Sozialhilfe: Ohne eine erneute Aufforderung Anspruch auf tatsächliche Miete

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Das Landessozialgericht Bayern (AZ: L 8 SO 214/22) musste in einem Fall entscheiden, ob das Sozialamt berechtigt ist, die bereits gezahlten Unterkunftskosten für eine zu teure Wohnung ohne erneute Kostensenkungsaufforderung auf die angemessenen Kosten zu kürzen. Das Gericht bejahte den Anspruch der Sozialhilfeempfängerin und betonte die Bedeutung einer angemessenen Kostensenkungsaufforderung nach einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse.

Auszug der Untermieterin erhöhte Miete

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Sozialhilfeempfängerin, die in einer Wohnung lebt, deren Kosten als unangemessen hoch eingestuft wurden. Um die Unterkunftskosten zu senken, entschied sie sich dazu, ein Zimmer der Wohnung unterzuvermieten.

Diese Maßnahme führte zu einer erheblichen Senkung der Kosten. Nach fast drei Jahren zog die Untermieterin aus. Das Sozialamt kürzte daraufhin die bis dahin bewilligten Unterkunftskosten und rechnete die Einnahmen aus der Untervermietung auf die angemessenen Kosten an. Die Betroffene legte Widerspruch ein.

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Ohne erneute Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten Anspruch auf tatsächliche Miete

Das Bayerische Landessozialgericht hat nun festgestellt, dass die Sozialhilfeempfängerin nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII einen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft hat.

Dabei betonten die Richter, dass der Auszug der Untermieterin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstelle.

Aufgrund der langen Dauer der Untervermietung sei eine erneute Kostensenkungsaufforderung erforderlich gewesen, um die Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe zu senken. Dabei müsse der Sozialhilfeträger konkret darauf hinweisen, dass die aktuellen Aufwendungen als unangemessen angesehen werden.

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Hintergrund dieser Entscheidung war, dass der Sozialhilfeträger in der Vergangenheit die Unterkunftskosten in voller Höhe als Bedarf anerkannt hatte.

Aufgrund des langen Zeitraums konnte und musste die Antragstellerin davon ausgehen, dass ihre Unterkunftskosten vom Sozialhilfeträger auch weiterhin als angemessen angesehen werden. Die erneute Kostensenkungsaufforderung sollte daher eine Aufklärungs- und Warnfunktion erfüllen.

Nach wesentlicher Änderung der Wohnverhältnisse erneute Aufforderung zur Kostensenkung

Zusammenfassend ergibt sich aus dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts, dass bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse nach längerer Zeit eine erneute Kostensenkungsaufforderung erforderlich ist, um die Unterkunftskosten wieder auf das als angemessen angesehene Maß zu senken.

Die Richter betonten damit die Bedeutung einer klaren und eindeutigen Kommunikation seitens des Sozialhilfeträgers, um die Betroffenen über die geänderten Verhältnisse und die Notwendigkeit einer erneuten Kostensenkung zu informieren.

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