In einem aktuellen Fall hatte das Landessozialgericht Bayern (AZ: L 8 SO 214/22) über die Frage zu entscheiden, ob das Sozialamt berechtigt ist, die bereits gezahlten Unterkunftskosten für eine zu teure Wohnung ohne erneute Kostensenkungsaufforderung auf die angemessenen Kosten zu kürzen. Das Gericht bejahte in seiner Entscheidung den Anspruch der Sozialhilfeempfängerin und betonte die Bedeutung einer angemessenen Kostensenkungsaufforderung nach einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse.
Auszug der Untermieterin erhöhte Miete
Im konkreten Fall ging es um eine Sozialhilfeempfängerin, die in einer Wohnung lebte, deren Kosten als unangemessen hoch eingestuft wurden. Um die Unterkunftskosten auf ein angemessenes Niveau zu senken, beschloss sie, ein Zimmer der Wohnung unterzuvermieten.
Diese Untervermietung führte zu einer erheblichen Senkung der Kosten. Nach fast drei Jahren zog die Untermieterin jedoch aus, woraufhin das Sozialamt die bis dahin bewilligten Unterkunftskosten kürzte und die Einnahmen aus der Untervermietung auf die angemessenen Kosten anrechnete. Die Betroffene legte Widerspruch ein.
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Ohne erneute Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten Anspruch auf tatsächliche Miete
Das Bayerische Landessozialgericht hat nun festgestellt, dass die Sozialhilfeempfängerin nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft hat. Dabei betonten die Richter, dass der Auszug der Untermieterin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstelle.
Aufgrund der langen Dauer der Untervermietung sei eine erneute Kostensenkungsaufforderung erforderlich gewesen, um die Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zu senken. Dabei müsse der Sozialhilfeträger konkret darauf hinweisen, dass die aktuellen Aufwendungen als unangemessen angesehen werden.
Hintergrund dieser Entscheidung war, dass der Sozialhilfeträger in der Vergangenheit die Unterkunftskosten in voller Höhe als Bedarf anerkannt hatte.
Aufgrund des langen Zeitraums konnte und musste die Antragstellerin davon ausgehen, dass ihre Unterkunftskosten vom Sozialhilfeträger auch weiterhin als angemessen angesehen werden. Die erneute Kostensenkungsaufforderung sollte daher eine Aufklärungs- und Warnfunktion erfüllen.
Nach wesentlicher Änderung der Wohnverhältnisse erneute Aufforderung zur Kostensenkung
Zusammenfassend ergibt sich aus dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts, dass bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse nach längerer Zeit eine erneute Kostensenkungsaufforderung erforderlich ist, um die Unterkunftskosten wieder auf das als angemessen angesehene Maß zu senken.
Die Richter betonten damit die Bedeutung einer klaren und eindeutigen Kommunikation seitens des Sozialhilfeträgers, um die Betroffenen über die geänderten Verhältnisse und die Notwendigkeit einer erneuten Kostensenkung zu informieren.
Carolin-Jana Klose ist seit 2023 Autorin bei Gegen-Hartz.de. Carolin hat Pädagogik studiert und ist hauptberuflich in der Gesundheitsprävention tätig. Ihre Expertise liegt im Sozialrecht, Gesundheitsprävention sowie bei gesellschaftspolitischen Themen. Sie ist aktiv in der Erwerbslosenberatung und engagiert sich politisch für Armutsbetroffene.