Schwerstpflegebedürftige und bettlägerige Sozialhilfeempfänger können keinen Zuschuss für einen Wäschetrockner verlangen. Auch wenn sie besonders stark schwitzen und auf Abführmittel angewiesen sind, ist es ihnen zuzumuten, ihre Wäsche im Trockenkeller oder auf der Terrasse zu trocknen, obwohl sie bettlägerig sind, entschied das Sozialgericht Dortmund in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 25. Januar 2023 (Az.: S 43 SO 169/21). Für die Anschaffung eines Wäschetrockners könne allenfalls ein Darlehen gewährt werden, das der Hilfebedürftige aus seinem Regelsatz zurückzahlen könne.
Sozialhilfe Antrag für Wäschetrockner bettlägeriger Frau abgelehnt
Geklagt hatte eine bettlägerige und schwer pflegebedürftige Frau mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100, die mit ihrer kleinen Rente und dem Pflegegeld von 901 Euro nicht auskommt und auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist.
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Im August 2020 beantragte sie beim zuständigen Sozialhilfeträger einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 600 Euro für die Anschaffung eines Wäschetrockners. Sie schwitze besonders stark, werde über eine Sonde ernährt und sei auf Abführmittel angewiesen. Dadurch falle besonders viel Wäsche an. An heißen Tagen müsse sie wegen ihrer Pflegebedürftigkeit bis zu fünf Maschinen Wäsche waschen, die sie nicht richtig trocknen könne. Im Trockenkeller trockne die Wäsche nur sehr langsam. Beim Trocknen in der Wohnung bestehe Schimmelgefahr.
Der Sozialhilfeträger entschied, dass die Frau den Wäschetrockner aus ihrem Regelsatz ansparen müsse. Für die Anschaffung des Haushaltsgerätes könne ihr jedoch ein Darlehen gewährt werden.
Sozialgericht Dortmund: Wäschetrocknen im Keller zumutbar
Das Sozialgericht bestätigte die Entscheidung. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss für einen Wäschetrockner. Ein Wäschetrockner sei für eine „geordnete Haushaltsführung“ nicht erforderlich.
Die Sozialhilfe müsse im Rahmen der Erstausstattung nur notwendige Haushaltsgeräte wie Herd, Töpfe, Staubsauger, Bügeleisen und Kühlschrank finanzieren.
Zwar habe die Klägerin aufgrund ihrer erheblichen Pflegebedürftigkeit einen erhöhten Wasch- und damit Trocknungsbedarf. Es sei ihr aber zuzumuten, ihre Wäsche im Trockenkeller und auf der Terrasse zu trocknen. Außerdem könne sie einen Wäschetrockner aus dem Regelsatz ansparen oder aus dem Pflegegeld finanzieren. Der Sozialhilfeträger habe ihr auch ein Darlehen für die Anschaffung angeboten. fle/mwo/Sb
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