Eine 25 – jährige Studentin, die auf einen Rollstuhl angewiesen ist, hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Kleinbusses mit integrierter Rollstuhlrampe zur sozialen Teilhabe in der Gemeinschaft.
Das Sozialgericht Mannheim gibt mit wegweisendem Urteil vom 22. Mai 2024 – S 9 SO 14/24 – rechtskräftig – unveröffentlicht – bekannt, dass eine 25- jährige rollstuhlpflichtige Studentin Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Beschaffung eines Kleinbusses mit integrierter Roll-
stuhlrampe gegen das Sozialamt hat.
Der Besuch der Hochschule diene auch dem Knüpfen und Vertiefen von sozialen Kontakten. Ist der Verweis auf öffentliche Verkehrsmittel für die Studentin unzumutbar aufgrund behinderungsbedingter Probleme, muss die Behörde die KFZ – Hilfe zahlen.
Kurzbegründung des Gerichts
Die 25-jährige Klägerin leidet nach einer Zwillingsfrühgeburt an einer rechtsbetonten Diplegie. Sie kann nur den linken Arm und die linke Hand einsetzen, sich nicht selbständig aufrichten oder aus eigener Kraft eine freie Sitzposition einnehmen und ist auf die Nutzung eines Elektrorollstuhls angewiesen.
Sozialamt verweist auf öffentliche Verkehrsmittel in Begleitung einer Assistenz – unzumutbar so das Gericht
Nach erfolgreichem Abitur nahm sie ein Studium der Sozialen Arbeit auf. Ihren Antrag auf KfZ-Hilfe in Form der Beschaffung eines Kleinbusses mit integrierter Rollstuhlrampe lehnte das Sozialamt mit der Begründung ab, die Klägerin könne in Begleitung einer Assistenz öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
Das Sozialgericht gab der Klägerin recht und verurteilte das Sozialamt zur Zahlung der KFZ- Beihilfe
1. Die Klägerin sei auf die ständige Nutzung des Fahrzeugs angewiesen.
Die Soziale Teilhabe ziele darauf ab, die leistungsberechtigten Personen zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.
Für eine Abiturientin sei es durchaus sozialadäquat, eine akademische Ausbildung zu absolvieren.
2. Der Besuch der Hochschule diene auch dem Knüpfen und Vertiefen von sozialen Kontakten.
Die Klägerin dürfe als Studentin nicht gegenüber Auszubildenden benachteiligt werden, die ebenfalls Anspruch auf KfZ- Hilfe hätten. Auf öffentliche Verkehrsmittel könne die Klägerin
nicht verwiesen werden, da es dort nach den überzeugenden Schilderungen der Klägerin immer wieder zu behinderungsbedingten Problemen komme.
3. Darüber hinaus sei gewährleistet, dass ihre Eltern, die ein großes Engagement in ihre Betreuung und Pflege investieren, sie mit dem Fahrzeug befördern werden.
Anmerkung vom Verfasser
Schwerbehinderter hat Anspruch Erstattung seiner Kosten für den behindertengerechten Umbau seines VW T7 Multivan im Rahmen der Eingliederungshilfe ( SG Landshut, Urteil vom 14.03.2025 – S 10 SO 48/23 – ).
Die Kosten für den behindertengerechten Umbau sind in vollem Umfang vom der Behörde zu übernehmen. Eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen erfolgt nicht ( § 83 Abs. 3 Satz 2 SGB IX regelt, dass sich die Bemessung der Leistungen zur Mobilität an der KfzHV orientiert – § 7 KfzHV ).




