haben.

Der Erblasser hat vorliegend gemäß § 2209 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für 15 Jahre eine Dauervollstreckung angeordnet, während der die bestellte Testamentsvollstreckerin den Nachlass zu verwalten hat.

Nach § 2211 BGB kann ein Erbe über die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände nicht verfügen. Gläubiger des Erben können sich gemäß § 2214 BGB nicht an diesen Nachlassgegenständen befriedigen.

An der Verwertbarkeit des Vermögens fehlt es

Besteht eine Testamentsvollstreckung, die die Verwaltung und Teilung des Nachlasses für einen längeren Zeitraum (hier: 15 Jahre) dem Testamentsvollstrecker überträgt und den Erben die Verfügungsmacht entzieht, fehlt es an der Verwertbarkeit dieses Vermögens für die Dauer der Testamentsvollstreckung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.06.2015 – 5 C 12/14 – ).

Fazit

Die Antragstellerin hat vorliegend keine rechtliche Möglichkeit, die Testamentsvollstreckung zu beenden, noch dürfte sie Anspruch auf die Auskehrung von Erlösen haben.

Es ist allgemein anerkannt, das bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (§ 133 BGB).

Die Auslegung darf sich mithin nicht allein auf die Analyse des Wortlauts beschränken, vielmehr müssen auch alle Umstände außerhalb der Testamentsurkunde herangezogen werden, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlich sind.

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Der Erblasser hat vorliegend angeordnet, dass die Testamentsvollstreckung dem Wohl seiner Kinder (der Antragstellerin und deren Schwester) und deren Kinder dienen soll. Diese Anordnung kann keinesfalls – entsprechend dem „Willen“ des Sozialamtes – so verstanden werden, dass das Wohl der Erben vorliegend die Deckung der Kosten der Heimunterbringung der Antragstellerin sein soll.

Hätte der Erblasser den Einsatz seines Nachlasses für den Lebensunterhalt seiner Kinder gewollt, hätte es der Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht bedurft. Vielmehr dürfte die Anordnung – wie von der Testamentsvollstreckerin im Erörterungstermin vor dem SG dargelegt – nur so zu verstehen sein, dass in erster Linie die Vermögenserhaltung und auch die Vermögensvermehrung bewirkt werden soll.

Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin eine rechtliche Möglichkeit haben könnte, eine Aufhebung der Testamentsvollstreckung zu erwirken, was nach dem Willen des Erblassers erfordert, dass der Testamentsvollstrecker „zu der Erkenntnis kommt, dass es angemessen und sinnvoll ist, die Testamentsvollstreckung früher zu beenden und beide Kinder auch dieser Meinung sind.”

Expertentipp zu Pflegeheimkosten

1. Pflegeheimkosten sind für viele Menschen kaum noch finanzierbar, es bleibt nur noch der Weg zum Sozialamt. In der Pflege können 10.000 Euro als Schonvermögen bei Bezug von Sozialhilfe oder Hilfe zur Pflege geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass dieser Betrag nicht für die Pflegeheimkosten eingesetzt werden muss. Für Ehepaare gilt ein Schonvermögen von 20.000 Euro.

2. Als Vermögen sind in der Sozialhilfe auch Beträge zu berücksichtigen, deren Verbleib ungeklärt sind ( LSG NRW Az. L 9 SO 259/23 ).

3. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen, insbesondere bei psychischen Erkrankungen wie zum Beispiel Demenz. Dies kann dazu führen, dass Sozialhilfe ausnahmsweise auch bei Restzweifeln zu bewilligen ist.

4. Ist das Sozialamt der Meinung, es sei naheliegend, dass das Vermögen von einem Dritten entzogen worden ist, ist er verpflichtet, zur Aufklärung von Regressmöglichkeiten weitere Ermittlungen durchzuführen, – nicht aber berechtigt – , den Anspruch des Leistungsberechtigten auf Übernahme der Heimkosten abzulehnen.

Denn nach gefestigter Rechtsprechung gilt:

Die Annahme von Hilfebedürftigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Verbleib von Vermögen nachgewiesen wird, wenn ein solches zu einem früheren Zeitpunkt vorhanden gewesen ist (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.12.2016 – L 34 AS 1350/13; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.04.2018 – L 20 SO 199/17).

Davon abweichend kann aber in Fällen, in denen der Verbleib von vorhandenem Vermögen aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen des Leistungsberechtigten, insbesondere einer Demenzerkrankung, nicht mehr vollständig geklärt werden kann, reduzierte Anforderungen an den Nachweis des Verbleibs des Vermögens (vergl. dazu auch Beschlüsse des LSG NRW vom 25.10.2017 – L 9 SO 413/17 B ER und vom 29.11.2024 – L 9 SO 245/24 B ER) zu stellen sein.

Dürfen Sozialämter wirklich jedes Detail eines Vermögensverbrauchs hinterfragen?

Für den Fall, dass die fehlende Erklärung für den Verbleib des Geldes auf einer manifestierenden, progredienten geistigen Erkrankung beruhe, sei eine Ausnahme von dem Grundsatz zu machen, dass der Hilfesuchende die objektive Beweislast für das Nichtvorliegen von Vermögen trage (Bezugnahme auf den Beschluss des LSG NRW vom 25.10.2017 – L 9 SO 413/17 B ER).

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Antragstellerin zwar keine demenzielle Erkrankung gehabt hat, aber es habe ein altersbedingter geistiger und körperlicher Abbauprozess stattgefunden ( Bezugnahme auf LSG NRW, Urteil vom 28.09.2023 – L 9 SO 170/21 – ).